Beiträge von anitari

    Kann ich das ablehnen und die Interessentenzahl beschränken?

    Könntest Du.

    Du kannst aber auch einmalig einen längeren Zeitraum und eine größere Anzahl von Interessenten, die übrigens schön nacheinander in die Wohnung dürfen, nicht alle auf einmal, tolerieren und hoffen das da einer dabei ist mit dem VM einen Vertrag abschließt. Dann ist Ruhe bis 31.1.2016.

    Wenn nicht nachweisbar und schriftlich explizit Termine a 45 - 60 Minuten 1 x wöchentlich für die nächste Zeit festlegen und diese dem VM mitteilen.

    Übrigens ist es für das Immunsystem von Babys und Kleinkindern nicht schädlich Kontakt mit Fremden Menschen zu haben, im Gegenteil.

    Du kannst natürlich auch Baby + Mama für die Zeit der Besichtigungsstunde "auslagern":o

    Zitat

    1.Wenn ich richtig liege darf er die Miete nur um 20% innerhalb von drei Jahren erhöhen?

    Richtig. In manchen Regionen sogar nur noch um 15 %.

    Zitat

    und unter §4 Nr. wurde vereinbart das die Miete unverändert beleibt.. Liege ich damit richtig das er die Miete gar nicht erhöhen kann?

    Wenn da nicht noch ein bestimmter Zeitraum, z. B. 1 Jahr nach Mietbeginn o. ä., steht liegst Du richtig.

    Zitat

    Da ich ich ja einen gültigen Mietvertrag habe brauche ich das ja nicht. Darauf meinte mein Vermieter der vertrag sei nur so lange gültig bis er gekündigt wird------> Eigenbedarf.
    Klingt ja fast nach einer Drohung, entweder Erhöhung akzeptieren oder raus?
    Geht das so einfach im Zusammenhang des Sachverhaltes?

    Jein. Außer Ihr wohnt mit dem Vermieter im selben Haus welches nur 2 Wohnungen hat.

    ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt, das Mietverhältnis endet am 31.01.17 und dem Vermieter steht nun das Besichtigungsrecht zu.

    Ich habe dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass ich ihm ein mal pro Woche für zwei Stunden zur Verfügung stehe

    Und das willst Du Dir und Deiner Familie 1 Jahr, 3 Monate + ein paar Tage lang antun:confused:

    Landgericht Kiel, Urteil vom 01.06.1992
    - 1 S 26/91 -
    Mieter dürfen Besichtigungsrecht des Vermieters auf einmal wöchentlich beschränken

    http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Kiel_1-S-26…n.news15539.htm

    Zitat

    Vermieterin anrufen und sich etschuldigen oder erst mal Gras über die Sache wachsen lassen?

    Dich entschuldigen. Vor allem wegen der verspäteten Mietzahlungen. Denn diese können zur Kündigung führen. Im E-Fall sogar zur fristlosen.

    So, war ein kurzer knapper Termin, da die Sachlage erstmal recht klar ist.

    Der Vermieter hat bis zum 15.11. Zeit, sämtliche Nebenkostenabrechnungen nachzuliefern und die Kaution zurückzuzahlen. Falls dies nicht erfolgt, könnte man die Vorauszahlungen zurückfordern. Eine Klage versucht man erstmal zu vermeiden, was aber nicht immer gelingt. Mich selbst kostet es bei dem Streitwert um die 200 Euro. Da der Anwalt aber auch sämtlichen Schriftverkehr übernimmt ist es mir die Sache sogar wert. Der Vermieter wird aufgefordert, alles über den Anwalt zu erledigen. Die Fragen, die ich an den Anwalt gerichtet habe, deckten sich schon zum Großteil mit meinen Infos, die ich bereits hatte. Nun heißt es abwarten.


    Na prima. Hat sich doch gelohnt den inneren Schweinehund zu überwinden

    Ja, sie war schon eine ETW als ich sie bekommen habe.

    Dann vergiß das mit den 3 Jahren Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf.

    Das würde nur gelten wenn die Wohnungen während der Mietdauer in ETWs umgewandelt und dann erstmals verkauft würden.

    Zitat

    kann er mich so einfach aus der Wohnung schmeißen oder nicht?

    Nein, aber fristgerecht kündigen. K-Frist bei der Wohndauer 9 Monate.

    War die Wohnung schon eine ETW als Du sie gemietet hast oder wurde sie während Deiner Wohndauer in eine solche umgewandelt und dann verkauft? Wenn letzteres zutrifft, wann?

