Da der Nachbar nicht auf Zettel und persönliche Ansprache reagiert hilft nur noch Mitteilung an die HV bzw. den Vermieter.
Beiträge von anitari
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Zitat
ist aber der Vermieter nicht in der Verpflichtung postalisch erreichbar zu sein?
Ist er doch. Er ist jedoch nicht verpflichtet Einschreiben von der Post abzuholen, ja nicht mal anzunehmen.
ZitatIch kann mir nicht vorstellen, das es mir zu Lasten fällt, dass der Vermieter nicht erreichbar ist?
Tut es aber.
Das Einschreiben + Rückschein, wenn auch oft und gerne empfohlen, ist die unsicherste Art, besonders wenn es um Wahrung von Fristen geht, der Zustellung.
Wenn Sie das Einschreiben Heute zurückbekommen haben war es doch möglicherweise ohnehin zu spät für eine Kündigung zum 30.11.13.Nicht abgeholte Einschreiben gehen nach 7 Werktagen inkl. Samstag zurück. Selbst wenn man noch 2 - 3 Tage für die Rücksendung an Sie berücksichtigt sind wir deutlich nach dem 3. Werktag im September angekommen.
Also war die Kündigung, selbst wenn der VM sie erhalten hätte, verspätet.
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Mit einen Einwurfeinschreiben können Sie den Zugang der Kündigung ebenfalls NICHT beweisen.
Es gibt aber eine OLG-Entscheidung, die die wirksame Zustellung einer Kündigung per Telefax bejaht ( sofern der Sendebericht den "OK" Vermerk ausweist). Eine diesbezügliche BGH-Entscheidung ist aber noch anhängig. Rechtssichere Methoden der Zustellung sind "per Bote" oder per Gerichtsvollzieher.Anders als wenn die Kündigung nur per Einschreiben mir Rückschreiben versandt worden wäre, könnte man durch das Faxen "vorab" durchaus davon ausgehen, dass die Kündigung rechtswirksam zugestellt wurde, da der Empänger mit einer nachfolgenden postalische Zustellung der Kündigung rechnen musste. Aber wie gesagt abschließend ist dies noch nicht vom BGH entschieden.
Den Fragesteller mit noch nicht abschließend entschiedenen Urteilen zu verunsichern hilft ihm mit Sicherheit nicht.
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Zitat
Ich habe jetzt Bedenken, dass meine Kündigung unwirksam ist
Nicht nur unwirksam, es gibt genau genommen keine Kündigung, da sie nicht in den Machtbereich, was zumindest sein Briefkasten ist, gelangt ist.
Mit Einschreiben + Rückschein haben Sie zu viel des nötigen getan. Was damit passieren kann haben Sie ja erlebt.
Ihnen bleibt jetzt nichts anderes als die Kündigung nochmal abzuschicken aber per EINWURFeinschreiben.
Das gelangt garantiert in den Machtbereich (Briefkasten) des VM. Ob und wann er es da raus holt und liest oder nicht spielt keine Rolle.
Allerdings ist jetzt eine Kündigung, sofern sie denn spätestens am 4.10. beim Vermieter ist, erst zum 31.12.13 möglich.
Die Kündigung per Fax, da ohne Originalunterschrift, ist ohnehin unwirksam.
Für die Zukunft würde ich empfehlen eine Kündigung an Vermieter und Verwaltung (falls vorhanden) zu senden.
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Zitat
Endrenovierungsklausel + Schönheitsreperaturen= Summierungseffekt
Ja
Schönheitsreparaturen + Kleinreparaturen = Summierungseffekt nein
Kann es so schwer sein den Unterschied zwischen Schönheits- und Kleinreparaturen, von denen Sie immer schreiben, zu begreifen?
Ich begnüge mich mit einem Fragezeichen.
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Zitat
Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreperaturen gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung:
Damit ist die Klausel wirksam.
Und noch mal Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen sind 2 völlig verschiedene Baustellen.
Das ist kein Summierungseffekt. Dieser wäre gegeben wenn der Mieter verpflichtet wird bei Einzug, während des Mietverhältnisses und bei Auszug zu renovieren. Oder auch nur während des Mietverhältnisses und bei Auszug.
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Hallo ihr Lieben,
ich habe einen Mietvertrag unterschrieben am 01.01.2012 und möchte jetzt gerne ausziehen aber im Vertrag steht folgendes drin:
"Frühstens kann jedoch nach dem Monatsletzten gekündigt werden, der drei Jahre nach Vertragsbeginn liegt."
ist das zulässig? oder kann ich ganz normal mit der 3 Monatsfrist kündigen
ich habe in vielen Foren ähnliche Beiträge gefunden aber dort spalten sich die Meinungen.
Kennt sich jemand damit vllt aus oder hat einen ähnlichen Vertrag?ich wäre total dankbar!!
Liebe Grüße
An sich ist der Verzicht auf eine ordentliche Kündigung rechtens. Laut BGH bis 48 Monate ab Vertragsabschluß. Allerdings für beide Parteien, also Mieter und Vermieter.
Das geht aus der Formulierung in Ihrem Vertrag nicht eindeutig hervor.
Darum auch meine Empfehlung fachlich prüfen lassen.
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Manschmal kann ein kleiner Fehler eine Monatsmiete kosten:
"Bis spätestens 4.10.13 ..."
- max. 18:00 (besser 12:00) muss die Kündigung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, um zum 31.12.13 wirksam zu sein."Sonst immer bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats."
- Grundsätzlich bis zum 3. usw.;)Richtig. Die postübliche Zustellzeit vergaß ich zu erwähnen. Danke für die Ergänzung.
