Bekannt geben kann der Vermieter viel. Solange kein formell korrektes Mierhöhungsverlangen in Textform vorliegt gibt es keinen Grund zu agieren.
ZitatNach meinen Kenntnissen gibt es dafür eine Frist von drei Monaten?
Nicht ganz richtig. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist von 2 Kalendermonaten ab Zugang des Mieterhöhungsverlangens. Binnen dieser muß er entweder dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Der Vermieter darf die Miete binnen 3 Jahren erhöhen, nicht alle 3 Jahre.
Sofern die Miete 1 Jahr unverändert war dürfte er die Miete wieder um z. B. 10 % erhöhen und 15 Monate wieder.