Beiträge von tenor

    Danke für die schnelle Antwort. Auszug aus meinem Mietvertrag: Die Kosten der Beseitigung dürfen im Einzelfall pro Schaden den Betrag von 75 Euro, jedoch ingesamt nicht mehr als 208,32 im Jahr und ingesamt auhch nicht mehr als 8% der Jahresnettokaltmiete übersteigen. Der Mieer kann sich nicht darauf berufen , dass er die Reperatur nicht verursacht bzw. Verschuldet hat.

    D.h. ich muss die Rechnung zahlen ?! Was kann ich denn wegen der Steckdosensituation unternehmen. Die knallt doch jedesmal wieder durch... und woanders kann man den Trockner aus Platzgründen nicht anschließen.

    Eine Steckdose in deiner Wohnung, meistens im Badezimmer, sollte für deinen Trockner geeignet sein. Ist das nicht der Fall besteht ein Mangel, d. h., die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung wäre eingeschränkt.

    Hier ein ganz aktuelles Urteil zu diesem Thema vom Bundesgerichtshof:

    http://www.gesetzesportal.de/jportal/portal/page/fpgesetze.psml/js_peid/012122?id=jnachr-JUNA100200320&action=controls.Maximize
    oder
    https://www.mietrecht.de/pflichten-aus-mietvertrag/

    *** P-R: bitte keine fremden Texte im Volltext von anderen Internetseiten übernehmen. Danke! ***

    Hallo! kann mir jemand sagen ob ich die Tapetten u.den boden Belag entfernen muss wenn ich ausziehe? im mietvertrag steht das die tapette u.der pvc eigentum vom mieter sind u.der bei auszug alles raus machen muss! jetzt hat ich von jemand gehört das ich das nicht machen muss "es gäbe neue gesetze" :confused:

    Der Bodenbelag wird wohl von dir entsorgt werden müssen, aber bei den Tapeten sehe ich die Möglichkeit, dass du sie nicht entfernen musst. In welchem Zustand befinden sich denn die Tapeten in deiner Wohnung?

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Mieter formularvertraglich zwar zur turnusmäßigen Durchführung der Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung verpflichtet werden; nicht aber zu einer generellen Endrenovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Urteile v. 14.5.2003, VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 und 25.6.2003, VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192).
    Dies gilt nach einem weiteren Urteil des BGH auch für eine formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten unabhängig davon, ob sie vom Mieter selbst angebracht oder vom Vormieter übernommen wurden.
    Nach Auffassung des BGH kann der Vermieter sein Beseitigungsverlangen auch nicht auf § 546 Abs. 1 BGB stützen. Danach ist der Mieter bei Vertragsende zwar grundsätzlich verpflichtet, das Mietobjekt - von der durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Abnutzung abgesehen – in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand. Der Mieter hat deshalb, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen zu beseitigen.
    Dies gilt jedoch nicht für solche zustandsverändernden Maßnahmen, die der Mieter im Rahmen seiner (auch nur vermeintlichen) Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durchgeführt hat (z. B. Tapezieren der Wände oder Decken). Insofern kann sich der Vermieter als Verwender der Vertragsklausel auch nicht auf deren Unwirksamkeit berufen; anderenfalls würde der Mieter schlechter gestellt als im Falle der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, die den Mieter nicht generell, sondern allenfalls dann zu einer Entfernung der Tapeten verpflichtet, wenn ihr Zustand dies erfordert (BGH, Urteil v. 5.4.2006, VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310).

    Wie hoch war die Rechnung? Wie hoch ist der Betrag, der in deinem Mietvertrag vereinbart wurde? Denn;
    oftmals ist der Mieter durch den Mietvertrag dazu verpflichtet, geringfügige Schäden in der angemieteten Wohnung aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Hierbei handelt es sich meist um Reparaturen, die Türen, Steckdosen, Wasserhähne, Ventile, Brauseköpfe, Spülkästen, Fensterriegel, Türgriffe und Schlösser betreffen.

    Der Bundesgerichtshof hat im Bezug auf die Kostenübernahme von Kleinreparaturen beschlossen, dass der Mieter für die Behebung von einem Bagatellschaden nicht mehr als 75 Euro im Einzelfall und 150 - 200 Euro bzw. acht bis zehn Prozent der Jahresmiete für solche Kleinreparaturen bezahlen muss (Vgl. Az. VIII ZR 129/91). Teilweise haben die Gerichte in der Vergangenheit aber auch im Einzelfall 100 Euro für Kleinreparaturen akzeptiert. Dabei muss man allerdings wissen, dass die 75 Euro nicht als Selbstbeteiligung des Mieters zu verstehen sind. Fällt eine Reparaturrechnung höher als 75 Euro aus, dann handelt es sich nicht mehr um eine Kleinreparatur, sodass der Vermieter den gesamten Betrag begleichen muss, so entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 24 U 183/01).

