Beiträge von anitari

    Die 1480 € sind die uns in Rechnung gestellten NK in für den Zeitraum vom 10.2014 - 09.2015. ( Erhalten am 29.09.2016)

    Nachzahlung?

    Zitat

    Für den Zeitraum von 10.2015 - 03.2016 soll ich noch die anteilige Rechnung bekommen. Hiervon soll dann die noch
    offene Kaution in Höhe von € 600,00 verechnet werden.
    Mir ging es hauptsächlich um den Abrechnungszeitraum

    Abrechnungszeitraum kann jeder beliebige Zeitraum von 12 Monaten sein. In deinem Fall der 01.10. - 30.09. des Folgejahres. völlig korrekt.

    Der Vermieter hat nach Ende des Abrechnungszeitraumes 12 Monate Zeit die Abrechnung zu erstellen und dem Mieter zuzuschicken, wenn er eine Nachforderung geltend machen will.

    Das der Nutzungszeitraum des Mieters wegen Ein- oder Auszug kürzer als der Abrechnungszeitraum ist spielt keine Rolle.

    Heißt, sollte dir die Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.10.15 - 30.9.16 erst am 30.9.17 zugehen und eine Nachzahlung ergeben, darf die Vermieterin diese mit der Kaution verrechnen und falls die nicht reicht die Differenz noch von dir fordern.

    Zitat

    Darf dieser jemand mit ihrer Zustimmung aber gegen meinem Willen die Wohnung bzw, das Wohnhaus betreten

    Es ist ja auch ihre Wohnung.

    Zitat

    Ich befand mich schon oft mit meiner Freundin im Streit was nun dazu führt das ich aus unserer gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte. Leider möchte sie nicht den Nachtrag zum Mietvertrsg unterschreiben.

    Was besagt dieser Nachtrag?

    Aber eigentlich egal. Solange der Vermieter diesen Nachtrag nicht mit "abgesegnet" hat, hat er keinerlei Bedeutung für den Vertrag zwischen euch Beiden und dem Vermieter.

    Ausziehen kannst auch ohne Nachtrag.

    Der Vermieter hat doch jetzt erst mal grob überschlagen.

    Abrechnen muß er ja die tatsächlichen Kosten und so wie es vertraglich vereinbart bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist.

    Verbrauchsabhängige Kosten nach Verbrauch, wenn alle Wohnungen mit entsprechenden Meßgeräten ausgestattet sind.

    Ansonsten, wenn vertraglich nicht anders vereinbart, nach der Wohnfläche.

    Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung, außer vertraglich wurde vereinbart darauf zu verzichten. Dann darf der Vermieter auch diese Kosten nach der Wohnfläche, wenn nicht anders vereinbart, umlegen.

    Warte die erste Abrechnung ab. Hast Du Zweifel an der Richtigkeit lass sie fachlich prüfen.

    So lange leg jeden Monat etwa 100 € für die evtl. Nachzahlung bei Seite.

    Zitat

    aber selbst wenn man gesamtes Warmwasser über Gas erheizt worden wäre und nicht über die Solartherme, dann würde das ja keine 12+ € pro qm kosten,

    Ich denke WW wird per Fernwärme geliefert?

    Da kann es schon sein das das so teuer ist. Das sind ja nur die Kosten der Erwärmung. Die Kosten für Kaltwasser sind da erst mal irrelevant.

    130 € bei 100 m² und dann noch inkl. Haushaltsstrom?

    Das sind mindestens 130 € zu wenig.

    In einem 2FH in dem Mieter und Vermieter gemeinsam wohnen darf der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten rein nach der Wohnfläche umlegen. Was und wie die Versorger abrechnen, ist völlig wurscht.

    Sind nicht alle Wohnungen mit entsprechenden Zwischenzählern ausgestattet darf, besser gesagt muß, der Vermieter, falls vertraglich nicht anders vereinbart, die Kosten nach Wohnfläche umlegen.

