ZitatLaut der Hausverwaltung dürfen sie das so lange rückwirkend nachberechnen, da es nicht ihr Verschulden ist.
Richtig.
Allerdings ist es schon merkwürdig das ein Anbieter 2 Jahre lang nicht abrechnen kann.
Laß Dir die Originalrechnung vorlegen.
ZitatLaut der Hausverwaltung dürfen sie das so lange rückwirkend nachberechnen, da es nicht ihr Verschulden ist.
Richtig.
Allerdings ist es schon merkwürdig das ein Anbieter 2 Jahre lang nicht abrechnen kann.
Laß Dir die Originalrechnung vorlegen.
ZitatWie lange kann es bis zur Räumungsklage dauern?
Einige Monate bis 1 Jahr oder länger.
ZitatFindet die Drohung zu unterschreiben ... und nun die Eigenbedarfskündigung vor Gericht ein Gehör in dem Sinne, dass der Eigenbedarf vorgeschoben ist?
Möglich.
ZitatVielen Dank, für jeden Tipp, Hinweis bin ich wirklich dankbar.
Trotzdem schon mal nach einer neuen Wohnung suchen.
ZitatIch habe zudem gelesen, wenn ich als Hauptmieterin teilmöbiliert vermiete, gibt es nur eine 2 Wöchige Kündigungsfrist und ich muss keinen
Falsch gelesen.
Die kurze Kündigungsfrist gilt nur wenn
das Zimmer überwiegend (also fast alle) mit Möbeln des Vermieters ausgestattet, an nur eine Person vermietet und innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist.
Trifft auch nur eine der 3 Kriterien nicht zu gilt das Mietrecht in vollem Umfang. Sprich Kündigungsfrist für den VM mindestens 3 Monate und nur aus wichtigem Grund.
Zudem müßte aus dem Mietvertrag ersichtlich sein das es um möblierten Wohnraum geht.
ZitatIn der Wohnung steht mein Kühlschrank, meine Waschmaschine und meine Couch in der Küche und noch Badmöbel. Natürlich steht das jetzt nicht im Vertrag aber ich habe genug Zeugen, dass das wirklich meine Möbel sind. Zudem steht noch ein kleines Schränkchen von mir in seinem Zimmer.
Es zählt nur die Möblierung der Mietsache, also das Zimmer. Ein Schränkchen macht es nicht möbliert.
150 € bei 83 m² Vorauszahlung sind schon mal recht knapp. 170 - 200 wären realistischer gewesen.
ZitatAblesezeitraum 15.9.13(Start des Mitvertrages) bis 28.2.13.
Da stimmt was nicht.
Einzug/Mitbeginn zu Beginn der Heizperiode und/oder Nutzungszeitraum überwiegend darin bedeutet fast immer eine Nachzahlung.
Deine Angaben sind etwas verwirrend/ungenau.
Am besten scannst Du die Abrechnung ein und lädst sie als Bild hoch.
Persönliche Daten unkenntlich machen!
und der Vorfall mit der Beleidigung ist auch erst am We passiert...also wirklich zeitnah
Vom rein Menschlichen her müsste man da doch Chancen haben, es geht immerhin um meine Gesundheit
Gleiches Recht für Alle.
Auch Mieter müssen vor einer fristlosen Kündigung i. d. R. den Vermieter wegen vertragswidrigem Verhalten abmahnen.
Erst im Wiederholungsfall darf fristlos gekündigt werden.
Allerdings, das sprach toffer2105 schon an, kann einer von mehreren Hauptmietern mit einem gemeinsamen Vertrag ohnehin nicht separat kündigen bzw. wäre diese Kündigung unwirksam.
Sag mal, wo willst Du denn von jetzt auf gleich hin?
Unter der Brücke ist es schon recht kühl.
Chance Nummer 1 und aller wichtigste:
Der Makler ist nicht Dein Vertragspartner!
Da Du es versäumt hast Forderung spätestens nach Zugang des Mahnbescheides fristgerecht zu widersprechen, nein.
Die 500 € sind sicher nur die Hauptforderung. Dazu kommen noch die Kosten des Mahn-, Vollstreckungsbescheides und Zinsen.
Zahl es, wenn nicht anders möglich in Raten, und Gut ist.
Sonst hängt dir das Ding (der Titel) 30 Jahre an der Backe. Im E-Fall noch deinen Erben.
ZitatDarf ich noch heute die fristlose schreiben...
Schreiben natürlich. Abgeben aber erst wenn die Mietsache vollständig geräumt und bereit zur Übergabe an den Vermieter ist.
Allerdings hege ich starke Zweifel daran das die fristlose Kündigung wirksam ist.
