Und was willst uns damit sagen?
Beiträge von anitari
-
-
Es gilt die gesetzliche Regelung von mindestens 3 Monaten.
Für Mieter maximal 3 Monate.
-
Die automatische (gesetzliche) Kündigungsfrist gilt auch dann wenn nichts dazu im Mietvertrag steht.
Sofern Deine formgerechte Kündigung spätestens am 3.12.14 beim Vermieter ist, kannst Du jetzt zum 28.2.15 kündigen.
-
Zitat
Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum 28.2.2015 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages.
Soweit korrekt.
ZitatDie ordentliche kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig.
Eigentor des Vermieters. Würde da stehen ab dem vorgenannten Datum wäre er im Recht.
ZitatHat er ein Recht auf eine Abfindung?
Nein.
-
Das die Vermieterin 15 vergessen hat die Grundsteuer umzulegen, oder nicht wußte das sie das darf, war ihr Pech und Dein Glück.
ZitatOder habe ich so was wie ein "Gewohnheitsrecht" der letzten 15 Jahre
nein
Zitatund sie müsste das mit einer Frist (dann für 2015) zuvor ankündigen?
Warum? Steht doch im Mietvertrag.
-
Wenn denn irgend welche Nebenkosten nach Wohneinheiten umgelegt werden muß sie der Vermieter weiterhin auf 3 verteilen. Die Kosten für die leer stehende Wohnung muß er selbst tragen.
Gleiches gilt für Kosten die nach der Wohnfläche umgelegt werden. Das Haus darf nicht plötzlich kleiner werden.
Bei Kosten nach Personen ist das etwas anders. Da braucht der Vermieter nur 1 fiktive Person anrechnen, auch wenn vorher mehr in der Wohnung gewohnt haben.
-
Der Kündigungsverzicht ist wirksam.
Es kann also der Vertrag frühestens 12 Monate nach Mietbeginn gekündigt werden.
Und das nur von allen PERSONEN der jeweiligen Vertragspartei gemeinsam.
Ganz simpel gesagt, Dein Freund und Du können den Mietvertrag frühestens 12 Monate nach Mietbeginn kündigen.
Noch simpler, Du allein kommst aus dem Vertrag gar nicht raus.
Außer Dein Freund und der Vermieter entlassen Dich aus dem Vertrag.
-
Bitte den genauen Wortlaut dazu.
Übrigens können Mietverträge nur durch alle PERSONEN einer Vertragspartei gekündigt werden.
ZitatHabe ich nun wirklich keine andere Wahl als die Zeit gemeinsam mit dem in der Whg abzusitzen?
Nö. Am Ausziehen aus der Wohnung kann Dich keiner hindern.
-
-
Hab mich etwas eingelesen: wäre ich kein "Untermieter" sondern gleichberechtigter Mieter (ist ja Vertraglich nirgends festgehalten und auch nicht abgesprochen) und da der Hausbesitzer (der nicht hier Wohnt) als Vermieter bezeichnet wurde, könnte man mich auch gleichberechtigten Hauptmieter nennen und ich hätte das recht es selbst zu entscheiden?
Ich merke schon Du suchst krampfhaft nach einem Strohhalm an den Du dich klammern kannst.
Den Begriff Untermieter kennt das deutsche Mietrecht nicht. Nur Mieter, und ein solcher bist Du.
Das Dein Vermieter selbst Mieter ist spielt keine Rolle.
Als gleichberechtigter Hauptmieter hättest Du übrigens noch schlechtere Karten. Denn dann könntest Du allein gar nicht kündigen.
-
Zitat
Weiß einer was für möglichkeiten ich habe?
Ordentliche Kündigung mit der für Mieter gesetzlichen Frist. Das sind 3 Monate und im Moment zum 28.02.2015 möglich.
Die Kündigung muß aber, auch wenn es "nur" ein mündlicher Vertrag ist, in Schriftform erfolgen.
In Schriftform heißt mit Originalunterschrift.
Also nicht per E-Mail, SMS, whatsapp oder ähnlichem Schnickschnack.
Für eine außerordentliche Kündigung sehe ich keinerlei Gründe.
ZitatBin etwas verzweifelt hier und möchte so schnell es geht weg
Kannst Du doch. Nur Miete mußt Du bis zum Vertragende zahlen.