    Zitat

    oder er muss mir eine gleichwertige Wohnung suchen

    Falsch. Er muß Dir eine gleichwertige anbieten, sofern er denn eine hat und diese verfügbar wäre.

    Zitat

    Nun werde ich ja vermutlich mit allem im Recht sein, stellt sich mir aber noch die Frage, selbst wenn bei einer Klage der Vermieter die Gerichtskosten trägt - zahle ich trotzdem die Erstberatung und hat auch die im Nachhinein dann der Vermieter zu tragen?

    Ganz ohne Kosten für Dich wird das nicht abgehen.

    Kommt es zu Prozess und einem Urteil trägt der "Verlierer" die Kosten. Kommt es zu einem Prozess der mit einem Vergleich endet trägt jeder anteilig die Kosten.

    Wegen was bitte sollte die Vermieterin klagen?

    Zitat

    Kann mir der Vermieter ansonsten noch mit irgendwas quer kommen? z.B. dass wir garkeine Bestätigung unserer Kündigung bekommen haben?

    Nein. Die Kündigung bedarf keiner Bestätigung.

    Zitat

    Habe wirklich gehörigen Respekt vor einem solchen Weg und bisher mit Anwälten nichts am Hut gehabt..

    Das mußt Du jetzt selbst entscheiden. Entweder Mut für diesen Weg aufbringen oder mehrere Tausend in den Wind schreiben.

    Aber ist der Mietspiegel nicht deutlich wichtiger und offizieller?

    Nein. Der Mietspiegel ist lediglich ein Richtwert, keine Vorschrift.

    Der Vermieter kann zwischen 4 Begründungen wählen.

    1. Mietspiegel
    2. Auskunft aus einer Mietdatenbank
    3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
    4. vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

    Dein Vermieter hat sich nun mal für Nummer 4 entschieden.

    Der Plan die Mieterhöhung abzulehnen bzw. ihr nicht zuzustimmen wird nach hinten los gehen. Der Vermieter wird Dich auf Zustimmung, und somit Zahlung der erhöhten Miete, verklagen.

    Du hast natürlich auch die Möglichkeit nicht zuzustimmen und stattdessen von Deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

    Zitat

    Der Vermieter begründet damit, dass es im gleichen Wohnhaus drei andere gleichgroße Wohnungen gibt, die bereits 15 bzw. sogar 15,6 Euro/qm bringen..

    Das dürfte als wirksame Begründung für die Mieterhöhung ausreichen.

    Zitat

    PS: Erneuert hat der Vermieter bei mir noch nie irgendwas.

    Das hat mit Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nichts zu tun.

    ich würde bis zum 1.1 2016 warten.
    bis jegliche Ansprüche seitens des Vermieters erloschen sind.
    dann ganz einfach Anzeige wegen Diebstahls erstatten.

    Es geht ja nicht nur um die Kaution, sondern auch um die Nebenkostenabrechnungen bzw. -vorauszahlungen der Jahre 2011 bis 2014 (1080 € für 2011 und 4320 € für die Jahre 2012 - 2014).

    Besonders für 2011 ist Eile geboten. Forderungen (Abrechnung, Erstattung evtl. Guthabens oder gar der kompletten Vorauszahlungen) dieses Jahren verjähren nämlich am 31.12.2015.

    Darum der dringende Rat sich an einen Fachanwalt zu wenden.

    Leute, ich kann mich nur wiederholen. Ich hab mich im Rahmen meiner Bachelorthesis Anfang dieses Jahres genau mit dieser Thematik beschäftigt. Es ist richtig, dass dem MIeter die Pflicht auferlegt werden kann, die Tapeten beim Auszug zu entfernen. Hierzu bedarf es einer Individualvereinbarung. Eine Individualvereinbarung, ob nun im MIetvertrag oder im ÜP, liegt jedoch in den allerseltesten Fällen vor. Hier sind nochmal die Voraussetzungen nachzulesen: https://www.kgh.de/news/2010/10/0…reinbarung.html . Ein reine handschriftliche Ergänzung im ÜP ist längst keine Individualvereinbarung, selbst wenn der Vertragspunkt oder sonst was "Individualvereinbarung" heißen würde. Sowie sich hier der Sachverhalt darstellt, greift die Inhaltskontrolle der AGB und der Mieter könnte sodann gänzlich von seiner Pflicht zur Schönheitsreparatur befreit sein.

    Genau so sehe ich das auch.

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