Beiträge von anitari

    Zitat

    Ich hingegen bin der Meinung, dass der Mietvertrag nun bindend ist, da er ja von beiden Vertragsparteien unterzeichnet ist.

    Irrtum. Denn der Erwerber/Käufer ist noch nicht rechtmäßiger Eigentümer.

    Da ist er erst ab Grundbucheintrag.

    Zitat

    Mit den bisherigen Vermietern habe ich einen Mietvertrag, der eine Mindestmietdauer bis zum 30.3.2016 vorsieht.

    Bitte den exakten Wortlaut aus dem Vertrag.

    Da Vermieter/Eigentümer und Hausverwaltung, nicht Mieter und Hausverwaltung, Vertragspartner sind darf, nein muß, sich die HV an den Vermieter/Eigentümer wenden.

    Um was genau geht es denn? Den Schuhschrank vor der Wohnungstür oder die komplette Wohnungseineichung?

    Wow - du hast aber einen netten Umgangston drauf. Hoffentlich bist du im echten Leben nicht genauso.

    1. Kann ich die Abrechnung nicht scannen (habe keinen Scanner) - gut, das hätte ich euch evtl. sagen sollen
    2. Habe ich meine Abrechnung doch recht deutlich beschrieben - oder etwa nicht?


    Auch kein Handy?

    Etwa nicht!

    Ohne die Abrechnung vor Augen zu haben kann man keine hilfreichen Antworten dazu geben.

    Und noch mal, der Vermieter muß Dir die Abrechnung erläutern. Kann er das nicht muß er sich schlau machen. Nicht Du als Mieter.

    Zitat

    Im Mietvertrag steht keine qm2 Zahl, wie groß die Wohnung ist.

    Muß auch nicht.

    Formularmäßig ist ein gegenseitiger Verzicht auf die ordentliche Kündigung für maximal 45 Monate ab Vertragsabschluß zulässig.

    In einem Individualvertrag oder einer Individualvereinbarung auch länger.

    Zitat

    Können wir irgendwie früher raus kommen???

    Mit einem berechtigten Interesse (wichtigen Grund) vielleicht.

    Lies Dich mal hier durch

    Mietrecht: Die Stellung eines Nachmieters


    Die Haltung von 2 Katzen werden Sie nicht plausibel begründen können.

    Nicht der Mieter muß die Haltung plausibel begründen, sondern der Vermieter die Verweigerung seiner Zustimmung.

    Gründe können sein das z. B. Katzenhaarallergiger im Haus wohnen, Katzenurin sehr aggressiv ist und der Duft schwer bis gar nicht aus der Wohnung zu bekommen ist.

    Das Eure Nachbarn nichts gegen die Haltung haben ist schon mal ein Vorteil.

    Stellt einfach einen Antrag auf Zustimmung zur Haltung 2er Katzen. Wird die grundlos verweigert könntet Ihr eigentlich die Miezen auch so halten.

    ABER, was ist wenn der Vermieter dann einen Prozess anstrebt, einen plausiblen Grund, den auch der Richter nachvollziehen kann, "nachschiebt"?

    Dann gibt es nur entweder die Miezen müssen weg oder Ihr mit samt den Miezen.

    Ein generelles Haustierverbot ist unwirksam. Sogenannte Kleintiere, alles was in Käfig, Aquarium oder Terrarium gehalten wird, ist immer erlaubt. Natürlich nur in der Wohnungsgröße entsprechenden Menge.

    Hund und Katzen sind laut BGH keine Kleintiere, auch der kleinste Minihund.

    Für deren Haltung ist immer die vorherige Zustimmung des Vermieters nötig.

    Untersagen kann er die Haltung jedoch nur aus plausiblen, nachvollziehbaren Gründen.

    Zitat


    Wenn ich nun davon ausgehe, dass meine Vermieterin mir niemals ein Tier erlaubt, womit muss ich dann vor Gericht rechnen?

    Wenn Du trotzdem eine Katze holst, erst mal mit Abmahnung und Aufforderung das Tier wieder abzuschaffen. Dann mit Kündigung der Wohnung.

