Beiträge von anitari

    jo meine Formulierung zum 05.08. müsste am 05.08. heißen und dann zum 30.11. ... alles klar dazu.

    Eben nicht klar. Da hat auch Mainschwimmer einen Denkfehler.

    Am 5.8.15 (4. Werktag) kannst Du erst zum 31.12.15 kündigen.

    Räumungsklage könntest Du, wenn die Mieterin den Rückstand nicht unverzüglich zahlt, frühestens 1 Tag nach Ablauf der gesetzten Räumungsfrist einreichen.

    Dann kann es , je nach Aus-/Belastung des Gerichtes einige Monate dauern bis zur Zwangsräumung.

    Bis dahin ist die Mieterin Besitzer des Zimmers. Sprich Du darfst es weder betreten noch neu vermieten.

    Das nur als ganz kurzer Abriß zur Räumungsklage.

    Ich war , Gott sei Dank (dreimalholzklopf), noch nie in der Lage so etwas machen zu müssen.

    Dazu melden sich sicher noch Spezialisten die sich besser auskennen.

    Zitat

    Heißt außerordentliche Kündigung (fristlos) dann, dass ich als Datum 31.08. reinschreibe und dazu auffordere, bis dahin das Zimmer zu räumen?

    Übliche Frist die Mietsache zu räumen nach außerordentlicher Kündigung sind 2 - 4 Wochen. Bei einem Zimmer reichen 2 allemal meiner Meinung nach.

    Zitat

    Und hilfsweise ordentlich würde bedeuten zum 30.11. weil der August ja dann schon angerissen ist mit drei Monatsfrist.

    Der August zählt noch zur Kündigungsfrist wenn die Kündigung spätestens am 3. Werktag dem Mieter zugeht. Problem ist allerdings das hier zufällig "Zahltag" der Miete und "Ultimo" für die Kündigung zum 30.11.15 auf einen Tag fallen. Sprich Du kannst genau genommen erst am 5.8. kündigen. Dann jedoch erst zum 31.12.

    Zitat

    wieso ich aber das zimmer nachweislich möbliert vermieten soll (bisher immer leer und gegebenenfalls haben vor- und nachmieter paar persönliche deals zur möbelübernahme gemacht), verstehe ich nicht.

    Weil dann das Mietrecht sozusagen außer Kraft ist.

    Vermieter und Mieter können in diesem Sonderfall bis zum 15. eines Monats bis zum Ende des selben Monats kündigen. Als Vermieter auch ohne berechtigtes Interesse. Simpel gesagt, Dir paßt die Haarfarbe des Mieters nicht kannste ihm zum Monatsende kündigen ohne Angabe eines Grundes.

    Siehe BGB § 573c Abs. 3 und § 549 Abs. 2 Nr. 2

    Miet- und Kautionsrückstand können/dürfen nicht in einen Topf geworfen werden.

    Da hier weniger als 2 KM als Kaution vereinbart ist kannst Du deswegen gar nicht kündigen.

    Bleibt als nur der Mietrückstand und die verspäteten Zahlungen der Miete.

    Du könntest jetzt die Mieterin wegen unpünktlicher Mietzahlungen abmahnen und für den Wiederholungsfall die fristlose Kündigung androhen. Das ist aber eine wackelige Kiste.

    Warte daher besser den 4.8. (3. Werktag) ab. Ist dann weder die Juli- noch die Augustmiete gezahlt, außerordentlich und hilfsweise, falls sie den Rückstand zahlt, ordentlich kündigen.

    Zustellung per Einwurfeinschreiben ist gut. Besser noch Zustellung per Gerichtsvollzieher. Der bestätigt auch den Inhalt. Ist längst nicht so teuer wie manche denken. Um die 20 €.

    Das es zur Zwangsräumung kommt wollen wir mal nicht hoffen:cool:

    Es ist natürlich auch möglich den Vertrag von jetzt auf gleich im Gegenseitigen Einvernehmen zu beenden.

    Zitat

    Seitdem reagiert sie auf keinerlei Kommunikation (E-Mail, Telefon, Facebook, Whats App, SMS)

    Netter Schnickschnack. Für wichtige Angelegenheiten aber denkbar ungeeignet.

    Mein persönlicher Tip für die Zukunft:

    - Die Zimmer nachweislich möbliert vermieten, an nur 1 Person und alles schön im schriftlichen Mietvertrag festhalten. Auch das die Wohnung von Dir selbst bewohnt ist. Und keine unklugen Vereinbarungen wegen der Kündigungsfrist deinerseits. Einfach schreiben richte sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    Zitat

    Jetzt geht aber an einer Wand der Kamin der Zentralheizung hoch. Platzbedarf ca. 60x60 cm.

    Macht nach Adam Ries 0,36 m². Die 2 Trennwände werden ja wohl nicht mehr als 3,64 m² groß sein.

    Zitat

    Werden bei der Wohnraumberechnung die Wände bzw. der Kamin nicht abgezogen?

