Beiträge von anitari

    Nein nur diese fristlose.
    Ja wohnen nur seit einem Jahr da.

    Dann besteht der Mietvertrag weiter.

    Irgendwie habe ich aber das Gefühl das Du nicht alles schreibst was relevant wäre.

    Scann bitte mal das Kündigungsschreiben des Vermieters ein und lade es als Bild hoch. Persönliche Daten bitte unkenntlich machen.

    Zitat

    Kann ich nicht all das was ich an die Verwaltung monatlich zahle,auch als Abschlag von den Mietern fordern,

    Nein

    Nur was in § 2 der Betriebskostenverordnung aufgelistet und vertraglich mit den Mietern vereinbart ist, darfst Du von diesen fordern.

    Zitat

    Einmal im Jahr gibt es dann von der Verwaltung ja Geld zurück, aber dieses vorstrecken geht doch auf den Geldbeutel.

    Willkommen im Vermieter-Leben;)

    Jetzt habe ich aber doch nochmal eine Frage. Wie ist das denn, wenn ich jetzt die Nachzahlung der Nebenkosten erst mal überweise mit dem Vermerk "Zahlung erfolgt unter Vorbehalt". Dann würde ich die Frist einhalten und könnte mich evtl. später noch darum kümmern, weil das mit Sicherheit Ärger mit meinem Vermieter gibt und ich mich im Moment noch nicht in der Lage fühle mich mit ihm auseinander zu setzen.
    guenes

    Zahlung mit dem Vermerk unter Vorbehalt ist gut.

    Du hast bis 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit diese zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und ggf. noch Einwände dagegen erheben.

    Jetzt habe ich doch etwas im Bereich

    "§ 5
    Betriebskosten, Umlagemaßstab"

    gefunden:

    a) Als Betriebskosten werden die in der jeweils gültigen Fassung des § 2 BetrKV beschriebenen Kosten umgelegt. Die zu
    leistenden Vorauszahlungen sind auf die Betriebskosten zu entrichten, die auf Wohnräume sowie mitvermietete sonstige
    Räume und (Tief-)Garagen/Stellplätze entfallen.

    Dann nehme ich alles zurück. In dem Fall gelten alle unter § 2 genannten Betriebskosten, u. a. Grundsteuer und Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Haus/Grundstück, als vertraglich vereinbart.

    Kannst den Großes-Lächeln-Smilie wieder weg machen und durch diesen ersetzen :(

    Steht im Vertrag evtl. der Verweis auf § 2 der Betriebskostenverordnung?

    Wenn ja, ist die Umlage der genannten Kostenarten korrekt.

    Wenn nicht, raus rechnen, fertig.

    Widerspruch unnötig. Kurze Info in Textform an den VM warum die Abrechnung gekürzt wurde reicht.


    Zitat

    da sie durch die Forderung der beiden Beträge ungültig ist und zusätzlich meine bisher bezahlten Vorauszahlungen komplett zurückfordern?

    Die Abrechnung ist dadurch nicht ungültig. Es besteht auch kein rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen.

    Ok verstehe ich, das Zimmer wird unmöbliert vermietet, so gesehen wird ja die komplette Wohnung mit Untervermietet.

    Nein es wird nur das Zimmer vermietet. Der Rest der Wohnung wird lediglich zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt.

    Ist die Mietsache, das Zimmer, unmöbliert vermietet genießt der Mieter den vollen Mieterschutz.


    Zitat

    Wenn ich Sie richtig verstanden habe hat man ja mit einem unbefristeten Vertrag mehr Vorteile?

    Nur den das man als Vermieter und Mieter diesen zumindest fristgerecht kündigen kann.

    Als Vermieter aber nur aus/mit wichtigem Grund.

    Ist das so schwer zu verstehen?

    Auch für sog. Untermietverträge gilt das Mietrecht.

    Zitat

    ja ok aber wenn ich keinen befristeten Vertrag abschließe, hab ich ja auch nicht die Sicherheit dass meine Freundin in 1. Jahr einziehen kann und der neue Mitbewohner dann raus muss.

    Die Sicherheit das ein Mieter trotz Kündigung auszieht hat man als Vermieter nie.

    Wenn Du unbefristet vermietest kannst Du dem Mieter 6 Monate vorher ohne Angabe eine Grundes kündigen.

    BGB § 573a gibt Dir, da Du mit dem Mieter innerhalb der selbst bewohnten Wohnung wohnst, das Recht dazu.

    Mußt Dich im Kündigungsschreiben aber auf diesen Paragrafen berufen.

    Noch mal, der Untermietvertrag hat mit deinem Mietvertrag nichts zu tun. Er endet nicht automatisch wenn dein Vertrag endet.