    Heiz- und Warmwasserkosten bestehen ja aus mehr als nur den Kosten für Heizenergie.

    Dazu kommen noch die sog. Heiznebenkosten. Wie zum Beispiel Wartungskosten und Betriebsstrom.

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    Es wird auf der Vorabrechnung nur Warmwasser x qm angegeben und ein Preis, das ganze erscheint mir ein wenig merkwürdig.

    Rechtlich aber völlig korrekt wenn nach Verbrauch nicht abgerechnet werden kann.

    Zitat

    Im Mietvertrag steht, dass die Nebenkosten (Betriebskosten, Heizung, Warm-/Kaltwasser und Strom) 130€ betragen.

    Für welche Wohnfläche?

    Den Haushaltsstrom ist zahlst Du auch an den Vermieter?

    Die Frage habe ich heute schon mal gelesen.

    Das Erstellen von Mietverträgen sind verwalterische Tätigkeiten. Die dafür evtl. anfallenden Kosten muß der Vermieter tragen.

    Für mich hat es hier den Anschein als wolle die Noch-Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag. Warum sonst sollte sie die Wohnung selbst anbieten?

    In dem Fall kann der Vermieter schon Bedingen stellen, ansonsten könnte er die Noch-Mieterin am steifen Arm verhungern lassen.

    Zitat

    Wie seht ihr das?

    Du mußt Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlen.

    Zitat

    da mir auch alle aus meinem Bekannten Kreis gesagt haben das ich es nicht zahlen soll weil ich mich um Nachmieter gekümmert habe.

    Die Bekannten haben keine Ahnung von Mietrecht bzw. glauben an dieses Nachmietermärchen.

    Zitat

    Muss ich einen Grund in der Kündigung angeben?

    Auch für sog. Untermietverhältnisse gilt das Mietrecht.

    Zitat

    oder muss ich zwingend einen Grund angeben?

    Ja. Denn die Ausnahme gem. § 549 Abs. 2 Nr. 2 trifft hier nicht zu.

    Zitat

    Welche Möglichkeiten habe ich ansonsten ihm zu Kündigen?

    Da Du mit dem Mieter in der selben Wohnung wohnst kannst Du von deinem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen. Kündigungsfrist aber 6 Monate.

    Der letzte Satz, besser gesagt das erste Wort im letzten Satz

    Anschließend gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

    ist entscheidend.

    Die Vertragsbindung des Mieters durch einen Kündigungsverzicht darf maximal 4 Jahre, inklusive der 3monatigen Kündigungsfrist betragen.

    Nach dieser Klausel wäre eine Kündigung frühestens am 8.10.2019 möglich. Der Vertrag würde dann am 31. Januar 2020.

    Vertragsbindung also deutlich länger als 4 Jahre.

    Lange Rede, kurzer Sinn die Klausel ist unwirksam.

    Eine fristgerechte Kündigung derzeit zum 31.7.2017 möglich.

    Da kann sich der Vermieter auf den Kopf stellen wie er will.

    Zitat

    Jetzt müsste der Vertrag doch ungültig sein, oder?

    Eine unwirksame Klausel macht nicht den ganzen Vertrag unwirksam, nur die Klausel.

    Zitat

    habe Ende 2015 einen unbefristeten Mietvertrag unterzeichnet in dem eine bestimmte Kündigungsfrist von ca 4 Jahren festgehalten ist.

    Wohl eher einen Kündigungsverzicht. Ob der wirksam ist oder nicht, kommt auf den exakten Wortlaut an.

    Entweder machst Du dir die Mühe und tipst den Wort gür Wort ab oder stellst die entsprechende Vertragsseite als Bild, persönliche Daten unkenntlich gemacht, hier ein.

    Wichtig ist noch das Datum an dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

    Zitat

    Nur ist bei dem Datum, wann die Frist endet ein Fehler unterlaufen, dort Endet die Frist bereis wieder 2015.

    Offensichtliche Schreib-/Tipfehler machen eine Klausel nicht unwirksam.

