Beiträge von anitari

    Ordnungsgemäßer Zustand heißt zunächst mal vollständig geräumt und sauber. Und Renovierung nur falls notwendig.

    Nach 2 Jahren Mietdauer sind i. d. R. Renovierungen nicht notwendig. Außer Ihr habt sehr außergewöhnliche Farben oder Wandgestaltung angebracht.

    Schon als die Überschrift gelesen habe ahnte ich was in der Frage steht.


    Nutzungszeitraum ausschlielich ein Heizmonat und läppische 110 € Vorauszahlung für 68 m². Allein für Heizkosten hätten es mindestens 70 € sein sollen. Mit Warmwasseraufbereitung sogar 100 €.

    Wenn Sie das jetzt mal nachrechnen, merken Sie das Ihre Vorauszahlung viel zu niedrig angesetzt war.

    Die tatsächlichen Heizkosten sind in den Heizmonaten (Oktober bis April) 2 - 3 x so hoch wie die gezahlten.

    Dazu kommt noch das Heizkosten zu einem Teil, 30 oder 50 %, nach der Wohnunfläche abgerechnet werden.

    Zitat

    Leider ist die Diskrepanz zwischen gefühltem und tatsächlichem Recht häufig sehr groß.

    Stimmt.

    Der VM kann jemand mit der Schlüsselübergabe beauftragen, wie hier den Vormieter.

    Ihr Weigerung die Schlüssel bzw. Wohnung entgegenzunehmen ändert nichts an der Tatsache das Sie ab dem 1.8. Miete zahlen müssen.

    Die Erstellung eines Übergabeprptokolls ist zwar üblich, aber keine Pflicht. Zumindest Zählerstände kann man auch selbst aufschreiben.

    Der Austausch der Fenster, da die Zusage wohl nicht nachweisbar ist, nur schwer einzufordern.

    Zitat

    Wir haben die erste Monatsmiete anteilig ab 6.8. bezahlt und nun mächtig Radau...

    5/31 zu wenig und dann noch verspätet ...

    Das mahr als nur Radau geben.

    Zunächst mal gilt Kauf bricht nicht Miete. Das ist kein bloßes Sprichwort sondern Gesetz. BGB § 566

    Der neue Eigentümer muß den bestehenden Mietvertrag mit Euch fortsetzen. Also erst mal ganz ruhig bleiben. So schnell verkauft sich keine Immo. Und da der jetzige Eigentümer sie als vermietet anbietet wissen Interessenten was sie erwartet.


    Besichtigungen mit Kaufinteressenten ist ein wichtiger Grund aus dem der Vermieter Zutritt zur Wohnung verlangen darf. BGB § 809

    Aber nicht wann und so oft er das will.

    Hier hat es sich, aus meiner Erfahrung, bewährt das der Mieter selbst Besichtigungstermine festlegt und diese dem Vermieter und Makler schriftlich mit teilt. Das spart Zeit und Ärger.

    1 evtl. 2 Termine pro Woche a max. 1 Stunde, mehr müßt Ihr nicht dulden. Sollte sich das mit dem Verkauf in die Länge ziehen nur noch 1 - 2 Termine pro Monat.

    Wenn das Einschreiben + Rückschein nicht zustellbar ist oder nicht abgeholt wird, gibt es keine Kündigung. So einfach ist das.

    Zitat

    Es handelt sich um eine fristgerechte Kündigung zum 30.11. mit beiliegender Abmahnung und Androhung der fristlosen Kündigung.

    3 Möglichkeiten:

    1. Zustellung per Einwurfeinschreiben. Das sollte noch bis zum 4.9.13 ankommen.

    2. Persönlich, mit Zeugen, übergeben oder in den Briefkasten des Mieters einwerfen.

    3. Möglichkeit, durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Ob das aber so kurzfristig klappt weiß ich nicht.

    Das oft und gern empfohlene Einschreiben + Rückschein ist, besonders wenn fristen zu waren sind, die schlechteste aller Zustellarten.

    sorry ich weiss das gehört hier nicht rein, bin auch jetzt ruhig

    Wäre eine Anregung für den Betreiber ein Unter-Forum für "Small Talk" oder so ähnlich zu eröffnen.:cool:

    Da hätte ich auch einiges zu erzählen.

    Das alles mag zwar ärgerlich sein, berechtigt aber nicht zur fristlosen Kündigung.

    Den Rat der Tante zu befolgen wäre sehr unklug.

    Kaution ist nicht zum abwohnen, sondern für Ansprüche des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses, da.

    Anstatt weiter krampfhaft nach Gründen zu suchen die Kündigungsfrist zu umgehen oder zu verkürzen, sollten Sie besser die fristgerechte Kündigung auf den Weg bringen.

    Die muß nämlich spätestens am 4.9.13 beim Vermieter sein damit der Vertrag am 30.11.13 endet.