-
-
Zitat
Kann ich in dem Fall erst nächstes Jahr Einsicht nehmen?
Du hast zunächst pauschal 30 Tage nach Zugang der Abrechnung Zeit diese zu prüfen. Wenn eine Prüfung erforderlich erscheint. Binnen dieser Zeit solltest Du auch die Belegeinsicht fordern und wahrnehmen. Alles danach wäre unglaubwürdig.
Sollten sich noch mehr Ungereimtheiten herausstellen kannst Du auch noch binnen 12 Monate nach Zugang Einspruch gegen die Abrechnung einlegen. Darum empfiehlt es sich eine evtl. Nachzahlung mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" zu leisten.
ZitatIst es üblich dass die Betriebskostenabrechnung zeitlich derart versetzt ankommt?
Nicht unüblich. Der Vermieter hat bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Abrechnung er- und dem Mieter zuzustellen.
-
Zitat
Die Betriebskostenabrechnung wurde mir am Freitag zugesandt, diese kommt aber direkt von der Hausverwaltung, muss ich dann nicht auch bei der Hausverwaltung die Unterlagen einsehen?
Nein. Dein Vertragspartner ist der Vermieter. In dessen Räumen muß er Dir die Einsicht in die Originalbelege gewähren.
Vereinbare also einen Termin, möglichst nachweisbar, dazu mit ihm.
Achtung bei Wartungsverträgen! Hier sind nicht selten Kosten enthalten die nicht umlegbar sind. Wie z. B. Pauschalen für kleinere Reparaturen und Störungsfälle.
-
Zitat
Kann ich als Mieter das nicht nur "moralisch" sondern auch rechtlich einfordern?
Selbst wenn Du das könntest, was würde es dir nutzen?
Erst mal muß der Käufer den Mietvertrag ja übernehmen. Dann, wenn er rechtmäßiger Eigentümer ist, wegen Eigenbedarf kündigen.
Wenn schon ziemlich sicher ist das ein neuer Eigentümer das Objekt selbst bewohnen will, sollte man seine Energie nicht für Probleme verschwenden die keine sind, sondern für die Suche nach einer neuen Wohnung.
-
-
Was steht denn zu Schönheitsreparaturen und wie die Wohnung bei Auszug zu übergeben ist im Vertrag?
Bitte den genauen Wortlaut oder die entsprechende/n Seite/n einscannen und als Bild hochladen.
-
Zitat
Soll/muss ich den schriftlichen MV akzeptieren ...
Nein
Zitat... oder wäre ich besser gestellt, auf meinem "mündlichen" zu beharren?
Auf jeden Fall
ZitatKönnte er mir dann ggf. kündigen, bloß ich weil den schriftlichen Vertrag ablehne?
Nein
-
Zitat
Wir haben mit unserer Mitbewohnerin, welche 15 Tage nach uns in die Wohnung eingezogen ist, abgesprochen ....
Nachweisbar bzw. schriftlich im Mietvertrag vereinbart?
Zitatdass sie sich gleichermaßen an der Provision beteiligt und sie weiterhin ihren Kautionsanteil von 460 € auf unser WG-Konto überweist
Den Anteil der Provision dürft Ihr von ihr nicht verlangen.
Kaution nur maximal das 3fache ihrer monatlichen Kaltmiete. Mieter sind per Gesetzt berechtigt die Kaution in 3 Raten zu zahlen. Die erste bei Mietbeginn, die 2 anderen jeweils zusammen mit der Miete in den Folgemonaten.
ZitatWir glauben schlicht ausgedrückt, dass sie einfach keinen Bock hat zu zahlen, weil sie evtl die Maklerprovision nicht einsieht und weiß, dass wenn sie uns die Kaution überweist, wir es davon nehmen könnten.
Falsch. Mit Eurer Maklerprovision hat Eure Untermieterin nicht zu tun. Sprich sie muß diese nicht zahlen!
ZitatWas ist zu tun?
Den 4. Werktag des 3. Monats nach Mietbeginn abwarten und ihr dann wegen nicht gezahlter Kaution fristlos kündigen. Sofern die Kaution mindestens einem Betrag von 2 Kaltmieten der Mieterin entspricht und überhaupt eine solche Zahlung nachweisbar vereinbart ist.
-
An Deinen Vertragspartner.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!
