Was genau hast Du denn vertraglich gemietet?
Ich vermute mal eine komplettes EFH.
Bei reinen Wohngrundstücken zählt zur Berechnung ausschließlich die Wohnfläche.
Was genau hast Du denn vertraglich gemietet?
Ich vermute mal eine komplettes EFH.
Bei reinen Wohngrundstücken zählt zur Berechnung ausschließlich die Wohnfläche.
Ich kennen als möglichen Umlageschlüssel Personenmonate oder -tage.
Flächenmonate ist mir gänzlich neu. Und ich wage zu bezweifeln das dies mit der Heizkostenverordnung konform ist.
Dort heißt es nämlich das die Grundkosten nach der Wohnfläche umzulegen ist.
Für mich ein Grund mehr die Abrechnung/en fachlich prüfen zu lassen.
Ohne die Abrechnung zu kennen kann Dir hier niemand die Frage beantworten.
190 € NK monatlich für eine so kleine Wohnung und dann trotzdem noch Nachzahlungen ist schon recht viel.
Am besten Ihr laßt die Abrechnung fachlich prüfen.
ZitatSEr kam heute und meinte "Sie kriegen in den nächsten Tagen eine Rechnung und die Zahlen Sie mir dann innerhalb der nächsten 14 Tage ...
Na dann laß uns mal in den nächsten wissen ob eine Rechnung kommt und worüber.
[B]
So lange ich allerdings noch in der Wohnung wohne (und ich sehe keinen Grund, warum sich daran in den nächsten Monaten etwas ändern sollte) kann es seitens des Vermieters doch gar kein Interesse daran geben, die Küche weiter zu vermieten
Hallo,
ohne Dich bzw. so lange Du dort wohnst kann der Vermieter die Küche ohnehin nicht weiter vermieten:o
Also erst mal ganz ruhig bleiben.
Wenn Du die "Sperrleisten" bei Auszug entfernst und dadurch kein Schaden an der EBK entsteht alles kein Problem.
Weiterhelfen? Nicht nötig!
Außer Du wohnst mit dem Vermieter im selben Haus welches nur 2 Wohnungen hat.
Vielleicht noch konkret als Nachtrag dazu:
die Frage nach einer Kopie von Gehaltsnachweis bzw. Arbeitsvertrag ist also nicht unüblich und legitim?
Ist es.
Zur Mieterselbstauskunft hier noch einige Infos
Vielleicht noch konkret als Nachtrag dazu:
die Frage nach einer Kopie von Gehaltsnachweis bzw. Arbeitsvertrag ist also nicht unüblich und legitim?
Ist es.
Zur Mieterselbstauskunft hier noch einige Infos
Ist wirksam.
Denn die starren Fristen auf Seite 1 werden auf Seite 2 "aufgeweicht".
Der Entsprechende Passus beginnt mit "Läßt in besonderen Fällen der Zustand der Wohnung ...".
Interessant wäre noch wie die Wohnung bei Mietbeginn übergeben wurde und was im Vertrag steht in welchem Zustand sie zurück zu geben ist.
Werden bestimmte Nebenkosten, dürfte eigentlich nur Wasser und Müll betreffen, nach Personen umgelegt müssen alle Bewohner berücksichtigt werden. Vorausgesetzt natürlich der Vermieter weiß von der Anzahl der tatsächlichen Bewohner und der "Untermieter" war nicht nur zeitweise Besucher eines Mieters.
ZitatMeine Ex-Mitbewohner möchte jedoch nun einen Anwalt einschalten, da sie die Ihren Anteil der Kaution nicht am 30.06 bar von mir ausbezahlt bekommt.
Nun droht sie schon wieder mit dem Anwalt....
Laß sie drohen.
DER war guut...:o
Finde ich auch ![]()
Es ist natürlich 12. Juni - 12. JuLi gemeint.
Hups, im Haus des Vermieters**
Hmm okay, aber eine Kündigung bis zum 15. wäre aber trotzdem noch drin (mit 3 Monatsfrist)
Ja. Aber die Frist beginnt dann erst mit nächsten Monat. Also Juli und endet am 30. September.
Mietverträge können nämlich nur zum Monatsende gekündigt werden.
Sie hat eben noch keine neue Wohnung sicher, da ist der HAken. Sie wird die Kündigung aber vermutlich trotzdem nächste Woche persönlich in den Briefkasten werfen, der hängt quasi gegenüber der Wohnung.
