Beiträge von anitari


    Muß bei Besichtigung der Wohnung durch potentielle Nachmieter die sich in Begleitung des Vermieters befindende
    Tochter, in die Wohnung gelassen werden?


    Ja. Aber nicht wann und so oft der Vermieter das will. 1 - 2 mal pro Woche a ca. 1 Stunde.

    Die Grundlose Verweigerung von Besichtigungen durch Mietinteressenten kann Schadenersatzansprüche des Vermieters nach sich ziehen.

    Wann und ob der Vermieter die Kündigung aus dem Briefkasten geholt hat ist unwichtig.

    Solange sie fristgerecht zu postüblichen Zeiten, bis ca. 18 Uhr, in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist und er Gelegenheit hat von ihr Kenntnis zu nehmen.

    Ich würde noch ein Schreiben schicken in dem Du ihm mitteilst das Du die Kündigung am 4.9. um ... Uhr mit einem Zeugen persönlich eingeworfen hast.

    Danke für Deine Einschätzung der-Mieter.

    Das mit dem Möbelabstand bezieht sich hauptsächlich auf hohe Schränke, Regale mit Rückwand oder ähnliches. Steht aber auch in dem Merkblatt richtig Heizen und lüften das ich den Mietverträgen beilege. Kann also aus dem Vertrag selbst raus.

    Punkt Besichtigungen ist schon "entschärft". Ebenso das mit den Schlüsseln.

    Das ca. 90 % was da steht bzw. stand überflüssiger "Ballast" war weiß ich.

    Inzwischen sind von 14 nur noch 7 Seiten übrig.

    Ich wollte jetzt aber noch wissen ob der Punkt Gewährleistung, Seite 9 § 13b, auch raus kann. Denn eigentlich ist doch logisch das der VM nicht für Schäden am Eigentum des Mieters haften muß. Fahrlässigkeit mal außer acht gelassen.

    Aber kann mir mein Vermieter wegen dem Hausverkauf überhaupt kündigen? Ist das ein Grund?
    Und gibt es nich sowas wie Mietrecht vor Kaufrecht

    Wegen dem Verkauf kann Dir der VM nicht kündigen.

    So etwas wie Mietrecht vor Kaufrecht gibt es nicht. Es gibt aber den § 566 im BGB mit der Überschrift "Kauf bricht nicht Miete".

    Sprich der neue Eigentümer muß den bestehenden Mietvertrag übernehmen. Wenn keine anderen Gründe vorliegen kann dieser bestenfalls wegen Eigenbedarf kündigen.

    Die gesetzlich Kündigungsfrist gilt unverändert für beide Vertragsparteien weiter.

    Was soll das Herumgehampele? Drei KM sind doch gesetzeskondom und werden auch von jedem JC auf Wunsch übernommen.

    Ich pflege nicht (mehr) rum zu hampeln. Was Jobcenter übernehmen oder nicht ist mir auch egal. Der Mieter ist mein Vertragspartner.

    habs verstanden, wenn er aber sonst i. O. ist will man vielleicht nicht immer direkt kündigen....ich glaube noch an das Gute im menschen

    Das habe ich auch mal geglaubt. Aber nur in den ersten 1 - 2 Jahren als damals blonder/unwissender Vermieter.

    nein leider kann man es nicht ändern, aber ich finde es schrecklich wenn ich dann dem Geld hinterherlaufen muss:;).......v. a. Dingen wenn es so schübchenweise gezahlt wird, kommt irgendwann die Kündigung vom Mieter und Kaution ist noch immer nicht gezahlt...

    Hass Du es nicht verstanden? Wenn eine Kaution von mindestens 2 KM vereinbart wurde und nicht spätestens am 4. Werktag des 3. Monats nach Mietbeginn gezahlt ist, kannst Du dem Mieter fristlos kündigen.

    Bei 3 KM sogar schon am 4. Werktag des 2. Monats nach Mietbeginn.

    Darum sollte man als Vermieter mindestens 2 KM Kaution verlangen.

    Ich fang mit der letzten Frage an.

    Der Mietvertrag gilt weiter. Kauf bricht nicht Miete ist keine Redensart sondern Gesetz. BGB § 566

    Falls kein andere Grund vorliegt kann der neue Eigentümer/Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen. Kündigungsfrist 9 Monate. Aber erst wenn er als rechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

    Das mit den 3 Jahren betrifft nur Wohnungen die während der Mietdauer in Eigentumswohungen umgewandelt wurden. Tangiert Euch also nicht.

    Wenn vertraglich vereinbart ist das bei Auszug nicht renoviert werden muß, hat das auch, wie überhaupt der ganze Vertrag, weiter Bestand.

    Mieterhöhung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist immer möglich.

