Beiträge von anitari

    Gibt es einen Nachweis das das Haus mit den bunten Wänden bei Mietbeginn an Euch übergeben wurde?

    Ich vermute mal nein.

    Dann müßt Ihr jetzt wohl oder übel die bunten Wände mit einer neutralen Farbe, muß nicht weiß sein, fachgerecht überstreichen.

    Bunte Wände zählen als Beschädigung. Und die zu beseitigen kann der Vermieter verlangen.

    Im E-Fall darf er die Kaution dafür verwenden. Das wird mit Sicherheit teurer als ein paar Eimer Farbe und ein paar Stunden Arbeit.

    Zitat

    Meine Vermieterin hat sich da wohl irgendwann mal einen Scherz erlaubt und nie korrigiert.

    Ich find's lustig. Habe in meinen Zimmermietverträgen auch eine Klausel mit etwas "launiger" Formulierung.

    Mal davon abgesehen gibt es keine nicht störenden Elefanten.

    Mit nicht störende Tiere sind sicher die sog. Kleintiere gemeint. Das sind laut BGH Tiere die in Käfigen, Aquarien oder Terrarien gehalten werden.

    Hunde, selbst die ganz winzigen, und Katzen werden nicht in genannten "Behältnissen" gehalten. Folglich zählen sie nicht als Kleintiere.

    Die Haltung ist nur mit Zustimmung des Vermieter erlaubt.

    Zitat

    Meine Vormieterin hatte mit der Vermieterin schon wegen Kaninchen Probleme. Die durfte sie nur unter der Bedingung behalten, dass sie auf dem Balkon bleiben und nicht in die Wohnung gehen.

    Vermutlich hat die Vormieterin die Tiere frei laufen lassen. Da ist die Einschränkung verständlich.

    Mir ist diesbezüglich auch nichts bekannt, ausser, dass jeden Morgen irgendwo ein Dum*** aufsteht.:rolleyes:

    Hier der Vermieter der so dusselig war und die Miete für die EBK extra im Vertrag auszuweisen, anstatt sie in Kaltmiete zu "packen". :cool:

    Danke für die Rückmeldungen! Ich habe bei Immonet gelesen, dass man ein solches Verfahren (frühere Abgabe der Wohnung) seitens der Vermietung nicht verweigern darf - vorausgesetzt der Nachmieter erfüllt alle Kriterien (was der Fall ist, da die Vermietung ihn ja als Nachmieter zum 1.7. akzeptiert) und vorausgesetzt es liegen bestimmte Gründe für einen früheren Auszug vor (dazu gehört der Umzug aus beruflichen Gründen dazu). Aber kein Plan, ob das stimmt, was ich gelesen habe...

    Du hast sicher einen ganz "normalen" unbefristeten Mietvertrag den Du jetzt mit der 3monatigen Frist problemlos kündigen konntest.

    Dann gelten diese Ausnahmen die Du da gelesen hast nicht.

    Zitat

    1. Mehrkosten für mich von fast 600 € (Miete und Nebenkosten)

    Persönliches Pech.

    Zitat

    2. Die doch etwas aufwendige Nachmieter-Suche hätte ich mir sparen können.

    Ja.

    Zitat

    3. Unzählige Telefonate und Absprachen mit Vermietung und Nachmieter hätte ich mir ebenso schenken können.

    Auch ja.

    Zitat

    Frage: Inwieweit ist solch ein Verfahren überhaupt zulässig.

    Gegenfrage, wie kommst Du darauf das man dich, nur weil Du Mietinteressenten vorgeschlagen hast, früher aus dem Vertrag entlassen muß?

    Zitat

    Gibt es die (rechtlich abgesicherte Chance), dass ich die Juli-Miete doch nicht zahlen muss?

    Eine einzige, mit dem vorgeschlagenen Interessenten oder irgend einem anderen wird ein Mietvertrag zum 01. Juli abgeschlossen.

    A) Rückwirkung darf ich dieser Änderung wiedersprechen, da ich nicht darüber informiert wurde oder?

    Eine Rückwirkende Änderung des Umlagemaßstabes mußt Du nicht dulden.

    Eventuell aber eine zukünftige wenn der Vermieter das vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes mitteilt.

    Aus §556a

    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

    Demnach dürfte dein Vermieter lediglich den Umlagemaßstab für Wasser, Abwasser und Müll, aber nicht den für Grundsteuer, Versicherungen, Gartenpflege etc. ändern.

    Was ist eigentlich mit Heizkosten?

    Wie schon geschrieben, der VM hätte diese Wohnung nicht mit 63qm anbieten dürfen, das wäre evtl. arglistige Täuschung.

    Was in einem Inserat steht und was tatsächlich ist, sind 2 ganz verschiedene Latschen. Würdest Du dich auf eine Inserat für eine 30 m² kleine Wohnung melden wenn Du eine mit 60 m² suchst?:rolleyes:

    Noch mal, die Grundfläche sind und bleiben 60 m². Das der Vermieter davon lediglich die Hälfte als Wohnfläche anrechnen darf ist etwas anderes.