    Zitat

    Meiner Meinung nach ist das Nötigung, oder nicht?

    Sollte der Kündigungsverzicht wirksam sein kann der Vermieter schon Bedingungen für eine vorzeitige Vertragsentlassung stellen. Wobei einige schon ziemlich utopisch sind. Da muß ich dir Recht geben.

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    Weil ich möchte jetzt gerne ausziehen aber mein Vermieter meint ich hätte ihm 12 Monate vorher bescheid geben müssen.

    Die Kündigungsfrist für Mieter, wenn vertraglich nicht kürzer vereinbart, beträgt 3 Monate. § 573c BGB. Die Wohndauer des Mieters ist dabei irrelevant.

    Zitat

    7. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnis gemäß § 568 BGB tritt nicht ein

    Hier ist wohl § 545 gemeint. Aber egal.

    Ich meine es ist davon auszugehen das ein neues Mietverhältnis zustande gekommen ist.

    Nachdem wir unseren Wunsch nach einer Kündigung geäußert haben wurde

    Seit wann muß man denn sowas wünschen? Man kündigt fristgerecht und fertig.

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    dass wir eine ordentliche Kündigung einreichen können und dann jederzeit(wichtiges Wort) einen Mietaufhebungsvertrag unterschreiben könnten. Gerne auch für den 30.04. Nachdem uns dies bereits zugesichert wurde haben wir den Mietaufhebungsvertrag fertiggestellt und unterschrieben dem Vermieter überreicht.

    Und was ist mit der ordentlichen Kündigung? Die ist ja wohl, so verstehe ich das, Voraussetzung für den möglichen Aufhebungsvertrag.

    Zitat

    Haben wir jetzt rechtlich überhaupt was in der Hand.

    Nein. Aber der Vermieter. Der hat den von Euch unterschriebenen Aufhebungsvertrag in der Hand.

    Zitat

    Desweiteren würde ich gerne wissen ob er den Mietaufhebungsvertrag jetzt einfach behalten kann und am 29.04 unterschreibt um uns aus der Wohnung zu werfen?

    Raus werfen nicht, aber Räumungsklage einreichen.

    Zitat

    Er hat uns die Zusage schriftlich per Whatsapp gegeben.

    Das ist nicht schriftlich.

    Zitat

    ABER: der Rest, in etwa 220€, betrifft Instandhaltungskosten des Hauses, die auf alle 6 Parteien umgelegt wurden.

    Das sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Was steht noch so in der Abrechnung? Vielleicht noch Verwaltungskosten und Kontogebühren?

    Kann es sein das es eine ETW (Eigentumswohnung) ist und der Vermieter seine Hausgeldabrechnung 1:1 an dich durchgereicht hat?

    Zitat

    Die Frage ist nun, ob es Rechtens ist, den Mieter weder mündlich noch schriftlich über (so drastisch) ansteigende Nebenkosten zu informieren.

    Wie denn? Der Vermieter kennt die tatsächlichen Kosten doch selbst erst nach Ende des Abrechnungszeitraumes.

    Eh Du zu einem Anwalt gehst oder sonst irgendwie reagierst, ist es eine an dich gerichtete Betriebskostenabrechnung oder die Hausgeldabrechnung deines Vermieters?

    Zitat

    Was meint ihr worauf sie Recht haben?

    Der Vertrag ist, ob wirksam ist erst mal Nebensache, befristet. Dann haben sie das Recht, sprich können darauf bestehen, das Du nach Ablauf der Befristung ausziehst.

    Zitat

    Können sie mich auch rausschmeissen, wenn unser Mietvertrag abläuft?

    Nein. Aber Räumungsklage einreichen und dich zwangsräumen lassen.

    Eine Mieterhöhung im Sinne des Gesetzes liegt hier nicht vor. Die Vermieter machen dir ein Angebot mit einer Miete in Höhe von 430 €.

    Nimm das Angebot an oder zieh am 31. Mai aus.

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