Beiträge von anitari

    Einem Mieter (Untermieter) in Ihrer selbst bewohnten Wohnung können Sie selbstverständlich per Vertrag oder Hausordnung das Rauchen in allen Räumen untersagen. Nur nachträglich wird das schwer zu machen sein.

    Es besteht allerdings die Möglichkeit, wenn möbliert vermietet und Sie nicht so unklug waren und für sich eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist zu vereinbaren, dem Untermieter relativ unkompliziert zu kündigen.

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    Wer haftet, wenn das Fenster offen gelassen wird

    Sie Ihrem Vermieter gegenüber.

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    Bin ich als Hauptmieter für die ganze Wohnung verantwortlich?

    Sind Sie. Jedenfalls Ihrem Vermieter gegenüber.

    Ihr Vermieter hat mit Ihrem Untermieter nichts zu tun.

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    Schon damals kam ich mir verschaukelt vor.

    Das mag Ihnen so erscheinen. Tatsache ist aber das in den Heizmonaten (Oktober bis April) die tatsächlichen Heizkosten 2 - 3 x, in extremen Wintern sogar 4 x, so hoch sind wie die gezahlten. Die ja nur einen Mittelwert eines ganzen Jahres sind.

    Wenn Sie die Abrechnungen jeweils fristgerecht erreicht haben werden Sie wohl oder übel zahlen müssen.

    Wenn Sie sich veräppelt/verschaukelt vorkamen hätten Sie zeitnah/unverzüglich agieren müssen und nicht einfach jegliche Schreiben ignorieren.

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    ich habe gerade mit einem Fachanwalt für Mietrecht telefoniert und dieser hat mir gesagt, dass diese Regelung gültig ist und somit für mich die ordentliche Kündigung erst nach 3 Jahren wieder möglich wäre.

    Telefoniere Sie noch mit 2 anderen Fachanwälten. Es wird Ihnen mit Sicherheit jeder etwas anderes sagen.;)

    Ob die Vereinbarung in Ihrem Vertrag so wirksam ist oder nicht wird wohl nur ein Richter verbindlich entscheiden können.

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    Na hoffentlich sind Sie da nicht an auf einen Betrüger reingefallen.

    Das war auch mein erster Gedanke beim lesen des Beitrags.

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    haben uns in der Stadt getroffen und den Mietvertrag unterschrieben

    Das erhärtet meine Verdacht noch mehr.

    Versuch doch mal beim Grundbuchamt zu erfahren wer Eigentümer der Wohnung ist.

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    Denn was im Lexikon des Mietervereins zu lesen ist, ist noch lange nicht für das Amtsgericht Saarbrücken maßgebend.


    Korrekt.

    Aus einem Mietrechtslexikon:
    Trifft der Postbote den Empfänger nicht an, so wirft er das Schreiben nicht in Briefkasten, sondern benachrichtigt den Empfänger, er nimmt den Brief aber wieder mit, damit ist der Brief dem Empfänger nicht zugegangen und rechtlich bedeutungslos. Erst wenn der Empfänger den Brief bei der Post abholt, so ist er nicht zugegangen, holt er ihn nicht ab, ist der Brief nicht zugegangen. Das gleiche gilt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert.

    Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, eingeschriebene Sendungen abzuholen oder anzunehmen.

    In besonderen Situationen hat die Rechtsprechung vereinzelt eine Ausnahme von diesem Grundprizip gemacht: Muss der Vermieter nach den Umständen mit dem Zugang einer Kündigungserklärung seines Mieters rechnen, so muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm der niedergelegte, die Kündigungserklärung enthaltende und von ihm nicht abgeholte Einschreibebrief des Mieters zugegangen. LG Osnabrück, Urteil vom 16. Juni 2000, Az: 12 S 1325/99 (495), 12 S 1325/99; Quelle: WuM 2001, 196

    Quelle: Mietrecht: die mietrechtliche Bedeutung des Zuganges

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    Die Verwaltung sowie der Makler haben mir das gesagt.


    Sagen können Verwaltung und Makler viel. Zumal der Makler rein gar nichts bezüglich des Mietvertrages zu sagen hat.

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    Die Kündigungsfrist gilt ab dem 1.August ab Mietbeginn.

    Ist bis dahin ein Kündigungsverzicht vereinbart worden? Wenn nicht gilt die Kündigungsfrist bzw. beginnt sie mit dem fristgerechten Zugang beim Vermieter. Wenn Ihr Kündigung am 3. Werktag im Juni beim Vermieter war beginnt die Kündigungsfrist bereits mit dem Monat Juni und endet folglich am 31.August. Ergo müßten Sie nur 1 MM zahlen. Ansonsten mit dem 1. Juli. Dann wären nur 2 MM zu zahlen.

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    Zum 1. Juli muß ich nur einen Nachmieter finden, weil die Wohnung damals regulär zum 1.Juli als Bezugsfrei angegeben war und ist.

    Hier macht sich Verwaltung anscheinend ihre eigenen Gesetze. Wenn Sie einen Nachmieter finden/vorschlagen dann zu Ihrem Mietbeginn und zu dem Termin ab wann die Wohnung als bezugsfrei angegeben war.

    Von einem Mietvertrag kann man nicht einfach zurück treten. Sie können nur ordentlich (fristgerecht) kündigen. Das wäre jetzt, wenn Ihre Kündigung spätestens am 3. Werktag im Juli beim Vermieter ist, zum 30.9. möglich.

    Sofern es kein Zeitmietvertrag oder Vertrag mit Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit ist.

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    Ich muss nun, so wurde mir gesagt selbst einen Nachmieter für den 1.7. finden

    Von wem wurde Ihnen das gesagt?

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    muss ich renovieren auf eigene Kosten oder reicht es, die Wohnung besenrein zu übergeben?

    Wenn im Mietvertrag besenrein oder in sauberem Zustand, müssen Sie nicht renovieren. Ansonsten kommt es auf den genauen Wortlaut der Renocvierungsklausel und wie die Wohnung bei Auszug zu übergeben ist an.

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    muss ich mich an die Vorschriften des Vermieters in Sachen Auszug halten bzw ich kann doch ausziehen wann ich möchte oder?

    Das einzige was Ihnen der Vermieter vorschreiben kann ist, daß am letzten Tag des Mietverhältnisses ausziehen müssen.

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    kann man den Vermieter auffordern, sich in Bezug auf Nachmieter zu äußern oder kann er in dem Fall machen was er will und die Abmachung gilt nicht?

    Fragen kann man den Vermieter. Äußern muß er sich aber nicht dazu. Letztendlich entscheidet er an wen und ab wann er Vermietet. Wenn vertraglich oder sonst nichts schriftlich zur Nachmietersuche/-stellung vereinbart ist haben Sie in der Hinsicht keine Chance.

    Strom und Gas dürfen Sie (leider) nicht abstellen. Ist die Miete nun gezahlt oder nicht? Das müssen Sie doch am ehesten wissen.

    Genau genommen sind die Freunde, wenn der Mieter nicht anwesend ist, auch kein Besuch, sondern Untermieter. Und ohne Ihre Genehmigung zur Untervermietung ein Grund zur Kündigung.

    Lassen Sie sich anwaltlich beraten bzw. vertreten. Alles andere geht nach hinten los.

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    Ist das mit der Kündigung meiner seits den sinnvoll?

    Angesichts dessen das Herr R. ja offensichtlich noch nicht rechtmäßiger Eigentümer ist, meiner Meinung nach ja. Und zwar, wie ich schon schrieb, bei Ihrem Nochvermieter.

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    Am Ende könnte Hr. R ja verlangen, dass ich für September noch Miete bezahle??

    Könnte er. Genau so gut könnte am Ende, aus welchen Gründen auch immer, der Kaufvertrag platzen/rückgängig gemacht werden. Dann stehen Sie mit einem wertlosen Aufhebungsvertrag da.

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    1) "Vermietet wird eine Wohnung ... und zwar vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013. Danach verlängert sich die Mietvertrag auf unbestimmte Zeit."

    Ist in der Form, richtig erkannt, unwirksam. Ergo ein unbefristeter Vertrag.

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    "Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen der Wände usw.) hat der Mieter alle 3 Jahre auf seine Kosten durchzuführen."

    Auch unwirksam. Folglich müssen sie auch bei Auszug nicht renovieren. Selbst wenn es notwendig sein sollte. Hier Infos zum Thema Schönheitsreparaturen

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    Da er der neue Besitzer ist, kann er die Miete erhöhen? Bzw um wieviel darf er die Miete erhöhen??

    Darf er gemäß BGB § 558 um maximal 20 % wenn es in den letzten 3 Jahren keine Mieterhöhung gab.
    Allerdings kann er die Miete nicht von jetzt auf gleich erhöhen, sondern erst ab dem 3. Monat der dem Mieterhöhungsbegehren folgt.

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    Ich sollte zufügen, dass zwischen ihm und mir noch kein Mietverhältniss besteht. Die Miete geht noch an Hr. Sch.

    Dann scheint er noch gar nicht per Grundbucheintrag rechtmäßiger Eigentümer zu sein. Denn erst ab dann darf der Käufer als Vermieter agieren.

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    Hr. R besteht darauf, dass ich ihm innerhalb der nächsten zwei Wochen meinen neuen Mietvertrag zusende damit er sicher sein kann das ich ausziehe. Hat er ein Recht darauf solche Vorderungen zu stellen?

    Es besteht bei Eigentümerwechsel keine Pflicht des Mieters einen neuen Vertrag abzuschließen. Denn der bestehende muß vom Käufer unverändert übernommen werden. BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete.

    Wie bereits geschrieben, als Vermieter agieren darf er erst wenn er als Eigentümer im Grundbuch steht. Und da Sie die Miete noch an den Alteigentümer zahlen scheint das noch nicht der Fall zu sein.

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    Muss ich am 1.08 ausgezogen sein oder kann ich mir Zeit nehmen (die ersten beiden August Wochen)??

    Ohne schriftliche Kündigung müssen überhaupt nicht ausziehen.

    Ich schlage vor selbst, bei Ihrem "Noch"vermieter, zu kündigen. Das ist jetzt allerdings erst zum 30.9.12 möglich.

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    Vermutlich haben Sie entweder einen erhöhten Heizbedarf oder andere große Kostenverursacher wie z.B. einen Aufzug

    Oder Fragesteller ist zu Beginn/während der Heizperiode eingezogen. Oder der Nutzungszeitraum betrifft überwiegen die Heizperiode, oder, oder, oder ... Alles Spökenkikerei, solange Fragesteller nicht mit genaueren Fakten rüber kommt.

    Zitat

    ist diese frist richtig und kann die höhe angehen ?

    Rechnungen sind normalerweise sofort fällig. Ihr Vermieter hat Ihnen netterweise 2 Wochen Zeit gegeben.

    Wenn Ihre tatsächlichen Kosten um 1400 € höher waren als die gezahlten kann die Höhe richtig sein.

    Mehr kann man zu den mehr als dürftigen Angaben nicht schreiben.

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