    Zitat

    Ein normal grosser Mensch müsste das merken, ein kleiner Mensch vielleicht nicht sofort.

    Selbst mir als "Zwergi" mit nur 150 cm würde das auffallen.

    Zitat

    Auf beiden Seiten nicht alles astrein.

    Sehe ich auch so.

    Bei mir kostete neulich der Rolladengurt ~12€, der Austausch dauerte gute halbe Stunde.

    Vor einiger Zeit habe ich welche für eine Wohnung benötigt. Im Internet für 7 € der 2er-Pack. Da habe ich, für den Fall der Fälle, gleich ein paar mehr bestellt.

    Hallo zusammen,

    kann es sein, dass es sich hier um ein Fachwerkhaus handelt - welches "von Natur aus" niedrigere Deckenhöhen hat?

    Hier müsste man eroieren, ob es für Fachwerkhäuser "Sonderlösungen" bezüglich der Deckenhöhe und Wohnflächenberechnungen gibt.

    Vielleicht kenn sich jemand aus?

    Viele Grüße,
    anonym2

    Wenn ich das in dem Link geschriebene recht verstehe gibt es für Fachwerkhäuser keine Sonderregelung bezüglich der Wohnflächenberechnung.

    http://www.steuerratgeber-online.de/Blog/wohnflach…fachwerkhauser/

    Die zweite Berechnungsverordnung entspricht ja inhaltlich der Wohnflächenverordnung.

    Ob ein Mieter bei Besichtigung einer Wohnung sofort erkennen muss, dass die Wohnraumhöhe nur 1,90 m ist, bezweifle ich.

    Ein "normal" großer Mensch kann das erkennen. Zum Beispiel daran das die Türen bis zur Decke reichen oder gar niedriger sind. Dann würde er sich das eine oder andere mal eine Beule holen.

    Zitat

    Der VM kennt aber diesen Mangel und dürfte diese Wohnung nicht mit 60 qm anbieten.

    Die Raumhöhe ändert doch nichts an der Grundfläche.

    Allerdings hat der TE die Wohnung so angenommen und erst nach 1 Jahr ist im aufgefallen das die Räume unter 2 m sind. Etwas unglaubwürdig aus meiner Sicht.

    Arglistiges Verschweigen des Mangels durch Vermieter kommt ja wohl nicht in Frage.

    Zitat

    Nebenbei erwähnte der Vermieter aber, dass die Wohnungsübergabe an den neuen Vermieter am gestrigen Freitag (05.05.) stattfinden sollte.

    Sollte oder hat?

    Zitat

    Ich konnte den Lastschriftauftrag leider nicht rechtzeitig zurückziehen da der nächste Werktag bereits der 02.05. war und damit der Überweisungsstichtag.
    Sehe ich das richtig oder ist das die Regel?

    Was denn nun Lastschrift oder Überweisung/Dauerauftrag?

    Ein Mieterwechsel in der Monatsmitte ist nicht die Regel.

    Zitat

    Des Weiteren sollte eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden, richtig? Ab wann kann ich diese Anfordern?

    Bei kalenderjähriger Abrechnung ab dem 01. Januar 2018.

    Zitat

    und ich rechne mit einer Rückzahlung.

    Sind auch die Heizkosten in den NK enthalten eher unwahrscheinlich, da Nutzungszeitraum ausschließlich in der Heizperiode.

    Zitat

    Ich muss dazu sagen dass ich die ganzen Jahre über keine Nebenkostenabrechnungen zu Augen bekam.

    Was ist denn vertraglich vereinbart? Monatliche Vorauszahlungen oder eine Pauschale für Nebenkosten?

    Zitat

    Gibt es eine Möglichkeit aus dem vor einer Woche unterschriebenen Mietvertrag frühzeitig herauszukommen oder von ihm zurückzutreten oder gibt es zumindest die Möglichkeit einer Mietminderung? (Aufgrund vom Lärm, oder dem Asbest?)

    Ein Rücktrittsrecht bei Mietverträgen, außer es steht ausdrücklich im Vertrag, gibt es nicht. Mietminderung ist evtl. möglich. Ob und wieviel kann dir ein Fachanwalt für Mietrecht sagen.

    Ansonsten bleibt dir nur die fristgerechte Kündigung. Die ist im Moment zum 31.08.2017 möglich.

    Sofern der Vertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist.

    Zitat

    Ich habe (jetzt erst) nachgemessen, und festgestellt daß sie nur 54m² groß ist.

    Hast Du alle Räume in der Wohnung ausgemessen? Auch die evtl. Besenkammer? Gehört ein Balkon oder eine Terrasse zur Wohnung?

    Wenn ja, die Grundfläche dafür darf zu 25 - 50 % als Wohnfläche gerechnet werden.

    Wohnflächenverordnung § 4 Anrechnung der Grundflächen
    Die Grundflächen

    1.
    von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
    2.
    von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
    3.
    von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
    4.
    von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte

    anzurechnen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!