Zitatangenommen ich sehe erst jetzt, dass im Jahre 2011 was fasch abgrechnet war
Dann hätten Sie innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwände dagegen erheben können.
Zitatangenommen ich sehe erst jetzt, dass im Jahre 2011 was fasch abgrechnet war
Dann hätten Sie innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwände dagegen erheben können.
Einem Mieter kann nur die Partei Vermieter als Ganzes kündigen. Die besteht in dem Fall aus Dir, dem Freund und der Mutter des Dritten.
Verwandtschaftsverhältnisse sind irrelevant.
ZitatIch denke auch nicht, dass seine Mutter mit ihm einen Untermietervertrag ausgehandelt hat.
Woraus schließt Du das?
Er wohnt doch dort und zahlt Miete. Dann besteht auch ein Vertrag.
ZitatAnfang August erhielten wir, von unserem Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2011 + 2012.
Wie ist der genaue Abrechnungszeitraum?
ZitatEs exestieren an allen Wasserleitungen Zähleruhren für kalt + warmwasser, sowie eine Uhr an der (Fußboden-)Heizung.
Dann muß er auch danach abrechnen. Heizkosten sogar nach Heizkostenverordnung.
ZitatBei Posten wie Allgemeinstrom, fand ich es schon wahnwitzig...ich mach ja aufgrund der größeren Wohnung nicht öfter das Licht im Treppenhaus an als andere
Damit muß man leben bei Kosten die nach Wohnfläche abgerechnet werden.
Anfang August ist ja schon eine Weile her. Was haben Sie bisher bezüglich der Abrechnung unternommen?
Wie gesagt den Begriff Untermiete kennt das deutsche Mietrecht nicht.
Es gibt nur hinsichtlich des Mieterschutzes gewisse Ausnahmen.
Explizit bei möbliertem Wohnraum an nur eine Person innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung vermietet oder Wohnheime.
Beides trifft hier nicht zu.
ZitatNach ziemlich genau vier Wochen - rein theoretisch natürlich - kommt nun um 6.55 Uhr die Kripo und holt den Lebenspartner des Untermieters ab. Der Grund ist nicht ganz klar - man könnte vermuten, dass dies vielleicht etwas mit unerlaubten Betäubungsmitteln, deren Besitz und Vertrieb zu tun habe.
Das sind Vermutungen. Darauf hin kann man einem Mieter nicht kündigen.
ZitatIn welchem Fall dürfte der Hauptmieter nun dem Untermieter entsprechenden Besuch verbieten oder ein Hausverbot gegenüber entsprechender Person aussprechen.
Im Falle von extremer Störung des Hausfriedens. Aber stört denn der Besuch den Hausfrieden?
ZitatLeider habe ich diesbezüglich nicht allzu viele Informationen im Netz zu dem Bezug auf Untermiete finden können.
Völlig logisch, da es den Begriff Untermiete im deutschen Mietrecht nicht gibt.
Hier muß man nicht rein theoretisch und/oder verschlüsselt schreiben.
Also bitte im Klartext.
Und wenn in dem Untermietvertrag gar nichts von "Probe" steht, sondern eben nur vom xx.xx bis xx.xx?
Auch dann ist das unwirksam. Da eine Befristung von Mietverträgen, bis auf ganz wenige Ausnahmen, immer begründet werden muß.
Übrigens kennt das Mietrecht den Begriff Untermiete nicht.
Ich vermute mal Du bist B der Vermieter?
Dann kannst Du A (dem Mieter) zu dem auch nur aus wichtigem Grund kündigen oder gemäß § 573a BGB. Dann aber mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
Besten Dank! Gilt den das 'unmöbeliert' eigentlich auch nur auf das zu vermietete Zimmer?
Ja. Wem die Möbel im Rest der Wohnung gehören ist irrelevant.
Mieten auf "Probe" gibt es nicht. Sprich die Befristung auf erst mal 1 Jahr ist unwirksam.
So eine Mieterhöhung hat die Vermieterin mir gegeben
Das Ding ist ein Witz. Kannste in die Tonne schmeißen. Im Klartext unwirksam.
Bitte nicht reagieren. Sonst könnte der Vermieter auf die Idee kommen eine neu korrekte Mieterhöhung zu erstellen.
Oder ist das nur das Anschreiben?
