Beiträge von anitari

    Aber in deiner Rechnung von 5214,34 ist ja die Grundgebühr mit drin, kann man die den auf den Kubik umlegen ich dachte immer die ist gesondert.
    Sorry wenn ich da keinen durchblick habe.:(

    Kann man so umlegen.

    Aber das sind doch schon die Bruttopreise 2342,32+812,89=3155,12€ 3155,12€ und die 1079,57 / 6 komm ich doch auf die Grundgebühr von 179,93 das ist ja auch schon Brutto.
    Mh?

    Nein.

    Summe Rechnung 1 inkl. Mwst = 1892,46
    Summe Rechnung 2 inkl. Mwst = 3421,89

    Gesamt 5214,34 : 1048

    Wenn die Grundgebühr netto 172,37 € sind, können es Brutto nie und nimmer nur 179,93 € sein. Rechne selbst aus was 7 % von 172,37 sind

    Kommando zurück - Du hast Recht, sorry

    Aber rechnerisch ist mein weg richtig. 5214,34 : 1048 = ergibt allerdings 4,97 €

    Zitat

    Oder habe ich einen Denkfehler und rechne etwas falsch?

    Du hast die Märchensteuer übersehen.

    Bruttobetrag Rechnung 1 + Bruttobetrag Rechnung 2 : 1048

    Der Bruttobetrag steht ganz rechts in dem grauen Feld in der Mitte.

    Zitat

    Komischerweise soll ich mir ne neue Wohnung suchen aber eine Kündigung habe ich noch nicht bekommen.

    Ja warum wohl nicht?

    1. Wegen der langen Kündigungsfrist. 9 Monate, nicht 12. Deine beträgt ja nur 3 Monate.

    2. Weil er sicher keinen zulässigen Grund hat.

    Zitat

    Wie könnte in so einem Fall eine nichtpostalische Zustellung aussehen? Reicht auch einscannen, mailen, mitunterschreiben, weitermailen? Ich dachte eher nicht...

    Reicht als Vollmacht eine gemailte bzw. gefaxte Kopie?

    Nein. Nur in Schriftform, heißt mit Originalunterschrift.

    Zitat

    Wie könnte in so einem Fall eine nichtpostalische Zustellung aussehen?

    Damit meinte ich das man außer der deutschen Post auch andere Zustellunternehmen wählen kann. Zum Beispiel PIN, Hermes, UPS usw.

    Ganz andere Möglichkeit, jeder von Euch schickt dem Vermieter eine Kündigung. Es steht zwar geschrieben das ein gemeinsamer Mietervertrag nur von allen Personen der jeweiligen Partei gekündigt werden kann, aber nicht das diese in einem gemeinsamen Schriftstück erfolgen muß.

    Wichtig ist nur des korrekte Kündigungsdatum, z. B. 30.9.15, und das beide Schriftstücke fristgerecht, spätestens am 3.7.15., beim Vermieter eingegangen sind.

    Eigenbedarf ok, aber ich gebe zu bedenken, dass es eine Genossenschaftswohnung ist, ich meine, da ist es etwas anders, Untermieter per Eigenbedarf zu kündigen (was nicht schwer ist, nur liegen die Eigentumsverhältnisse etwas anders... nur keine Formalfehler begehen)

    Vermieter ist in diesem Fall der Mieter der Wohnung. Und der kann seinem Mieter sehr wohl wegen Eigenbedarf kündigen.

    Zitat


    Komme ich da aus dem Untermietvertrag eher raus als die vereinbarten 3 Monate Kündigungsfrist??

    Soweit ich das sehe nicht. Alles was Du schilderst hat mit Mietrecht rein gar nichts zu tun.

    Was genau hast Du denn gemietet? Zimmer möbliert oder unmöbliert?

    Zitat

    Aber ich muss irgendwie schnell am besten ohne Gericht aus dem Mietvertrag raus...

    Das wird, wenn der Freund so stur ist, aber nicht gehen.

    Dir wird nichts anderes bleiben als ihn auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung zu verklagen. Dann ersetzt das Urteil seine Unterschrift unter die Kündigung.

    Vielleicht hilft es ja ihm das zu erklären. Denn dann müßte auch er die Wohnung räumen.

    Haben die 2 Untermieter einen gemeinsamen oder jeder einen separaten Vertrag?

    Eine Kündigung kann aus mehreren Gründen unwirksam sein.

    Wichtigster wenn der Vermieter kündigt, fehlende oder unzulässige Begründung.

    Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und muß vom Empfänger nicht unterschrieben werden.

    Raten? Ruhig bleiben.

    Eine durchgedrehte (was soll das eigentlich sein?) Armatur und ein tropfendes Waschbecken sind kein Grund zur fristlosen Kündigung.

    Allerdings Mietschulden. Ist die Mietminderung unberechtigt oder unangemessen hoch kann der VM, sobald sich ein entsprechender Betrag "angesammelt" hat, fristlos kündigen.

    Zitat

    Sie hat mir gestern ein Schreiben geschickt, dass ich dafür verantwortlich bin und bezieht sich auf die Kleinreparaturklausel: Sie müssen Kleinreparaturen bis zur Höhe von 100 Euro selbst beheben.

    Und hat sie recht? Gibt es eine solche Klausel im Vertrag?

    Wohnst Du zufällig mit der Vermieterin in einem Haus welches nur 2 Wohnungen hat?

    Wir stehen beide im Mietvertrag. Sie sagt, sie bekommt sowieso mehr recht, weil sie die Wohnung rausgesucht hat und ihr 80% der Möbel gehören.

    Das ist schon mal Quatsch.

    Wie soll ich vorgehen, damit ich die Wohnung behalten kann?

    Den Vertrag mit ihr gemeinsam kündigen und hoffen das der Vermieter einen neuen Vertrag mit Dir allein abschließt.

    Stimmt die Ex der Kündigung nicht zu, sie auf Zustimmung verklagen.

    Zitat

    Hat de Vermieter dann eine Mitteilungspflicht an den Mieter, dass er diese nicht mehr selber durchführen muss?

    Davon steht in dem neuesten Urteil nichts.

    Zitat

    Wenn der Vermieter dies dem Mieter nicht mitteilt, aber mehrfach in der Wohnung dieses Mieters kommt, um Mängel zu reparieren und sieht, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist, hat der Vermieter spätestens dann die Pflicht tätig zu werden und die Schönheitsreparaturen dem Mieter anzubieten?

    Aus meiner Sicht nein. Das Urteil besagt lediglich das der Mieter u. U. nicht zu Schönheitsreparaturen während der Mietdauer verpflichtet ist.

    Übrigens kommt es für die Wirksamkeit besagter Klausel auch darauf an wie dem Mieter die Wohnung bei Mietbeginn übergeben wurde. War das renoviert bzw. in einem Zustand der keiner Renovierung bedarf, ist die Klausel wonach der Mieter renovieren muß weiterhin gültig.

    Gültig ist sie auch dann wenn die Wohnung bei zwar renovierungsbedürftig war, der Mieter aber für die Anfangsrenovierung angemessen entschädigt wurde. Zum Beispiel durch Erlass der Kaltmiete für 1 Monat.

    BGB § 555c
    Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

    (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:
    1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
    2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
    3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

    (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.

    (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Zitat

    3. ob das damit kein außerordentlicher Kündigungsgrund mehr ist...

    Eine undichte Toilette ist ohnehin kein Grund zur fristlosen Kündigung. Bestenfalls zur Mietminderung.

    Zitat

    (Zur Sicherheit habe ich natürlich gleich eine ordentliche Kündigung mit eingereicht.)

    Das ist gut.

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