Grundsätzlich bis zum 3. Werktag zum Ende des übernächsten Monats .
Was ist aus Deiner Sicht falsch daran?
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Danke, etz hab ich noch eine Frage, bis wann kann ich kündigen, bzw. muss der Vermieter die Kündigung haben, das ich am 31.12.2013 raus kann und nicht erst am 31.01.2014???
Bis spätestens 4.10.13 zum 31.12.13
Sonst immer bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats. Die Befristung, das haben die Vorschreiber ja schon erklärt, ist unwirksam.
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Berny fragte nach der genauen/wörtlichen Formulierung, nicht nach Ihrer "Interpretation".
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Das braucht man nirgends nachlesen. Hast Du einen eigenen Vertrag kannst Du den Anbieter jeder Zeit wechseln. Geht den Vermieter einen Sch... an.
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Makler versichern gerne mal was wozu sie gar nicht berechtigt sind.
Mitbenutzung heißt lediglich das Du den Garten mit benutzen darfst. Dazu muß kein 2. Mieter im Vertrag stehen.
Was genau steht denn im Mietvertrag zu Gartennutzung?
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Schönheitsreparaturen und sog. Kleinreparaturen sind 2 ganz verschiedene paar Schuhe.
Hat mit Summierungseffekt nichts zu tun.
Plädieren kann man nur vor Gericht.

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Dann ist sie vom VM i.O. zu halten, § 435 BGB.
Tippfehler § 535
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Moin moin,
ich habe eine Frage bezüglich des Mieterrechts.
Meine Freundin und ich ziehen zusammen. Für uns beide bedeutet es, dass wir pro Person weniger Miete Zahlen.
Meinen derzeitigen Vermieter habe ich bereits 7 Nachmieter präsentiert. Doch er hat alle abgelehnt.
Komme ich eher aus dem Mietvertrag wenn ich Schriftlich nachweise das ich bei Zahlung doppelter Miete die Therapie meiner Freundin nicht mehr zahlen kann? Sie ist Studentin.
Ich vermute sowas geht nur wenn wir verheiratet wären?!Mein Mietvertrag endet am 30.11.13
MFG Chipsi
Das ginge auch nicht wenn Ihr verheiratet wärt.
Du kannst so viele Nachmieter präsentieren wie Du willst, der Vermieter kann alle durch die Bank ablehnen. Selbst wenn Bill Gates darunter wäre.
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Das was Du das irgendwo gelesen hast ist Unsinn oder Du hast es falsch verstanden.
Bevor es aber zu einer evtl. Eigenbedarfskündigung kommt muß a) die Wohnung erst mal verkauft und b) der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Bis dahin ändert sich für Euch nichts.
Fotos von Eurer Wohnung machen und evtl. noch veröffentlichen ist eigentlich nicht rechtens. Jedenfalls nicht ohne Eure Zustimmung. Aber jetzt ist es zu spät.
Der Makler kann die Wohnung präsentieren/anbieten wie er möchte.
Zu Besichtigungen mit Kaufinteressenten, Makler können da u. U. sehr aufdringlich sein:
Mehr als 2 - 3 Termine a ca. 1 Stunde pro Monat müßt Ihr nicht dulden. Am besten legt Ihr selbst Termine fest und teilt sie dem Makler und Noch-Eigentümer schriftlich mit.
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Halte ich für angreifbar: Bei BK-Abrechnungen isses nämlich nicht der Fall, denn der EG-Mieter könnte ja auch mal seine Mami im obersten Stockwerk besuchen wollen...:)
Nicht nur angreifbar, sondern unrealistisch. Kein Vermieter wird die Mieterhöhung wegen dem Auszug nach Etage staffeln oder gar den Mieter im EG außen vor lassen wird. Darum schrieb ich ja muß es aber nicht.
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Das habe ich natürlich bereits getan.
Du musst schon zugeben, normal sind diese "Bedingungen" das nicht!!?Na ja, so alt Muttchens können schon komisch werden.
Ich vermiete selbst möblierte Zimmer. Auf die Idee den Mietern vorzuschreiben wann sie duschen dürfen würde ich nie kommen. Nur bei der Duschdauer kann ich knitschig werden. Nach mehrmaligem 20minütigem Dauerduschen, trotz Ermahnung das zu lassen, habe ich einer Mieterin schon mal kurzer Hand gekündigt.
Bitte Bernis Hinweis bezüglich der Kündigung beachten!
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Wenn es tatsächlich genau so in dem Schreiben drin stand, dürfte das nicht wirksam sein.
11% der Modernisierungskosten dürfen pro Jahr auf die Mieter umgelegt werden. Bei einem Aufzug darf meines Wissens nach, nach Stockwerken gestaffelt werden und man darf den Mieter des EG u.U. aussen vor lassen.
Da wir hier weder die Anzahl der Parteien, noch die Grösse der Wohnungen oder die Anzahl der Stockwerke, geschweige denn die Gesamtkosten oder den Verteilschlüssel kennen, wird es nicht möglich sein die Sache zu beurteilen.Ich sehe das Schreiben erst mal als Ankündigung der Modernisierung und die voraussichtliche Mieterhöhung an. Dazu ist der Vermieter nämlich mindestens 3 Monate vorher verpflichtet wenn er die Miete deswegen erhöhen will.
Die Mieterhöhung wegen Modernisierung darf 11 % der Modernisierungskosten betragen, dass kann für einzelne Mieter durchaus eine Mieterhöhung von 45 % bedeuten.
Man darf die Mieterhöhung wegen Aufzug nach Stockwerk staffeln und den Mieter im EG außen vor lassen, muß es aber nicht.
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