P. S.: Bitte künftig alle Namen und Adressen unkenntlich machen.
ZitatIch habe gelesen, dass der Vermieter die Miete nicht höher als 15 % erhöhen darf.
Nicht überall. In Ihrem Landkreis darf, nach meinen Recherchen, immer noch um 20 % erhöht werden.
Zitatdass Sie die Miete um 100,00 € (jetzt 600,00 € Kaltmiete, 3-Zimmer-Wohnung, 80 m²) erhöhen will, ab dem 01.01.2014 und das ohne einen jeglichen Grund.
Ohne jeglichen Grund im Mieterhöhungsverlangen zu nennen oder rein gar nichts in der Wohnung gemacht zu haben?
Letzteres ist für eine Mieterhöhung gemäß § 558 BGB irrelevant.
Eine Begründung für die Mieterhöhung muß natürlich angegeben sein. Ansonsten wäre sie unwirksam.
Es wäre gut wenn Sie das Schreiben einscannen oder den genauen Text posten. Dann kann man besser beurteilen ob die Erhöhung formal korrekt ist.
Übrigens wäre die höhere Miete erst ab dem 1.2.14 zu zahlen.
ZitatWie kann ich es anweisen , dass Vermieter es nicht abbuchen soll bis mein Wiederspruch positiv bzw negativ entschieden wird ?
Das Sie der Abrechnung widersprochen haben berechtigt Sie noch lange nicht die laufenden Zahlungen einzustellen.
Wenn Sie das tun riskieren Sie die Kündigung.
ZitatWann der Vermieter kundigen will, muss er denn erst das Gericht passieren?
Nein. Aber auch empfehle Dir, nachdem ich mal Deine anderen Frage gelesen habe, Dir Hilfe beim Mieterbund oder einem Fachanwalt zu holen.
Hast Du doch schon mal gefragt.
Was genau wurde denn nun erhöht die Miete oder die Nebenkosten?
Das sind 2 Baustellen.
ZitatKann er mich auf diesen Grund kundigen?
Das kommt darauf an ob die Höhe der Mietminderung gerechtfertigt ist/war.
Wenn Du die schriftliche Kündigung, und nur die zählt, erst ein paar Tage vor dem 31.3. dem Vermieter zugeschickt hast und sie unglücklicherweise erst nach dem 3. Werktag im April beim ihm ankam, Endet die Kündigungsfrist am 31.7.
Das ist gesetzlich völlig korrekt.
ZitatAls ich anrief und nachfrage, stellte sich heraus, dass mein Nachmieter zwar eingezogen sei,
Damit allerdings wäre Dein Vertrag per Datum des Einzuges beendet. Das der Nachmieter den andern WGlern nicht gepaßt hat ist eine andere Baustelle.
Schwierig ist es nun natürlich nachzuweisen das es ab dem 1.4. einen neuen Vertrag/Mieter gab.
Da es sich hier vermutlich um eine Art Wohnheim handelt gilt für die Mieter/Nutzer das Mietrecht weitestgehend nicht.
Übrigens kann auch Mietern mit Kündigungsschutz wegen Störung des Hausfriedens, z. B. permanente Lärmbelästigung, fristlos gekündigt werden.
ZitatEhrlich gesagt höre ich auch gerade zum ersten mal, dass die Gebäudeversicherung überhaupt auf die Mieter umgelegt wird.
Dann bist Du wohl kein Mieter.
Sach- und Haftpflichtversierungen das Gebäude/Grundstück betreffend dürfen, wenn dies vertraglich vereinbart ist, auf den Mieter umgelegt werden. Ebenso die Grundsteuer.
Bei "normalen" Wohnraummietverhältnissen kann der Mieter so oft er will Besuch empfangen.
ZitatIst man beim Einzug bzw. "Bewerbungsgespräch" verpflichtet Kinder zu erwähnen, die nicht im Haushalt leben, aber 2wöchentlich über Nacht da sind (patch****familie)?
Nein
Bitte hier Mieterh den Abschnitt Mieterhöhung im sozialen Wohnungsbau lesen.
ZitatBin 60 % schwerbehindert.
Das ist irrelevant.
Eine Klausel zugunsten des Vermieters über eine kürzere Frist ist natürlich möglich
Ich gehe mal davon aus das Sie sich verschrieben haben.
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