Beiträge von anitari

    anitari du hast vollkommen Recht ! Darum sollte dies ja auch extra geprüft werden.

    wie wird denn abgerechnet wenn weder Umlageschlüssel im MV genannt werden noch die m² Zahl ?

    Noch mal, ist kein Umlageschlüssel im Vertrag genannt und nach Verbrauch oder Verursachung nicht möglich, nach der Wohnfläche. Das ergibt sich aus § 556a Abs. 1 BGB.

    Die Wohnfläche muß nicht im Vertrag stehen. In der Regel weiß der Vermieter wie groß seine Wohnungen sind, das reicht.

    Mietvertrag für 5 Jahre = muss auch bis Ende, sonst Vertragsstrafe


    also mal genau nachlesen

    BGB § 555
    Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

    Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
    __________________________________________________________________________________________

    Also, genau erst denken - dann tippen.

    sondern kann allerspätestens am 3 Werktag des Folgemonats beim Vermieter nachweislich aufm Tisch liegen.

    Im Briefkasten reicht.

    Zitat

    In dem Fall wäre heute 3.10 die letzte Chance das noch Fristgerecht und nachweislich einzureichen.

    Nein, übermorgen dem 05.10.


    Zitat

    oder per Einschreiben mit Rückschein,

    Schlechteste aller Zustellarten wenn es um die Einhaltung von Fristen geht.

    Netter Versuch der Vermieterin. Ist aber komplett unwirksam. Reparatur oder Erneuerung von Heizanlagen hat nichts, aber rein gar nichts mit Bagatellschäden zu tun.

    Halt der Vermieterin das hier unter die Nase:

    Der BGH (grundlegendes Urteil: NJW 1989/ 2248) schränkt den Begriff weiter ein, und begrenzt die Möglichkeit der Abwälzung der Kosten für Kleinreparaturen auf Gegenstände, die dem „häufigen Zugriff“ des Mieters unterliegen. Dazu gehören neben den in § 28 Abs 3 IIBV genannten Gegenständen wohl auch Rollläden, Markisen, Jalousien und eventuell mitvermietete Einrichtungsgegenstände wie etwa Kühlschränke, Waschmaschinen und dergleichen.

    Quelle und mehr http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm

    Und noch was:

    BGB § 535
    Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
    ___________________________________________________________________

    Zitat

    und habe Ihr anschließend den restlichen Betrag der NKA ohne die 336€ überwiesen....

    Das war leider ziemlich dumm von Dir.

    Ich schlage vor die Abrechnung fachanwaltlich prüfen zu lassen und Einspruch gegen die Abrechnung einzulegen. Das kannst Du noch binnen 12 Monate nach Zugang der Abrechnung. Warte aber nicht zu lange damit.


    Was allerdings etwas stutzig macht ist das alles auf Fläche gerechnet wird. Wenns auch so im MV steht das alles auf Flächenanteil umgelegt wird ok.

    Umgekehrt wird ein Schuh draus.

    Wenn im Vertrag nichts anderes zum Umlageschlüssel steht und nach Verbrauch oder Verursachung nicht abgerechnet werden kann, muß nach der Fläche abgerechnet werden.

    Hallo Berny, seit 3,5 Jahren wohne ich da. Und ja, er wohnt mit im Haus, welches aus 2 größeren Wohnungen und noch einer kleineren Dachgeschosswohnung besteht, die er aber selber nutzt.

    Also hat das 3, nicht 2 Wohnungen. Dann kann der Vermieter sich nicht auf diesen Paragrafen bei der Kündigung berufen.

    Wortlaut § 573a


    Erleichterte Kündigung des Vermieters

    (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

    (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Wenn einen Paragraf in der Kündigung steht solltest Du den schon nennen.

    So nebenbei, wohnst Du mit dem Vermieter einem Haus welches nur 2 Wohnungen hat?

    § 573 a. Dann muß er auch keinen Grund nennen. Vorausgesetzt o. g. Bedingung ist gegeben.

    GEZ wird nicht je Wohnung, sondern je Haushalt erhoben. Letzteren hast Du ja.

    Zitat

    Kann man auch daraus folgern, dass alles was in den Gemeinschaftsräumen ist, dem Studentenwerk und nicht mir gehört und sie damit machen dürfen was sie wollen?

    Natürlich nicht. Allerdings wurdet Ihr ja mit ausreichender Frist aufgefordert die Sofas zu entfernen.

    Zitat

    Das Studentenwerk sagt dazu, dass die Hausmeister jederzeit die Wohnung betreten dürfen, dass wir nur die Zimmer gemietet haben und der andere Wohnraum "nur" zur Verfügung gestellt wird. Geht das wirklich so?

    Ja das geht so. Das sind Gemeinschaftsräume die Ihr zwar nutzen dürft aber nicht darin schalten und walten wie Ihr wollt.

    Zitat

    Jetzt kam heute eine Email in der es heißt, dass wir unsere Abstellkammern aufreäumen sollen, weil die Hausmeister festgestellt haben, dass sich diese nicht in einem akzeptablen zustand befänden.
    Jetzt kontrolieren sie also auch was wir da drin haben...

