Beiträge von anitari

    Zitat

    Sie will morgen die Wohnung besichtigen und wenn ich nicht da sein sollte gibt es die zweite Abmahnung!!

    1. Ist die Ankündigungszeit viel zu kurz. 2 - 3 Tage vorher sollte es mindestens sein.

    2. Ohne wichtigen Grund hat sie kein Recht auf eine Besichtigung.

    Wegen Vernachlässigung der Wohnung könnte, nach fruchtloser Abmahnung, sicher eine außerordentliche Kündigung möglich sein.

    Aber dann müßte die Vernachlässigung schon zum Himmel stinken.

    Zitat

    Ich habe jetzt heute ein Schreiben bekommen, dass ich eine Abmahnung bekomme. Weil es in meiner Wohnung anscheinend "vernachlässigt" aussieht.

    Wie konnte sie das denn feststellen? Hat sie etwa einen Schlüssel und war ohne Deine Zustimmung in der Wohnung? Wenn ja sollte man ihr mal den § 123 des StGB (Hausfriedensbruch) vorlesen.

    Tausch den Schließzylinder der Wohnungstür aus. Den Originalen aber bei Auszug wieder einsetzen.

    Ansonsten ganz ruhig bleiben und sich auf die gerichtliche Einigung berufen. Und natürlich brav und pünktlich die Miete zahlen.

    Den elend langen Epilog habe ich nicht gelesen.

    Zitat

    Muss ich jetzt bis zu unserem Auszug noch mindestens 7 Handwerker-Termine plus die ganzen Wohnungsbesichtigungen erdulden?

    Bei den Handwerkerterminen wirst Du nicht viel machen können, außer mit dem Vermieter sprechen ob denn wirklich alle noch während Deiner Mietdauer notwendig sind.

    Beeinflussen kannst Du aber die Besichtigungstermine mit Mietinteressenten. Denn hier muß sich der VM bzw. Makler nach Dir richten, nicht umgekehrt.

    Leg einfach 1 oder 2 feste Termine a 45 Minuten pro Woche für Besichtigungen fest. Diese teilst Du nachweisbar schriftlich dem Vermieter und Makler mit.

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    Naja einfach nur dass er die 5 Monate gilt.

    Ist ohne genaue Angabe eine Grundes, da es sich, so sehe ich das, nicht um Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung handelt unwirksam.

    Möblierung/Einrichtung von Bad und Küche zählen nicht.

    Wie gesagt, Besuch darf der Vermieter weder verbieten noch diesen raus werfen.

    Wozu aufregen wenn der Vertrag am 31.08. endet?

    Aber gut man könnte dem VM einen Schuß vor den Bug versetzen.

    Gibt es eine schriftliche Begründung für die Befristung des Vertrages?

    Ist es wirklich nur ein Zimmer im Haus des Vermieters?

    Und was, wenn überhaupt, steht zur Möblierung, im Mietvertrag?

    Zitat

    und ich hätte auch nicht das Recht auf Besuch und die Schlüsselweitergabe an "Dritte" ...

    Das ist natürlich kompletter Blödsinn. Auch wenn es ein möbliertes Zimmer ist.

    Zitat

    d.h., selbst, wenn die gebühr nichtmal transparent ist, man also nicht weiß, wie sie sich zusammensetzt, sitzt er am längeren hebel, da er, wenn ich nicht zahle, den nachmieter nicht akzeptieren muss ?

    Korrekt

    Zitat

    was aber, wenn der nachmieter bereits unterschrieben hat und kaution etc. gezahlt hat und nur noch die übergabe bevorsteht.

    Kannst Du nachweisen das ein Mietvertrag zustande gekommen ist bzw. bist Du nachweislich zum Tag x aus dem Vertrag entlassen?

    Ohne dem kannst Du frühestens eine Neuvermietung nachweisen wenn die Wohnung offensichtlich wieder bewohnt ist.

    Zitat

    Der Mieter zahlt zur Abgeltung der Vermietungsbemühungen des Vermieters eine Pauschale von 150,00 €.
    Was genau bedeutet dies und ist diese Klausel angreifbar ?

    Bedeutet m. M. n. das sich der VM die Kosten, z. B. für Inserate, erstatten lassen will.

    Ist aber unwirksam.

    Zitat

    Da ich einen Nachmieter gefunden habe, fordert die Vermietung 100 € Verwaltungsgebühr. Diese Forderung befindet sich jedoch nicht im Mietvertrag, noch habe ich irgendein Einverständnis per Unterschrift oder direkter Zustimmung gegeben.
    Dieser Hinweis wurde lediglich per Mail mit dem Hinweis, dass das Auftreiben eines Nachmieters mich vorzeitig aus dem Mietvertrag entlässt, gegeben.

    Ist auch unwirksam. Aber der Vermieter muß weder einen von Dir gesuchten Nachmieter akzeptieren, noch Dich vorzeitig aus dem Vertrag entlassen.

    Zitat

    Darf die Vermietung die beiden Gebühren von der Kaution abziehen oder muss die Kaution (falls keine Wohnungsmängel) zuerst vollständig überwiesen werden ?

