Für Instandsetzung ganz sicher nicht. Evtl. für Schönheitsreparaturen. Allerdings könnte ich mir vorstellen das diesbezügliche Klauseln bei einem so alten Vertrag inzwischen, auf Grund neuerer Rechtsprechung, unwirksam sind.
Zitat
Sie haben z.B. die Türpfosten mit Klebefolie überklebt (auch die Türen)
Das wäre allerdings zu entfernen. Und wenn die Türen darunter dadurch Schaden nehmen, z. B. der Lack abgeht, muß das "repariert" werden.
Genaueres kann man aber nur sagen wenn man den Vertrag sehen könnte.
Natürlich kann das Erbe auch ausgeschlagen werden. Das muß binnen 6 Wochen nach den Tod des Mieters beim Amtsgericht erfolgen.
Dann wird ein Nachlaßverwalter bestellt der sich um den Rest kümmert.
Ansonsten geht der Mietvertrag auf den/die Erben bzw. den überlebenden Mitbewohner über.