    Geht die Sache vor Gericht das evtl. doch der Vermieter Recht bekommt.

    Das alles sollte man sehr gut überlegen bevor man sich ein Tier in die Wohnung holt.

    Zitat

    - Halte ich für ungültig. Solche Klausel ist lediglich bei Gewerbemietverträgen möglich. Der VM hätte, um eine Mindestmietdauer sicherzustellen, das Kündigungsrecht für BEIDE Parteien (bis zu 3 3/4 bzw. 4 Jahren) ausschliessen müssen.

    Irrtum lieber Berny. Bei Staffelmietverträgen ist auch ein einseitiger Kündigungsverzicht nur für den Mieter zulässig.

    § 557a Abs. 3

    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    Das bringt mir leider aktuell auch nichts. :rolleyes:
    Die Gaststätte hatte beim Einzug nicht so viel Betrieb und die Shishabar war vorher ein leerstehndes Ladenlokal.

    Ändert nichts an der Tatsache das beide bei Besichtigung, Einzug schon da waren und damit zu rechnen war es laut wird bzw. das andere Lokal wieder eröffnet wird.

    Was willst Du eigentlich? Mietminderung? Vergiß es!

    Hallo Berny

    Also, anitari, meint ich muss die Firma reinlassen.

    Und bei dieser Meinung bleibe ich auch.

    Ist die Ablesung durch eine Firma vorgesehen kann der Mieter daran nichts ändern.

    Ähnlich wie bei Strom-, Wasser- oder Gasversorgern.

    Berny

    Zitat

    Die Ablesedaten kannste latürnich auch dem Unternehmen schriftlich mitteilen:

    Der Mieter ist aber nicht Vertragspartner des Unternehmens (der Ablese-/Abrechnungsfirma)

    Es gibt Urteile das Du den Vermieter bzw. von ihm beauftragte Personen zum Zwecke der Zählerablesung in die Wohnung lassen mußt. Ob es Dir nun paßt oder nicht.

    Siehe hier Mietrecht : Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter

    Was Du beim Vermieter bemängeln kannst ist die Häufigkeit und das der Hausmeister/-verwalter, der sich zu dem unpassend benimmt, dabei ist.

    Die von der Abrechnungsfirma beauftragten Ableser sind sehr wohl in der Lage das allein zu machen.

    Du könntest natürlich beim nächsten mal der Verwalter nach der Vollmacht des Vermieters fragen:cool:

    Kann er die nicht vorlegen, mußt Du ihn nicht rein lassen.

    Dazu steht auch was unter dem Link.

    Um Meßeinrichtungen ablesen zu lassen mußt Du den Vermieter bzw. einen von ihm beauftragten Dritten in die Wohnung lassen.

    Das ist zulässig. Ob aber alle 6 Monate nötig wage ich zu bezweifeln. 1 x im Jahr reicht auch.

    Oder sind es unterschiedliche Firmen? 1 x die für die Heizkosten und 1 x die für Wasser? Das wäre dann was anderes.

    Selbst ablesen ist bei Wasserzählern ja noch möglich, bei Wärmemengenzähler bzw. Heizkostenverteilern für Laien schon schwieriger.

    Außerdem muß sich der Vermieter nicht auf die selbst abgelesenen Werte verlassen.

    8. Fristlose Kündigung

    Das Wohnungsunternehmen kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

    a) der Mieter, oder diejenigen, welchen der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, ungeachtet einer Abmachung des Wohnungsunternehmens einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzen, der die Rechte des Wohnungsunternehmens in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belassen oder die Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährden.

    b) der Mieter schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfriedenso nachhaltig stört, dass dem Wohnungsunternehmendie Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden können.

    c) 1. Der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines Teules des Mietzinses, der eine Monatsmiete übersteigt, in Verzug ist oder

    2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietrinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.

    Ah ja, das entspricht in etwa § 543 BGB. Eigentlich unnötig das noch mal in die "AVB" aufzunehmen.

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