    Wenn auch die Abstellkammern Gemeinschaftsräume sind, dürfen diese kontrolliert werden.

    In Studentenwohnheimen gilt das Mietrecht übrigens nur sehr eingeschränkt.

    Meine aktuelle Nebenkostenvorauszahlung beläuft sich auf 65,- monatlich.

    Da haben wir doch das hüpfende Komma.

    Allein die Extras machen etwa 0,90 € pro m² im Monat aus. Und dann die Verteilung von Wasser und Abwasser nach Wohnfläche. Das was Du da abdrücken mußt entspräche nach meinem Wasserpreis einem Verbrauch von etwa 67 m³, fast so viel wie 2 Personen pro Jahr im Schnitt verbrauchen.

    Zitat

    Wenn die Abrechnung so korrekt ist, werde ich selbstverständlich die Vorauszahlung anpassen.

    Mach das, auf 85 € würde ich sagen. Dann bleibt die "Überraschung" im nächsten Jahr aus oder ist kleiner.

    Teile dem Vermieter aber nachweisbar mit das Du ab Monat x Nebenkosten in Höhe von YY € monatlich zahlst und das bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen ist.

    85 € pro Monat sind für eine Wohnung dieser Größe und den Extras wie Hauswart, Gebäudereinigung, Kabelanschluß und Winterdienst durchaus normal.

    Inhaltlich und rechnerisch ist die Abrechnung jedenfalls in Ordnung. Nachteil ist natürlich das Wasser nicht nach Verbrauch abgerechnet wird.


    Wie hoch bzw. gering waren denn die monatlichen Vorauszahlungen?

    Wurden die Vorauszahlungen in den Jahren zuvor nie angepaßt (erhöht)?

    Wenn nicht ist es kein Wunder das es immer wieder zu Nachzahlungen kommt.

    Zitat

    Die Gesetze wären da knall hart und es täte ihm leid.

    Dann möchte Dir der Anbieter den Paragrafen oder die Bestimmung nennen wonach Vermieter und Installateur die Wiederherstellung der Gasversorgung genehmigen müssen. Installateur könnte ich noch verstehen wenn der Zähler demontiert wurde.

    Scheint aber, nach dem was Du schreibst, nicht so zu sein.

    Auf Anhieb fällt mir nur eine Einstweilige Verfügung gegen den Vermieter ein.

    Der mündliche Vertrag wurde mit der Mutter meines Freundes getroffen die nicht mehr in der Wohnung lebt. Vor dem Auszug hatte ich wegen einem schriftlichen Vertrag nachgefragt indem alles wie mündlich vereinbart festgehalten ist. Diesen habe ich bis jetzt nicht erhalten.

    Das spielt eigentlich keine Rolle. Der (mündliche) Vertrag mit der Mutter besteht weiter. Auch wenn sie selbst nicht mehr im Haus wohnt und nicht die Eigentümerin ist.

    Ihr solltet gar nicht so auf einen schriftlichen Vertrag bestehen.

    Sagt der, hoffentlich amtlich bestellten, Betreuerin das bereits ein Mietvertrag besteht. Und zwar ein wirksamer mündlicher. Ein schriftlicher ist daher nicht mehr nötig und muß auch von Euch nicht unterschrieben werden.

    Falls die Betreuerin rum mosert möchte sie bitte nachweisen das ein neuer Mietvertrag nötig ist bzw. den entsprechenden Paragrafen nennen der das vorschreibt.

    Was diese Betreuer sich manchmal raus nehmen ist schon eine Frechheit.

    Zitat

    Desweiteren wurde um eine andere Eingangstür zur Wohnung gebeten die noch nicht ausgetauscht wurde.

    Diesen und andere Mängel dem Vermieter nachweisbar mitteilen und Behebung fordern.


    Ich verstehe eigentlich alles bis auf den Fett und kursiv markierten Teil nicht. Was bedeutet dass für mich?

    Das Du z. B. noch bis zum 5. Oktober 2015 (3. Werktag) zum 31. Dezember 2015 kündigen kannst.

    Eine Mietvertrags-Kündigung ist nur zum Monatsende möglich.

    Schriftlich, besser gesagt in Schriftform, heißt übrigens auf Papier und mit Originalunterschrift.

    Hausordnung gibt hierzu nichts her. Putzplan gilt nur für den Keller. Vermieter sagte bei Wohnungsbesichtigung, "einige" Mieter kümmern sich (auf eigenen Wunsch, um einen Gärtner zu umgehen) um den Garten, dies klang sehr freiwillig. Er hält sich ansonsten aus allem am liebsten heraus, statt dessen "bestimmt" eine Partei, die schon länger dort wohnt, wer wann den Garten mäht und wann gemeinschaftlich die Hecke geschnitten wird. Nun kommt Laubkehren dazu.

    Mich interessiert, ob man in diesem Fall rechtlich dazu verpflichtet ist, die Gartenarbeit zu leisten, oder nicht.

    Persönlich nicht. Man kann auch jemand damit beauftragen diese verträgliche Pflicht zu erfüllen.

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