Beiträge von anitari

    Zitat

    der Vermieter akzeptiert den Nachmieter, den der Vormieter vorgeschlagen hat. Der Nachmieter hat einen Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen. Danach macht der Vormieter mit dem Nachmieter einen Kaufvertrag über die Einbauküche

    Wenn der Nachmieter dann die Küche noch möchte, ja.

    Wenn nicht muß der Mieter die Küche bei Mietende ausbauen.

    Noch besser, der Vermieter kann sich seinen Mieter selbst aussuchen, vom aktuellen Mieter die Einhaltung des Mietvertrages bis zum letzten Tag fordern und verlangen das die Wohnung bei Mietende komplett geräumt zurück gegeben wird.

    Ein evtl. Kaufvertrag zwischen dem aktuellen Mieter und jemand anderem ist dabei völlig uninteressant. Für den Vermieter.

    Ich geh mal davon aus das der Abrechnungszeitraum für Nebenkosten vom 01.04. - 31.03. des Folgejahres geht.

    Somit wäre die Abrechnung für Euren Nutzungszeitraum 01.04.2015 - 31.07.2016 im Februar 2017 noch fristgerecht zugegangen.

    Inwieweit die Nachzahlung, ohne diese "Sonderzahlung" berechtigt ist, kann man ohne Details zu kennen nicht sagen.

    100 € monatliche Vorauszahlungen erscheinen mir aber ziemlich wenig.

    Die "Sonderzahlung" bzw. die Klausel dazu halte ich für unwirksam.

    Anders sähe es aus wenn ein Kündigungsverzicht für 2 Jahre vereinbart wäre. Ist es aber nicht.


    Die verkürzte Kündigungsfrist und die Rückgabe "besenrein" möchte ich eben erwirken.

    Welche verkürzte Kündigungsfrist?

    Die für Euch als Mieter ist 3 Monate. Das schrieb ich doch schon.

    Zitat

    Ich weiß nur nicht so recht, wie ich das dem Eigentümer vermitteln soll.

    Wegen der Kündigungsfrist mußt Du gar nichts vermitteln. Die ist gesetzlich festgelegt.

    Was genau steht denn zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag?


    Zitat

    Falls Bedarf besteht, kann ich die Kündigung auch gerne hier einmal geschwärzt einstellen.

    Tu das.

    Zitat

    Sind wir verpflichtet auf das Kündigungsschreiben in irgendeiner Weise zu antworten,

    Nein. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung.

    Habt Ihr etwa auf die anderen 4 Kündigungen reagiert?

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    Wir sind auch mittlerweile schon auf der Suche nach einer neuen Wohnung.

    Solltet Ihr die in nächster Zeit finden könnt bzw. müßt Ihr selbst kündigen. Das macht Sinn wenn dadurch der Mietvertrag mindestens am 30.6. endet.

    Es sei denn der Vermieter entläßt Euch früher aus dem Vertrag.

    Was bei Kündigung wegen Eigenbedarf durchaus möglich sein kann.

    Was ist denn der rechtliche Unterschied zwischen untervermieten und einer Gebrauchsüberlassung?

    Untervermietung gibt es nicht. Bestenfalls Weitervermietung.

    Ab besten erklären das die 2 folgenden Paragrafen des BGB.

    § 540
    Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

    § 553
    Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Und noch ein Paragraf.

    § 543
    Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder

    Zitat

    2. Ich würde gerne so spontan wie möglich ausziehen und auf den Rest der Miete verzichten

    Den Rest der Miete? Du meinst wohl die Mietzeit.

    Nichts einfacher als das. Wenn Du eine Wohnung gefunden hast kündigst Du mit der für Mieter gelten Frist von 3 Monaten. Das macht jedoch nur Sinn wenn damit der Vertrag mindestens 1 Monat früher als die Kündigungsfrist des Vermieters endet.

    Zitat

    Da ich auch eine Rechtsschutzversicherung habe, hat er mir gesagt ich könne es auch darauf ankommen lassen und der Kündigung im August widersprechen. Dann müsste er eben Klage einreichen etc. und bis das alles durch ist würde ein weiteres Jahr (mindestens) vergehen. Ich würde zwar vor Gericht verlieren, aber dank der Rechtsschutz ja lediglich die Eigenbeteiligung von 150€ bezahlen.

    Mieterbund:mad:, mehr sage ich nicht.

    Du weißt schon das eine RS-Versicherung die Kosten nur übernimmt wenn Aussicht auf Erfolg eines Prozesses besteht?

    Der Mieterbund hat dir bestätigt das die Kündigung OK ist und dir gleichzeitig geraten den Vermieter zu "erpressen"?

    Der Vermieter ist hier in der eindeutig besseren Position. Sprich er könnte dich am ausgestreckten Arm baumeln lassen und auf die Einhaltung des Vertrages bestehen, nicht mehr und nicht weniger.

    Aber bei der Verwandschaft gibt es noch Einschränkungen, http://www.eigenbedarfskuendigung.com/voraussetzung/…fuer_den_Bedarf, sprich er kann erstmal nur die engsten Verwandten eigenbedarf anmelden. Darüber hinaus muss im zweifelsfall auch bewiesen werden, dass ein sehr gutes verhältniss besteht.

    Aber trotzdem ist es schwierig gegen den Eigenbedarf anzugehen.

    Der von mir genannte Personenkreis zählt auf jeden Fall. Steht auch so im Link.

    Rein Theoretisch könnte ein Vermieter mit sagen wir mal 5 Kindern und 5 Geschwistern ein Hochhaus wegen Eigenbedarf leer kündigen.

    Ich glaube er ist der Vermieter fürs ganze haus, bin mir da aber nicht sicher. Nagut, dann werden wir uns wohl neu umgucken müssen. Wir waren halt ein bisschen irritiert, weil die die am längsten da waren gekündigt wurden, kann natürlich nicht alle aus dem Haus. Wir hielten das nur schon für ziemlich auffällig

    Ihr solltet, wenn dann die Kündigung kommt diese fachlich prüfen lassen.

    Auffällig ist es schon das gleich mehreren Mietern, dazu noch einer bestimmten Klientel, wegen Eigenbedarf gekündigt werden soll.

    Zitat

    Darf man überhaupt so viele kündigen und auf eigenbedarf plädieren.

    Kündigen.

    Wenn die Familie groß ist und der Eigenbedarf tatsächlich besteht, darf er das.

    Gehört dem Vermieter das ganze Haus oder nur einige Wohnungen darin?

    Zitat

    darf er überhaupt für jeden eigenbedarf anmelden

    Der Personenkreis für den Eigenbedarf geltend gemacht werden kann ist recht groß.

    Erst mal der Vermieter selbst.

    Dann seine Kinder, Geschwister, Eltern, Neffen, Nichten, Haus- und Pflegepersonal. Keine Gewähr für die Vollständigkeit.:cool:

    Einliegerwohnung heißt das. Aber das nur nebenbei.

    Miete und Nebenkosten, egal ob pauschal oder als Vorauszahlungen, sind bis Vertragsende zu zahlen.

    Wenn man möchte kann man als Vermieter dem Mieter etwas entgegen kommen und vereinbaren das er während der Kündigungsfrist, weil er die Wohnung ja nicht mehr nutzt, mit ein paar Euro entgegen kommen.

    Müssen muß man aber nicht.

    Die Staffelmiete hat aber keinen Einfluss auf eine Mieterhöhung wegen Modernisierung.

    Irrtum sprach der Igel und stieg von der Bürste.

    § 557a
    Staffelmiete

    (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    (4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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