    Falls es denn mal so weit sein sollte, keinen neuen Vertrag unterschreiben!

    aber wir verlangen keine drei Monatsmieten im Gegenteil! Und bisher (ausser in einer Wohnung und das bereue ich bis heute) hats immer mit dem "imvoraus" geklappt, weil VOR Einzug sind ja alle Mieter motiviert. Wenn sie erstmal dort wohnen nicht mehr

    Verlange ich auch nicht. Aber 2 auf jeden Fall. Denn wenn die nicht spätestens am 4. Werktag des 3. Monats nach Mietbeginn gezahlt sind, kann dem Mieter fristlos gekündigt werden.

    Ansonsten, wenns klappt mit im Voraus oder vor Einzug klappt es halt:rolleyes:, wenn nicht kann man es als Vermieter nicht ändern.

    Zitat

    Eine Freundin meinte gerade, das es seit Anfang des Jahres ein neues Gesetz geben würde, wegen der Haltung von Katzen, die nun generell erlaubt sein soll?!

    So ein Gesetz gibt es nicht. Lediglich ein Urteil wonach der Vermieter die Haltung von Hunden oder Katzen nicht mehr ohne Grund untersagen darf.

    Bundesgerichtshof kippt Klausel in Mietvertr

    Zitat

    Wie kann ich dagegen angehen?

    Notfalls den VM auf Zustimmung verklagen.

    Aber bitte nicht ohne Zustimmung eine Katze holen die dann evtl. wieder weg muß!

    So hab jetzt gekürzt was das Zeug hält, sind nur noch 7 Seiten, und unter wichtige Hinweise eingefügt

    Im Übrigen gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Regelungen zum Mietrecht.


    Ein Punkt stört mich noch bzw. weiß ich nicht der nicht doch wichtig wäre.

    § 13 b Gewährleistung des Vermieters
    1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkung ist. Es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
    2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Für andere Mängel der Mietsache, die bereits beim Abschluss des Vertrags vorhanden sind, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines später entstehenden Mangels oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von dem Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.
    4. Sofern es sich um Schäden oder Mängel handelt, gegen die sich der Mieter weder durch eigene Vorsichtsmaßnahmen noch durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung schützen kann, gelten die Ziffern 1 und 3 nicht.

    werde ich prüfen, weil mein Vertrag ist von einer Wohnverwaltungsgesellschaft und sollte eigentlich korrekt sein....

    Ich kriege gleich ein Lachkrampf:D

    BGB § 551 Abs. 2

    Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

    Von diesem Recht kann man auch Gebrauch machen wenn, wie bei Dir die Kaution im Voraus verlangt wird, sollte man dem Vermieter aber nicht vor seiner Unterschrift unter den Vertrag auf die Nase binden.:rolleyes:

    Schmeißen Sie alles das raus was schon mal im Gesetz steht, da genügt ein kleiner Hinweis darauf.
    Ansonsten viel Getöns und Geschwafel.

    Bin schon dabei das überflüssige Getöns und Geschwafel raus zu schmeißen bzw. auf ein Minimum zu kürzen. Sind nur noch 9 Seiten:D

    Zitat

    a) Das die Kaution im VORAUS zu zahlen ist

    Wäre unwirksam, da unzulässig

    Zitat

    b) Schlüssel: Dass der Verlust UNVERZÜGLICH anzuzeigen ist

    Wird ergänzt. Wobei das hier "Weitere als die im Übergabeprotokoll aufgeführten Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters beschafft " weg kann, da unwirksam.

    Zitat

    c) das die techn. Geräte etc. die eigentverantwortlich vomMieter genutzt werden regelmäßig (1 mal jährlich) gewartet werden müssen.

    Nicht nötig, da es in der Wohnung keine gibt.

    Zitat

    d) Untermietung: Dass eine Erlaubnis (auch bei Lebenspartner etc.) nur auf den Einzelfall bezogen ist und JEDERZEIT aus wichtigem Grund widerrufen werden kann.

    Wäre auch unwirksam, da unzulässig.

    Das halbseitige Gedönse über Breitbandkabel und Antennenanlage habe ich inzwischen auf 2 Sätze reduziert. Da das meiste unzutreffend ist.

    Hallo Mietrechtsexperten,

    mein Wohnungsmietvertrag ist mit Anlagen ein kleines Buch mit 24 Seiten.

    Bei einigen Punkten, vor allem des Hauptteiles mit allein 14 Seiten, bin ich der Meinung das zu viel, nicht unnützes, aber doch Zeugs drin steht das Mieter ohnehin nicht lesen bzw. verstehen.

    Was könnte ich da raus nehmen bzw. kürzen?

    Danke und Gruß anitari

    Hier der Vertrag


    P. S.: Ich frage als Vermieter.

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