Beiträge von zwerg

    Danke, ich glaube ich habe mich nicht genau ausgedrückt. Die Begründung der Versicherung ist, dass ich nicht schadensersatzpflichtig bin, da weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegt.

    Weiterhin vermutet die Versicherung, dass der Vermieter seinen Pflichten nicht korrekt nachkam. Da nur das Holz des Türrahmens am Schlossblech ausgebrochen ist, aber kein Schaden am Türschloss und der Tür entstand, vermutet man hier den Einsatz ungeeignetem/billigem Materials.

    Man müsse sich auch mal gegen eine Tür lehnen können oder anecken oder dagegen stoßen (es war nicht stark), ohne das ein derartiger Schaden am Rahmen entsteht.

    Im BGB habe ich auch nur Formulierungen gefunden, wann der Verursacher ersatzpflichtig ist. Das deckt sich mit der Begründung der Versicherung, nur finde ich keine "Kategorien" von Schäden o.ä.

    Übrigens hat auch die Anfrage bei der Versicherung meiner Freundin, wonach dies ein Mietsachschaden sein könnte, ähnliches ergeben. Sie ist bei einer anderen Gesellschaft; leider aber ohne Rechtschutzversicherung.

    Gruß

    Hallo,

    bei meiner Freundin in der Wohnung haben wir bei Umzugsvorbereitungen einen Schaden an der Tür zwischen Küche und Schlafzimmer verursacht. Ich habe sie beim Tragen eines Sofas gestoßen, sodass diese gegen die geschlossene Tür prallte.

    Dabei prallte die Tür auf und das Schlossblech brach aus dem Rahmen heraus, an der Tür entstand kein Schaden.

    Da ich Haftpflicht versichert bin, meldete ich den Schaden bei meiner Versicherung. Ein Angebot zur Reparatur der "Tür" über 330 € netto liegt vor.

    In einem Gespräch teilte mir die Versicherung mit, dass sie den Schaden nicht übernehmen würde und wir das auch nicht bräuchten, da es ein Schaden ist, der nicht zu erwarten war. Das Material des Türrahmens hätte ein Dagegenprallen aushalten müssen.

    Wir möchten nun ein Schreiben an den Vermieter machen und dies entsprechend aufführen, im Internet habe ich aber nichts dazu gefunden. Wir befürchten, dass der Vermieter dann die hinterlegte Kaution einbehält.

    Hat jemand eine Idee, wonach man dies begründen könnte oder einen Link zum BGB?

    Danke vorab für die Hilfe!!!

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