    Jein.

    So lange deren Grundfläche nicht mehr als 10 % der Wohnfläche ausmachen spielt das keine Rolle.

    Zitat

    Grundfläche ist ja nicht gleich Wohnfläche.

    Meistens ja.

    Zitat

    Wen der Mieter Mietrückstande oft geduldet hat, und nie den Mieter dafür abgemahnt hat, und plötzlich Kündigung ausspricht.

    Gibt ihm, dem Vermieter, das BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 recht.

    Eine vorherige Abmahnung ist hier nicht nötig. Denn die jeweiligen Zahlungstermine sind ja vertraglich bzw. gesetzlich geregelt.

    Zitat

    Steht doch vor dem Richter nicht so gut da, oder?

    Der Vermieter schon.

    Zitat

    Der Mainschwimme hat mich ja als der Schuldner enttarnt.

    Ich auch. Habe es nur nicht geschrieben. Das macht die langjährige Forenerfahrung:cool:

    Zitat

    Gibt für so was ein Urteil, kann mein Freund sich darauf berufen.

    Es gibt den § 543 BGB. Dort heißt es u.a. das der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist wenn der Mieter mit einem Betrag in Höhe von 2 MM im Rückstand ist.

    Weiter ist der Vermieter, nach Abmahnung und im Wiederholungsfall, zur fristlosen Kündigung berechtigt wenn der Mieter mehrmals deutlich verspätet die Miete zahlt.

    Die fristlose Kündigung wegen Mietrückstand, außer es erfolgte in den letzten 2 Jahren schon mal eine, kann der Freund durch unverzügliche Zahlung des kompletten Betrages unwirksam machen.

    Hat der Vermieter gleichzeitig fristgerecht gekündigt bleibst diese Kündigung jedoch wirksam.

    Gibt es eine nachweisbare Vereinbarung über die Ratenzahlung?

    Wenn ja, wurden die Raten immer wie vereinbart gezahlt?

    Das der Vermieter über längere Zeit die schlampige Zahlungsmoral geduldet hat tut nichts zur Sache.

    Fazit, es gibt nichts zu Gunsten des Freundes worauf er sich berufen kann.

    Du beliebst zu scherzen.

    Ohne wirksame Kündigung oder Aufhebungsvertrag mußt Du Miete bis zum Sanktnimmerleinstag zahlen.

    Deinen organisierten Nachmieter müßte der Vermieter gar nicht akzeptieren.

    Und wenn doch steht es ihm frei ab wann er mit diesem einen Vertrag zu welchen Konditionen abschließt.

    da steht Der Mieter ist ohne erlaubnis des vermieters weder zur untervermietung der gesamten mieträume noch zu einer sonstigen dauernden gebrauchtsüberlassung an dritte berechtigt...

    was sind dritte? sind vater lebensgefährtin auch dritte?

    Dritte sind alle Personen die nichts mit dem Mietvertrag zu tun haben.

    Zitat

    - Einen § wo drin steht das der Vermieter nicht die Lebensgefährtin rauswerfen kann weil ein gemeinsames Interesse da ist zum zusammen Leben und alt werden.

    - Einen § wo drin steht das die nicht meine Vatter rauserfen können da es mein nächster Familienangehöriger ist.

    Derartige Paragrafen gibt es nicht. Denn Dein Vermieter kann niemanden aus Deiner Wohnung werfen.

    Zitat

    Vermieter, will das ich meinen Vater von der gemeinsamen Wohnung die ca 66m², 2 Zimmer hat abmelde, da eine "überbelegung" vorhanden ist bei 3 Personen

    Dreh doch den Spieß einfach um und frag die Vermieterin nach dem Paragrafen für ihre Behauptung/Forderung.

    Es ist keine Ausrede um auszuziehen.Ich wollte einfach nur wissen ob man das umwandeln kann.

    Kann man. Sofern denn die Wohnung von jetzt auf gleich komplett unbewohnbar wird/ist und der Vermieter schuld daran ist.

    Ach ja, vor der fristlosen Kündigung kommt i. d. R. eine Abmahnung mit Aufforderung den Grund dafür zu beheben.


    Zitat

    Ich kann doch keine fristlose Kündigung machen, wenn ich noch nichts in Aussicht habe.

    Womit wir wieder bei dem wären was ich in Post #3 schrieb.

    Etwas in Aussicht haben und dann Gründe zur fristlosen Kündigung suchen ... riecht förmlich danach das man keine hat.

    Zitat

    Es handelt sich übrigens tatsächlich um Fernwärme.

    Gleich nach Strom die teuerste Art zu heizen, wie ich immer wieder anhand von Fragen dazu feststellen muß.

    Wenn dann noch der Gesamtverbrauch des Objektes relativ niedrig ist wird es besonders teuer. Vor allem die WW-Aufbereitung.

    Verwaltungskosten sind, wie Leipziger schon anmerkt, nicht umlegbar. Auch wenn sie unter sonstige BK aufgeführt sind.

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