Es sei denn der Vermieter akzeptiert sie.
Ein Attest, wenn nicht von einem Amtsarzt, das die Wohnung Ursache an der Erkrankung ist, ist Schall und Rauch.
Der Vermieter kann das Geld theoretisch auch in seinem Safe lagern und kennzeichnen, dass es sich um dein Geld handelt.
Nur wenn diese "Anlageform" vertraglich vereinbart ist.
Ansonsten:
§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu.
Ich halte das für eine schwachsinnige Ausrede. Der Vermieter hätte das Sparkonto auch auf seinen Namen eröffnen können, besser gesagt müssen.
Das es um österreichisches Mietrecht geht hättest Du in der Frage erwähnen sollen. Alle Antworten beziehen sich auf deutsches Mietrecht.
Lies im Link unter Abrechnung & Prüfung und die weiterführenden Links
https://mietervereinigung.at/787/Betriebsko…benkosten-Miete
Vor allem
- Wie sieht eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung aus?
und
- Was ist bei einem Mieterwechsel zu beachten?
ZitatAuf welcher Rechtsgrundlage für das Vorjahr zu mir aufgeladen?
Das der Abrechnungszeitraum nicht das Kalenderjahr ist.
Der kann nämlich auch von z. B. 1.3. 2013 - 30.4.2014 gehen.
Oder vom 1.4.2013 - 31.5.2014
Oder vom 1.5.2013 - 30.6.2014
usw. usw.
Darin enthalten Dein Nutzungszeitraum ab dem 15.4.2014, falls das auch Mietbeginn war.
ZitatLiegenschaftsmanagement nicht auf die E-Mails antwortete.
Weil sie evtl. im Spamordner gelandet ist, gar nicht gelesen oder aus Versehen gelöscht wurde. So wichtige Sachen erledigt man besser immer noch mit der guten alten Post.
ZitatMuss ich gegen die fristlose Kündigung Widerspruch einlegen bzw hilft dieser überhaupt gegen eine fristlose Kündigung?
Kommt auf den Grund an. Bei nachweisbaren Mietschulden z. B. wäre es sinnlos.
Es ist durchaus üblich, bei Durchführung von Renovierungsarbeiten in Regie des Mieters einen Mietnachlaß zu gewähren.
Richtig. Aber dann sollten Vermieter nicht schreiben das sich die Miete danach erhöht, sondern das ab Monat ... die vertraglich vereinbarte Miete von xxx € zu zahlen ist.
ZitatIst dies als Staffelmiete zu sehen?
Nein. Eher danach das sich der Vermieter die Modernisierungen vorab finanzieren lassen will.
ZitatDie Netto-Miete erhöht sich ab dem ...
Mit der, sicher ungewollt falschen, Formulierung hat sich der Vermieter ein Eigentor geschossen.
Zitatund die zweite dann 12 Monate (11%) später nach der ersten.
Der VM darf zwar 11 % der Modernisierungskosten als Mieterhöhung umlegen, aber erst nach erfolgter Modernisierung. Vorausgesetzt diese, sowie die voraussichtliche Mieterhöhung wurden frist- und formgerecht angekündigt.
Eine "normale" Mieterhöhung nach § 558 darf er frühesten 12 Monate nach Mietbeginn vornehmen. Zu zahlen wäre die höhere Miete dann ab Beginn des 3. Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens. Sofern der Mieter nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
ZitatNun hat der Makler mir bei WhatsApp geschrieben ...
Na und? Via WhatsApp kann jeder schreiben was er will.
Steht im Mietvertrag oder der Hausordnung was dazu?
Zum Beispiel das Namensschilder einheitlich sein müssen.
Laut Verwaltung gäbe es einen Zähler, wo es abgelesen wird.
Was hast Du in den letzten 5 Wochen unternommen außer diese spektakuläre Erkenntnis zu gewinnen?
ZitatWas ich sowieso nicht verstehe warum ein Untermieter einen besseren Kündigungsschutz hat als ich gegenüber meinem Vermieter ihn habe.
Ein Untermieter hat den selben Kündigungsschutz wie jeder andere Mieter auch. Denn für beide gilt das selbe Mietrecht.
ZitatIch hatte halt geplant eine Empfangsbestätigung darunter zu setzen und mir diese dann signieren zu lassen somit wäre ich auf der sicheren Seite in Bezug auf die Gültigkeit.
Gültig ist eine Kündigung auch ohne Empfangsbestätigung. Wichtig ist der nachweisbare Zugang.
Tip für die Zukunft, falls Du überhaupt noch mal untervermieten willst, vermiete nur noch möbliert.
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