    Diese Gebühren, da unzulässig, darf er nicht mit der Kaution verrechnen. Allerdings muß er auch die Kaution nicht sofort auszahlen.

    Denn entgegen dem weit verbreiteten Irrglaube ist die Kaution nicht nur für Schäden an der Wohnung da.

    Auch für z. B. Mietrückstände und evtl. Nachzahlungen aus noch nicht fälligen NK-Abrechnungen.

    Zitat

    „Gerne bestätige ich Ihnen Ihre mündliche Zusage unsere Wohnung in #####, aufgrund der Besichtigung am #####, zusammen mit Ihrer Frau nach der Beschreibung der Anzeige im Immo-Scout24 zum 01.01.2014, unbefristet, aber anfänglich für beide Seiten des Vertrages bindend auf 4 Jahre unkündbar, bis auf die üblichen Ausschlüsse wie Sonderkündigungsrecht bzw. begründete fristlose Kündigung, zu mieten.“

    Das Mietbeginndatum ist ja wohl offensichtlich ein Tipfehler.

    Der Ausschluß der ordentlichen (fristgerechten) Kündigung kann wirksam vereinbart werden/sein, wenn er für beide Parteien gelten soll und ab Vertragsabschluß (nicht Mietbeginn) für maximal 45 Monate, also 3 Jahre + 9 Monate, gelten soll.

    Hier mehr zum Thema Kündigungsverzicht

    Vorsicht aber wenn die Vereinbarung individuell, also außerhalb des Mietvertrages, geschlossen werden soll. Dann nämlich kann auch ein längerer Kündigungsverzicht wirksam vereinbart werden.

    Zitat

    Ich habe gelesen das der Mieter nur dann vom Vermieter verlangen kann, dass er einer Vertragsaufhebung bei gleichzeitiger Stellung eines Nachmieters zustimmt (oder Eintritt des Nachmieters in den bestehenden Mietvertrag), wenn er ein "berechtigtes Interesse" an einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages hat...

    Aber nicht wenn der Vertrag unbefristet und ohne noch laufenden Kündigungsverzicht ist. Sprich vom Mieter ganz normal mit der 3monatigen Frist gekündigt werden kann.

    Die ist bei Euch ja wohl so.

    Der Vermieter muß keinen einzigen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren und auch nicht begründen warum er Interessenten ablehnt.


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    Über eine hilfreiche Antwort ob wir die Entscheidung des Vermieters so hinnehmen müssen, wäre ich sehr dankbar.

    Müßt Ihr.

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    Ich habe online gelesen das man sie dich die Dokumente nur einmal ansehen darf und dann nicht wieder.

    Das ist richtig. Darum macht man auch Fotos von den relevanten Belegen oder läßt sich, gegen Bezahlung, Kopien geben.

    Das Du die WW-Kosten anzweifelst ist verständlich, weil komplett falsch.

    Kosten der WW-Aufbereitung sind ein Teil der Gesamtheizkosten. Folglich können die nie und nimmer höher sein als die Gesamtheizkosten.

    Ich hab mir mal eine alte Abrechnung rausgesucht, da machen die WW-Kosten knapp 12 % der Gesamtheizkosten aus.

    Anbei ein Bild wie die WW-Kosten laut Heizkostenverordnung errechnet werden müssen.

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    Aber vielleicht liegt auch nur ganz schlicht ein Tippfehler vor und es muß 391,85 und nicht 3.918,53 heißen.

    Ansonsten mußt Du berücksichtigen das Dich, auch wenn Du erst im September 2013 eingezogen bist, die, dank des langen und kalten Winters, sehr hohen Heizkosten betreffen. Denn es werden ja die Kosten des gesamten Abrechnungszeitraumes als Grundlage genommen.


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    Wir haben dann einen Termin zur Akteneinsicht vereinbart, den ich wohl absagen werde, weil ich erst zu einem Anwalt wohl gehen werde.

    Aber bitte eine für Mietrecht.

    Zitat

    "Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen."

    Ein bischen eigenartig formuliert.

    Das Kündigungsrecht des Vermieters (denn das ist der Hauptmieter) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften ... müßte das heißen.

    Allerdings hat sich Euer Vermieter (der Hauptmieter) mit dem Satz Die Frist beträgt somit zwei Wochen ein gewaltiges Eigentor geschossen.

    Denn diese Frist gilt, da nicht zum Nachteil, für den Mieter (also Euch Untermieter), aber nicht für Euren Vermieter. Für ihn gelten die Fristen gemäß § 573c Abs. 1 oder § 573a

    Und da in der Klausel lediglich 2 Wochen steht, könnt Ihr zu jedem xbeliebigen Ende von 2 Wochen kündigen.

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    Oder kann er sich auf diesen Absatz berufen, welcher so nicht im Hauptmietvertrag steht sondern nur in unserem Untermietvertrag.

    Haupt- und Untermietvertrag haben rein gar nichts miteinander zu tun.

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