Zitat
So wie ich den Mietrechtlexikon verstanden haben, muss der Vermieter Kleinreparaturkosten in vollen Höhe übernehmen sobald die im Mietvertrag Höchstgrenze für Einzelreparatur überschritten ist.
Richtig.
Und ich wage zu behaupten das die Kleinreparaturklausel insgesamt unwirksam ist weil der von div. Rechtsprechern Höchstbetrag von 100 € für den Einzelfall überschritten wurde.
2) Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur:
Die Vertragsklausel muss des Weiteren einen Höchstbetrag für die Einzelreparatur enthalten. Aus der Klausel soll sich ergeben, bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur gilt. Die Obergrenze dürfte hier bei etwa 75 Euro liegen (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385), Blank (Blank/Börstinghaus, Miete, § 535 Rn 347) geht von einer Obergrenze von bis zu 100 € aus, was möglicherweise zu hoch ist und zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann. Ein vereinbarte Höchstbetrag für die Einzelreparatur von 200 € überschreitet aber diese Grenze bei weitem (AG Brandenburg, Urteil vom 6. 3. 2008 - 31 C 306/07 - NJOZ 2008, 2135 ). Liegen die Reparaturkosten in einem einzelnen Schadensfall über 75 €, trifft den Vermieter die vollständige Instandhaltungspflicht (der Mieter muss auch keinen Kostenanteil bezahlen). Die Vereinbarung einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters macht die gesamte Klausel immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87, WM 87, 254, BGH a. a. O.).
Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietvertr