Beiträge von anitari

    ok - soviel ich das jetzt verstehe :
    es ist nicht relevant für die Kündigung ob die Mietwohnung jetzt einen anderen Besitzer hat ?
    es war schon vorher eine Eigentumswohnung die jetzt verkauft wurde !

    Zitat

    es ist nicht relevant für die Kündigung ob die Mietwohnung jetzt einen anderen Besitzer hat ?

    Nein.

    Jetzt ist nur noch relevant ab wann der Käufer rechtmäßiger Eigentümer ist, was er per Grundbucheintrag nachweisen muß, und seit wann der Mietvertrag läuft.

    Denn ab 5 Jahre Wohndauer gilt für den Vermieter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.

    Hallo Anitari
    woher weiss ich das die Wohnung vorher keine Eigentumswohnung war ? Es ist eine Wohnung in einem Haus mit ca. 15 Wohnungen. Alle verschiedenen Eigentümer - dann war es wahrscheinlich doch eine Eigentunswohnung ? Ich denke das ist nicht der ausschlaggebende Grund denn jetzt ist es ja ein neuer Eigentümer der kündigt.

    Zitat

    Alle verschiedenen Eigentümer

    Dann war es sicher schon bei Deinem Mietbeginn eine ETW.

    Zitat

    Ich denke das ist nicht der ausschlaggebende Grund denn jetzt ist es ja ein neuer Eigentümer der kündigt.

    Er hat eine Wohnung gekauft die schon vor Deinem Mietbeginn eine ETW war. Dann gibt es keine Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf mehr.

    Der § tritt nur in Kraft wenn die Wohnung während Deiner Mietdauer in eine ETW umgewandelt wurde.

    Ist das so oder war sie schon eine ETW als Du sie gemietet hast?

    Übrigens das die Wohnung am 2.2.14 verkauft wurde heißt noch lange nicht das der Käufer schon rechtmäßiger Eigentümer ist.

    Das ist er nämlich erst ab Grundbucheintrag.

    Ich bezweifel stark das binnen 4 Wochen alle nötigen Modalitäten dazu erfolgt sind.

    2 Wohnungen und 1 Ladenlokal

    Dann könnt Ihr von Eurem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen.

    BGB § 573a
    Erleichterte Kündigung des Vermieters

    (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

    (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

    Zitat

    Wann bekommt man da "normalerweise" die Abrechnung?

    Der Vermieter hat, wenn er eine Nachforderung geltend machen will, bis maximal 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit die Abrechnung zu erstellen und zuzuschicken.

    Gesetzlich geregelt im BGB § 556 Abs. 3

    Von wann bis wann der Abrechnungszeitraum bei Deinem Vermieter geht weiß hier keiner.

    Das kann das Kalenderjahr sein, aber auch jeder andere Zeitraum von 12 Monaten.

    Zitat

    Ich hab ihm vor 3 Wochen eine Mail geschrieben wie es damit aussieht (sein bevorzugtes Kommunikationsmedium während der Mietdauer), bisher kam keine Antwort.

    Dann sollte man sich doch mal wieder der guten alten Post bedienen.

    Vor allem wenn es um wichtige Vertragssachen geht.

    Danke erst mal für die Tipps, beide Parteien bezahlen jeweils EUR 150,- Abschlag im Monat.

    Im Anhang beide Nebenkostenabrechnungen.

    Das ist alles andere, aber keine korrekt Betriebskostenabrechnung.

    Es fehlen, auf den ersten Blick, einige Grundanforderungen wie

    Abrechnungszeitraum

    Nutzungszeitraum

    Wohnfläche

    Gesamtkosten des Hauses

    Umlageschlüssel


    Ich würde das Ding, weil formell falsch, zurückschicken.

    Hier Infos zu formellen Anforderungen an eine korrekte Abrechnung.

    Mietrecht: Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung, F

    Und noch mal der Hinweis, wenn der VM nicht mit im Haus wohnt, könnt Ihr 15 % der Heizkosten abziehen da er nicht nach der Heizkostenverordnung abrechnet.