    Ganz unkompliziert wäre die Sache wenn Du das Zimmer möbliert vermietest. Denn dann kannst Du dem Mieter ohne Grund bis zum 15. eines Monats zum Ende des selben Monats kündigen.

    Wenn Du Deinen Mietvertrag kündigst wird der Mietvertrag den Du mit Deinem Untermieter geschlossen hast nicht ungültig.

    Der neue Mitbewohner muß aber, genau wie Du, die Wohnung räumen.

    Was ihn zu Schadenserstzahnsprüchen Dir gegenüber berechtigen würde, weil Du ihm die Mietsache entziehst.

    Der neue Mitbewohner kann versuchen einen Mietvertrag mit Deinem Vermieter abzuschließen.

    Wenn der Vermieter aber nicht will ist der neue Bewohner Neese.

    Also besser keinen befristeten Mietvertrag.

    Wie die Nebenkosten abgerechnet werden muß aus der Abrechnung ersichtlich sein bzw. im Mietvertrag vereinbart.

    Sind Kosten wie Wasser und Müll nicht nach Verbrauch bzw. Verursachung abrechenbar kann vertraglich die Umlage z. B. nach Personen vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung muß nach der Wohnfläche abgerechnet werden.

    Kosten wie z. B. Straßenreinigung und Gebäudeversicherung nach Personen abzurechnen wäre unzulässig, da diese Kosten vollkommen verbrauchs-/verursachungsunabhängig sind. Eine Umlage nach Wohneinheiten wäre möglich, wenn so vertraglich vereinbart. Ansonsten gilt auch hier Umlage nach der Wohnfläche.

    Das ist mir hier auf der Einzelabrechnung (ist von ista) nicht ganz schlüssig. Es steht Abrechnungszeitraum vom 01.01.13 bis 31.12.13 und Nutzungszeitraum 01.03.-31.12.2013. Dann steht hier noch was von Verbrauchseinheiten für zeitraum 01.03.-31.12.

    Ist doch schlüssig. Euch wurden nur die Heiz- und Warmwasserkosten vom 1.3. - 31.12. berechnet.

    Das Euch der Vermieter 2 Monate die Wohnung mietfrei überlassen hat heißt nicht nebenkostenfrei.

    Mit dem Vertrag des Vormieters hat das nichts zu tun.

    Was in Eurem Vertrag mit dem Vermieter steht ist entscheidend. Aber wie schon die Vorbeter schrieben, noch ist der exakte Wortlaut des Urteils bzw. der Urteile nicht bekannt.

    Soweit ich die div. Interpretationen in der Presse verstehe, sind die sog. Quotenabgeltungsklauseln komplett unwirksam,

    Auch die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen des Mieters während der Mietdauer, wenn ihm die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und er für die "Anfangsrenovierung" nicht vom Vermieter angemessen, z. B. durch mietfreies Wohnen für einige Zeit, entschädigt wird/wurde.

    Wurde die Wohnung renoviert übergeben sind die bisherigen Schönheitsreparaturklauseln, sofern nach alter Rechtsprechung wirksam, weiter gültig.


    Dennoch: Kann Eigenbedarf nicht erst dann geltend gemacht werden wenn SÄMTLICHEN Mietern gekündigt wird?

    Letzter Versuch.

    Es kann jedem Mieter mit dem ein Mietvertrag besteht wegen Eigenbedarf gekündigt werden.

    Zitat

    Ist die Kündigung überhaupt geltend wenn diese ohne offizielles Datum einfach vor der Tür liegt, sozusagen?

    Ja. In E-Fall muß der Vermieter den fristgerechten Zugang nachweisen.

    Das ist uns völlig klar, das wir nichts mit dem HauptVERmieter zu tun haben, darum habe ich das explizit nochmal abgegrenzt. Geschrieben hab ich das nur, da anscheinend angenommen wurde, das der Hauptmieter dem Hauptvermieter kündigt (so kam dein Post jedenfalls für mich rüber) und das is nicht der Fall, das wollte ich nur nochmal klären.

    Ich, und andere User auch, haben schon verstanden das Euer Vermieter Euch gekündigt hat und Ihr nichts mit dem Vermieter Eures Vermieters zu tun habt.

    Nur Ihr Untermieter versteht nicht das Euch wegen Eigenbedarf mit der "normalen" Kündigungsfrist von 3 Monaten, bei Wohndauer unter 5 Jahren, gekündigt werden kann.

    Nochmal zu mitmeißeln:

    Die Kündigungsfrist von mindestens 6 Monate gilt nur wenn sich der Vermieter im Kündigungsschreiben auf sein erleichtertes Kündigungsrecht gemäß § 573a beruft. Vorausgesetzt er ist gesetzlich überhaupt berechtigt davon Gebrauch zu machen.

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