Beiträge von anitari

    Ich muss mich korrigieren:
    Der Bundesgerichtshof entschied am 15.02.2012 (Az.: VIII ZR 197/11), dass das Fehlen der Vorauszahlungen die Abrechnung nicht formell unwirksam mache.

    Das fehlen der Vorauszahlungen sind offenbar ein inhaltlicher Fehler, kein Formfehler.

    Zahl unter Vorbehalt, dann kann Dir auch nichts passieren.

    Warum überhaupt zahlen? Die Abrechnung ist komplett unwirksam da nicht an den Mieter gerichtet.

    Im Klartext, es existiert keine Abrechnung.

    An mich Persönlich ist nichts Adressiert, sondern alles an den Vermieter.


    Ich kann doch hellsehen:cool:

    Dann kannst Du das Spiel von vorn beginnen. Denn es gibt keine Abrechnung.

    Da die Zustellungsfrist der Abrechnung für 2013 verstrichen ist, Abrechnung nachweisbar einfordern. Meinetwegen bis 15.02.

    Gleichzeitig ankündigen das Du die Vorauszahlungen ab 03/15 einstellst wenn der Vermieter dem nicht nachkommt.


    Vermutlich war auch die Abrechnung 2012 nicht an Dich gerichtet/adressiert?!

    Wenn ja forder die auch gleich nach.

    Warum, mußt Du dem Vermieter nicht erklären.

    Einfach (sinngemäß) bis heute liegt mir keine Abrechnung der Zeiträume ... bis ... vor. Ich forder Sie auf das bis zum ... nachzuholen, ansonsten halte ich die moantlichen Vorauszahlungen ab ... zurück.

    Der sichtbare Teil sieht auf den ersten Blick korrekt aus.

    Aber wirklich nur auf den ersten. Es fehlt die Angabe Deiner Vorauszahlungen und dann die Verrechnung mit den tatsächlichen Kosten.

    Aus meiner Sicht ist das lediglich die Kostenaufstellung, aber keine Abrechnung.

    Ist die BK- und Heizkostenabrechnung auch an Dich gerichtet/adressiert?

    So nebenbei, Grundsteuer 88 € für 1 Jahr ist fast lachhaft wenig. Oder hat der Vermieter mehrere Wohnungen in dem Haus?

    Eine falsche Abrechnung berechtigt nicht dazu die Zahlung der NK einzustellen.

    Das darf ein Mieter nur wenn der Vermieter trotz Aufforderung gar keine Abrechnung erstellt.

    Du hast hoffentlich die einbehaltenen NK bei Seite gelegt?!

    Ja der Vermieter kann Dir wegen Verletzung des Vertrages, auf jeden Fall fristgerecht, kündigen.

    Das entspricht was ich bereits versucht habe zu in zu erläutern aber er will nicht akzeptieren, dass er den Mietvertrag falsch interpretiert. .... bzw. erwarte, dass ich mich immer anteilig an Reparaturkosten beteilige.

    Das versuchen manche Vermieter gerne, nicht immer wissentlich, und behaupten/meinen das der Kleinreparaturbetrag eine Art Selbstbeiteilung ist.

    Dazu steht unter dem Link den oben genannt habe:

    Mieter- Beteiligungsklauseln:

    Unwirksamkeit bei Vereinbarung einer Kostenbeteiligung (an Reparaturkosten): Vertragsklauseln, wonach der Mieter sich an allen Reparaturkosten bis zu einem bestimmte Höchstbetrag beteiligen muss oder auch für Neuanschaffungen teilweise zahlen soll, sind immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87, WM 87, 254, BGH siehe oben).

    Zitat

    So wie ich den Mietrechtlexikon verstanden haben, muss der Vermieter Kleinreparaturkosten in vollen Höhe übernehmen sobald die im Mietvertrag Höchstgrenze für Einzelreparatur überschritten ist.

    Richtig.

    Und ich wage zu behaupten das die Kleinreparaturklausel insgesamt unwirksam ist weil der von div. Rechtsprechern Höchstbetrag von 100 € für den Einzelfall überschritten wurde.