    150 € Vorauszahlungen erscheint mir recht wenig. Wie groß sind denn die Wohnungen?

    Zitat

    Mit ihrer Nachbarin bzw. dem Vermieter war ausgemacht, daß ich mich an den Wasserkosten beteilige.

    Gibt darüber etwas schriftliches?


    Zitat

    Meine Mutter lebt in einem Zwei- Parteien Haus zur Miete. ...

    Die Nachbarin soll ...

    Also nur Mutti und die Nachbarin (andere Mieterin).

    Dann ist der Vermieter verpflichtet die Heizkosten nach der Heizkostenverordnung abzurechnen. Tut er das nicht kann der Mieter 15 % der Heizkosten abziehen bei der Abrechnung.

    Die Abrechnung der anderen NK, wurde ja schon geschrieben, darf nur nach Personen erfolgen wenn die ausdrücklich im Mietvertrag so vereinbart ist.

    Also mal einen Blick in den Vertrag werfen.

    Zitat

    Nachdem wir gekündigt hatten, teilte uns unsere Vermieterin mit, dass Sie darauf besteht, dass wir alle Räume renovieren sollen.

    Und was teilt der Mietvertrag dazu und wie die Wohnung bei Auszug zu übergeben ist mit?

    Zitat

    Sie meint, Sie hat das Recht uns "zu zwingen" in allen Räumen die Tapeten zu entfernen und neu zu streichen...

    Da meinen div. Gerichte, u. a. der BGH, aber etwas anderes.

    Hier schon mal jede Menge Lesestoff zum Thema

    Mietrecht - alles zu den Sch

    Zitat

    Ich sehe ein, dass ich den Flur weiß steiche. Der ist aktuell in einem nicht so ganz gewöhnlichen grün gestrichen...

    Das aber auch nur wenn er zu Mietbeginn in einer neutralen/gedeckten Farbe gestrichen war.

    Zitat

    Aber ich habe fuer Gas und Strom bei Mainova bezahlt

    Gas evtl. zum kochen.

    Zitat

    Und in meinem Mietvertrag stand, dass Heizung zu der externen Heizkostenabrechnung gehoert = fuer mich bed. das, dass es nicht in den Betriebskosten drinn ist

    Blöde Formulierung. Das man das evtl. mißvertsteht ist logisch.


    Aber bitte mal die entsprechende Passage des Vertrages einscannen.

    Zitat

    Haltet ihr es für realistisch, dass eine energetische Dachsanierung durchgeführt werden kann, so dass eine wie oben beschriebene Wohnung in dieser Zeit bewohnbar bleibt?

    Ich denke ja. Mit den Beeinträchtigungen muß man halt leben.

    Übrigens darf bei energetischer Sanierung/Modernisierung der Mieter in den ersten 3 Monaten nicht die Miete Mindern.

    Zitat

    will ich einfach wissen worauf ich mich vorbereiten muss...

    Auf Baulärm und evtl. etwas mehr Staub halt

    Zitat

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2013 und endet für beide Vertragsparteien am 30.10.2014. Es verlängert sich jedoch jeweils um drei Monate, wenn es nicht gekündigt ist.

    Das ist an sich, schon allein weil eine Begründung für die Befristung fehlt, unwirksam. Sprich eine fristgerechte Kündigung ist jeder Zeit möglich.

    Aber, sollte es sich um es sich um eine Wohnung in einem Studentenwohnheim handeln wäre die Klausel wirksam.


    Zitat

    Das Kündigungsrecht des Vermieters richtet sich nach den gesetzl. Vorschriften.

    Das des Mieters aber auch bzw. sogar vorrangig anderweitiger vertraglichen Vereinbarungen.:cool:

    Diesen "immensen wirtschaftlichen Nachteil" müßte die Vermieterin schon genauer begründen.

    Lassen Sich antwaltlich beraten/vertreten.

    So nebenbei, war die Wohnung schon eine Eigentumswohnung als Sie sie gemietet haben oder wurde sie während Ihrer Mietzeit in eine solche umgewandelt und dann verkauft?

    ... würde ich sogar als Vermieter spätestens an diesem Termin den Vertrag kündigen.

    Und aus welchem Grund bitte?


    Ohne Grund wäre nur möglich wenn Mieter und Vermieter gemeinsam in einem 2FH wohnen. Dann aber mit K-Frist von mindestens 6 Monaten.

    Außerordentlich wäre frühestens am 4 Werktag im möglich falls bis dahin 2 MM offen sind.

    Man könnte natürlich auch den Vertrag einvernehmlich aufheben. Aber warum? Dann lernt die junge Dame nie das Verträge einzhalten sind.

    Hallo,
    Sonderk
    Siehe die Infos im Link. Oder geht das doch nicht so einfach, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen?

    Du meinst diesen Teil?

    Der Vermieter hat im Rahmen der ordentlichen Kündigung nur unter den drei gesetzlich vorgesehenen Fällen (Eigenbedarf etc.) die Möglichkeit, zu kündigen. Zusätzlich kann er in bestimmten Fällen darüber hinaus vom Sonderkündigungsrecht – allerdings innerhalb um jeweils drei Monate verlängerte Kündigungsfristen – Gebrauch machen.

    Das ginge nur wenn Ihr mit dem Vermieter gemeinsam in einem 2FH wohnen würdet.

    Nennt sich Erleichterte Kündigung des Vermieters, BGB § 573a

    http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html

    Geht allerdings nicht so lange der gegenseitige Kündigungsverzicht läuft, da dies auch eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung ist.

    Zum Fahrradschuppen:

    Sie schreiben oben:

    Zitat

    ... und im Mietvertrag steht drin, dass wir in dem vorhandenen Nebengebäude den "Fahrradschuppen" mit benutzen dürfen.

    Was ist daran unklar? Er ist nicht mit gemietet, Basta!

    Ergo haben Sie auch keinen Anspruch darauf. Der Vermieter muß hier auch nichts kündigen. Die Erlaubnis den Schuppen mit zu benutzen endet am Tag x.

    Bis dahin ist er auch zu räumen.

    Zitat

    Gilt hier bereits die Kündigungsfrist von 3 Monaten?

    Die gilt ab dem Moment wo der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben ist.

    Zitat

    Kann meine Mutter Schadensersatz (bzw. die Kaution) geltend machen, da der Mietvertrag ja bereits unterschrieben ist und ihr jetzt mindestens 1 Monat Miete flöten geht?

    Nach Mietende darf die Kaution u. a. für Mietrückstände verwendet werden.

    Zitat

    Sie möchte von ihrem Mietvertrag zurücktreten

    Kann sie aber nicht. Oder wurde vertraglich ein Rücktrittsrecht vereinbart? Ich glaube kaum.

    Die Mieterin muß den Vertrag ordentlich (fristgerecht) kündigen. Das geht im Moment frühestens zum 31.5.14.

    Und so lange muß sie natürlich die vereinbarte Miete + Nebenkosten zahlen.

    Es sei denn es wird ein neuer Mieter zu einem früheren Zeitpunkt gefunden.

    Zitat

    ich habe die vage vermutung das der Posten"Gartenpflege" die Fällung eines Baumes letztes Jahr beeinhaltet.

    Und genau die darf nicht abgerechnet werden, denn das sind keine regelmäßig wiederkehrenden Kosten. Wie gesagt, Belege zeigen lassen.

    Zitat

    Es mag vielleicht seltsam klingen, aber wir heizen nicht.

    Aber die verbrauchsunabhängigen Grundkosten, meist 30 % der Gesamtheizkosten, müßt Ihr dennoch zahlen. Da macht sich auch für Nichtheizer ein langer kalter Winter bemerkbar.

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