    Hallo Forneir,

    "leider müssen wir ihnen mitteilen das wir den mietvertrag mit ihnen über die wohnung in der xxx str in xxx auf grund von eigenbedarf fristgerecht am 31.8.2013 kündigen müssen"
    - Lies' mal genau nach: Hier ist ja nur mitgeteilt worden, dass jemand "muss".:cool: Eine Kündigung ist ja garnicht ausgesprochen worden. Bzgl. der schon genannten nicht beachteten Anforderungen an eine Eigenbedarfskdg. schliesse ich mich den Vorredner(n) sowieso an.

    Uns Berny kann nicht nur lesen sondern auch verstehen

    Im Klartext für Forneir bzw. die Freundin. Die Kündigung ist lediglich angekündigt aber nicht ausgesprochen worden.

    Wenn in Ihrem Vertrag wirklich steht Gesamtmietzins in Höhe von XY..€uro und rein gar nichts von Nebenkosten, ist mit Zahlung des Gesamtmietzinses alle abgegolten.

    Zitat

    Sollte ich mich nicht auf irgendein Modell einlassen, dann will mein Vermieter das ich in 3 Monaten ausziehe.

    Die Weigerung der Vertragsänderung ist kein Grund Ihnen zu kündigen. Wenn auch sonst keiner, z. B. verspätete oder unregelmäßige Mietzahlungen, vorliegt kann der Vermieter bestenfalls wegen Eigenbedarf kündigen.

    Die Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt ab Wohndauer 5 Jahre übrigens 6 und ab 8 Jahre 9 Monate.

    Zitat

    Nun ist meine Frage: Kann der Vermieter mein Guthaben für die Zeit der Prüfung/Neuberechnung komplett zurückhalten

    Nein. Allerdings kann der VM, wenn die Überprüfung der Abrechnungen etwas anderes ergeben sollte, das Guthaben ganz oder teilweise zurückfordern.

    Der VM hat bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit die Abrechnung so oft zu ändern wie er will bzw. es nötig ist.

    Bei Abrechnungszeitraum Kalenderjahr also bis 31.12.2013

    Richtig. Eigenbedarf muß genau begründet sein. Mehr dazu hier Die Eigenbedarfsk

    Kündigungsfrist ab Wohndauer 8 Jahre 9 Monate. BGB § 573c Abs. 1

    Auf die Straße setzten kann der VM sie natürlich nicht. Wenn dann müßte er sie raus klagen.

    Sie hätte der Kündigung wegen besonderer Härte widersprechen können/müssen.

    Zitat

    "leider müssen wir ihnen mitteilen das wir den mietvertrag mit ihnen über die wohnung in der xxx str in xxx auf grund von eigenbedarf fristgerecht am 31.8.2013 kündigen müssen"

    Wenn das wirklich der ganze Wortlaut der Kündigung ist, ist sie aus meiner Sicht unwirksam.

    Jetzt auf die schnelle würde ich einen kurzen Widerspruch wegen fehlender Begründung des Eigenbedarfs und falscher Kündigungsfrist verfassen und dem Vermieter nachweisbar zukommen lassen.

    Ich nehme an Ihr habt gekündigt und nun stehen Besichtigungen mit Mietinteressenten an.

    Dazu mein Standartrat:

    Legt selbst 1 maximal 2 Termine a ca. 1 Stunde pro Woche fest an denen Besichtigungen möglich sind. Diese teilt Ihr dem VM schriftlich und nachweisbar, also nicht per E-Mail oder SMS, mit und Ihr habt Ruhe vor Überraschungsbesuchen.

    Hier mehr Infos zum Thema Besichtigungen Mietrecht : Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter

    Zitat

    Kurz gesagt, wann hat der neue Eigentümer frühestens das Recht uns 'rauszuschmeißen'?

    Wenn er als rechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch steht hat er das Recht Euch zu kündigen.

    Das die "Befristungsklausel" unwirksam ist wurde ja schon erklärt.

    Da die Klausel unwirksam ist müßt Ihr auch nicht bis zum 15.9.2015 dort wohnen bleiben, sondern könnt jeder Zeit mit der für Mieter gesetzlichen Frist kündigen.

    Wäre im Moment noch zum 30.11.2013 möglich.

    Zitat

    Auch wenn der Mieter weniger als 5 Jahre dort wohnt verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate (also 6 monate).

    Kannst oder willst Du es nicht begreifen:mad:

    Kündigung aus berechtigten Interesse bei Wohndauer unter 5 Jahre 3 Monate § 573c Abs. 1, auch wenn Mieter und Vermieter gemeinsam im 2FH wohnen.

    6 Monate wenn der Vermieter von seinem erleichterten Kündigungsrecht nach § 573a Gebrauch macht.


    Dazu ist keine Sondervereinbarung nötig.

    Bzw. wäre eine solche wonach dies nicht greift, da zum Nachteil des Mieters, unwirksam.

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