    2) Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur:

    Die Vertragsklausel muss des Weiteren einen Höchstbetrag für die Einzelreparatur enthalten. Aus der Klausel soll sich ergeben, bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur gilt. Die Obergrenze dürfte hier bei etwa 75 Euro liegen (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385), Blank (Blank/Börstinghaus, Miete, § 535 Rn 347) geht von einer Obergrenze von bis zu 100 € aus, was möglicherweise zu hoch ist und zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann. Ein vereinbarte Höchstbetrag für die Einzelreparatur von 200 € überschreitet aber diese Grenze bei weitem (AG Brandenburg, Urteil vom 6. 3. 2008 - 31 C 306/07 - NJOZ 2008, 2135 ). Liegen die Reparaturkosten in einem einzelnen Schadensfall über 75 €, trifft den Vermieter die vollständige Instandhaltungspflicht (der Mieter muss auch keinen Kostenanteil bezahlen). Die Vereinbarung einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters macht die gesamte Klausel immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87, WM 87, 254, BGH a. a. O.).

    Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietvertr

    Zitat

    Meine Frau und ich haben (blauäugig!) einen Mietvertrag über 5 Jahre unterschrieben

    Bitte den exakten Wortlaut dazu und ob das im Vertrag selbst oder gesondert vereinbart wurde.

    Kannst aber auch die entsprechende Seite einscannen und als, bitte nicht zu kleines, Bild hochladen. Namen und Adressen unkenntlich machen.

    Vorab:

    Keiner der genannten Gründe berechtigen zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung.

    Zitat

    keine Anlage (Kautionssparbuch etc.) nachgewiesen

    Führt der Vermieter den Nachweis über die insolvenzsichere Anlage nicht, dürfen Sie die eingezahlte Kaution zurückverlangen oder bis zur Höhe des eingezahlten Betrags mit der Miete verrechnen (§ 321 BGB). Sie müssen die Mietsicherheit aber zugunsten des Vermieters zur Verfügung halten, also am besten selbst auf einem Kautionssparbuch anlegen.

    Quelle Kaution

    Die Wohnungstür war ja sicher bei Mietbeginn vorhanden und der Vermieter hat sicher vertraglich keine andere zugesichert.

    Ergo kein Anspruch auf eine andere Tür.

    Das die anderen Mieter ständig die Haustür offen lassen solltest Du dem Vermieter zur Kenntnis geben mit der Bitte sich darum zu kümmern.

    Also 2600kW/h sind ja nicht viel, wenn man bei einer Gasheizung in etwa für die kW/h Gas 6,5ct bezahlt sind das gerade 169€ Heizenergie + Verluste.

    Ich bezweifel stark das der/die Heizungsmesser den Verbrauch in kWh anzeigen.

    @ tobi_sommer

    Bitte berichtige mich falls ich mich irren sollte.

    Außerdem kannst Du von Deinem persönlichen Verbrauch überhaupt nicht auf die tatsächlichen Heiz- und Warmwasseraufbereitungskosten schließen.

    Ein Teil davon wir ja völlig verbrauchsunabhängig nach der Wohnfläche abgerechnet.

    Das können schon mal locker etwa 4 € pro m² sein.

    Auch die Kosten für die Aufbereitung eines m³ Warmwasser bewegen sich in diesem Bereich. Bei 40 m³ also schon allein 160 € dafür.

    So beruhigt solltest Du also keineswegs sein.


    "Wenn Ihr nicht ausziehen wollt. Überlegt euch, ob hier das Haus kaufen wollt und macht euerem Vermieter ein Angebot."
    - ... denn Ihr habt Vorkaufsrecht.

    Steht wo wenn nicht ausdrücklich im Mietvertrag?

    Ein gesetzliches gibt es nur bei ETWs die während der Mietdauer des Mieters in solche umgewandelt und verkauft wurden.

    Bitte mal den exakten Wortlaut der entsprechenden Klausel.

    Den den Du wiedergibst bedeutet das Du frühestens am 1.12.15 kündigen kannst. Was folglich zum 29.2.16 wäre.


    Zitat

    Ich war nun immer davon ausgegangen, dass ich am 01.09.2015 zum 01.12015 kündigen kann,

    Dann müßte, sinngemäß, in der Klausel stehen eine Kündigung ist erstmals zum 30.11.2015 möglich.

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