Aber möglichst mit einem Zeugen der Einwurf und Inhalt bestätigt.
ZitatDer Wohnraum liegt in der Wohnung des Vermieters
Nein, im Haus des Vermieters. Hat zu dem eine eigene Küche und ein eigenes Bad. Also eine komplett abgeschlossenen Wohnung.
Küchenzeile und Bett sind keine überwiegende Möblierung. Heißt die Wohnung ist unmöbliert gemietet.
Du kannst es drehen und wenden wie Du willst, es bleibt bei 3 Monaten Kündigungsfrist.
ZitatIch habe ihnen sogar die oben genannten Paragraphen vorgelesen, aber sie meinten daraufhin bloß ich würde das alles missverstehen und falsch auslegen.
So ist es.
In dem von Dir genannten Paragrafen steht nichts von Einliegerwohnung. Für diese gelten übrigens die selben Bestimmungen wir für jede andere Wohnung auch.
Dort heißt es wörtlich:
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
Im Klartext, um von der sehr kurzen Kündigungsfrist profitieren zu können müßte das Zimmer a) nachweislich fast vollständig mit Möbeln des Vermieters eingerichtet sein, b) innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung sein und c) an nur 1 Person vermietet.
Trifft auch nur 1 der 3 Kriterien nicht zu gilt das Mietrecht in vollem Umfang. Heißt für Dich Kündigungsfrist 3 Monate, wenn vertraglich nicht kürzer vereinbart.
Zitatdenn ich will unbedingt noch mit Gewissheit bis zum 15.06. den Vermietern die Kündigung in die Hand drücken.
Das kannst Du ja machen. Allerdings endet der Vertrag am 30. September, nicht am 30. Juni.
ZitatMüsste die Kündigung somit Anfang Juni ausgesprochen werden, oder reicht anfang Juli?
Es reicht bis zum 3. Werktag im Juli.
Aber warum auf den letzten Drücker? Wenn sie jetzt schon weiß das sie ab dem 1.10. eine neue Bleibe hat kann/sollte sie die Kündigung jetzt auf den Weg bringen.
Schon allein wegen dem Poststreik. Und bloß nicht per Einschreiben + Rückschein!
ZitatNun ist es hier so, dass sobald jemand auszieht das Bad und andere Räumlichkeiten saniert werden.
2 Möglichkeiten:
1. Nicht vor Ende der Kündigungsfrist ausziehen bzw. die Wohnung nicht vorher übergeben und Miete bis zum letzten Tag zahlen.
2. Wenn der Vermieter, vorausgesetzt Du ziehst vor Vertragsende aus, mit der Sanierung dann schon beginnen möchte soll er Dich vorzeitig aus dem Vertrag entlassen.
Zitat
Meine Frage ist wie berechnet sich diese Frist nun, wenn die Kündigung am 12. eines Monats mir zu gehen würde?
Dazu müßte man die exakte Formulierung im Vertrag kennen.
Vom 12. Juni - 12. Juni ist auch ein Monat, nur halt kein Kalendermonat.
Laut BGB § 573c Abs. 1 kann jedoch nur zum Ablauf (Ende) eines Monats gekündigt werden. Weiter heißt es dort, sinngemäß, das der Monat noch/schon zur Kündigungsfrist zählt wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag der jeweiligen Vertragspartei zugeht.
Übertragen auf Deine Frage würde des bedeuten das der Mieter jetzt frühestens zum 31.07. kündigen kann.
Zur Überschrift: Ja
Da vermutlich keiner der der Fortsetzung des Mietvertrages widersprochen hat, gilt er weiter oder es kam ein wirksamer mündlicher Vertrag zu Stande.
Dieser kann nur form- und fristgerecht gekündigt werden.
Formgerecht heißt schriftlich mit Originalunterschrift.
Die Kündigungsfrist ist im Normalfall einzuhalten.
Und im Normalfall haben Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
Hier wurde offenbar für für den Mieter (Dich) eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen vereinbart.
Dann Danke, wem auch immer auf Knien. Kündige umgehend in Schriftform zum 27.6. und gut ist.
Das Dein Vermieter keine Erlaubnis zur Untervermietung hat, hat mit Eurem Vertrag nichts zu tun.
Ob Du streichen mußt kann man ohne den genauen Wortlaut der Vereinbarung zu kennen nicht sagen.
Ehrlich gesagt diese AVB + Mietvertrag würde ich einem Anwalt für Mietrecht zur Prüfung übergeben.
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