    Da bin ich anderer Meinung.
    Soweit sich die Miethöhe nach dem Mietspiegel richtet, ist in der
    Tabelle ja bereits ein Aufschlag für die Zentralheizung enthalten.
    Wenn die vorhandene Heizung nicht mehr zu reparieren geht, ist es Sache des Vermieters, wie er seinen Vertrag der warmen Wohnung erfüllt.

    Es geht wohl eher um eine Modernisierung als um eine Reparatur. Daher ist eine Mieterhöhung gemäß meiner obigen Ausführung rechtmäßig.

    Es handelt sich bei dem Austausch der Heizung um eine Modernisierung.

    Zulässig ist gemäß § 559 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Wohnraum eine Erhöhung der Jahresmiete um maximal elf Prozent der Modernisierungskosten.

    Der Mieter muss ausreichend Zeit haben, um zu prüfen, ob die Erhöhung hinnimmt. Der Vermieter hat daher mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses einschließlich der Berechnung in Textform mitzuteilen (§ 554 Absatz 3 Satz 1 BGB).

    Die erhöhte Miete darf erst nach Abschluss der Modernisierung verlangt werden. Das Verlangen ist von der Ankündigung der Modernisierung zu unterscheiden und muss wiederum in Textform gegenüber dem Mieter erklärt werden (§ 559b BGB). Für die Mieterhöhung muss der Vermieter eine nachvollziehbare Berechnung vorlegen und etwaige erhaltene öffentliche Zuschüsse angeben. Diese muss er von den Kosten abziehen.

    Der Mieter muss die erhöhte Miete ab dem dritten Monat nach dem Zugang der Erklärung leisten.
    War die vor der Modernisierung erfolgte Ankündigung nach § 554 Absatz 3 Satz 1 BGB fehlerhaft oder weicht die tatsächliche Erhöhung um mehr als zehn Prozent davon ab, verlängert sich die Frist für die erste erhöhte Zahlung um sechs Monate.

    LG Tenor

    Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu ermöglichen. Bestehen Mängel, die den Mietgebrauch einschränken, hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern, d.h. er kann je nach Stärke der Beeinträchtigung den Bruttozins um einen gewissen Prozentsatz mindern. Unbeachtlich ist hierbei, ob der Mangel schon zur Zeit der Überlassung der Mietwohnung bestand oder erst während der Mietzeit auftritt. Ein Minderungsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn du als Mieter die Mängel schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages kanntest oder der Mangel der Mietwohnung selbst durch dich verursacht wurde.

    Der erste und wichtigste Schritt für dich als Mieter ist, dem Vermieter den Mangel sofort anzuzeigen. Es ist nicht nur dein gutes Recht, sondern sogar deine Pflicht. Unterlässt du als Mieter die unverzügliche Anzeige, so bist du für die durch die Nichtanzeige entstandenen Schäden zum Ersatz gegenüber dem Vermieter verpflichtet.

    Grundsätzlich solltest du die Mängel nachweisbar gegenüber deinem Vermieter geltend machen. Am besten solltest du die Mängel von Anfang an schriftlich anzeigen, da Telefonate im Streitfall oftmals schlecht bewiesen werden können. Um den Zugang deiner Mängelanzeige beim Vermieter nachzuweisen, empfehle ich drei Möglichkeiten:

    Anzeige durch Übergabeeinschreiben Abgabe der Mängelanzeige beim Vermieter oder Verwalter, wobei der Empfang auf deiner Kopie bestätigt werden sollte. Einwurf in den Briefkasten des Vermieters oder Verwalters in Anwesenheit eines Zeugen, der auch den Inhalt des Schreibens kennt.
    In dem Schreiben solltest du die Mängel genau bezeichnen und deinen Vermieter auffordern, die von dir aufgeführten Mängel unverzüglich innerhalb einer von dir gesetzten Frist zu beseitigen. Hierzu schlage ich dir folgenden Musterbrief vor:


    Mängelanzeige

    Sehr geehrter Herr…,

    in meiner Wohnung ist folgender/sind folgende Mängel aufgetreten:
    ...
    ...
    ...
    Da Sie gemäß § 536 BGB zur Instandhaltung verpflichtet sind, bitte ich Sie, den Mangel/ die Mängel innerhalb von zwei Wochen spätestens jedoch bis zum .... beseitigen zu lassen.

    Ich weise Sie darauf hin, dass ich die Miete nur unter Vorbehalt zahle. Außerdem teile ich Ihnen mit, dass ich nach fruchtlosem Fristablauf die Miete angemessen um 20% rückwirkend mindern werde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Unterschrift


    Ich denke, so bist du auf dem richtigen Weg. Es empfiehlt sich jedoch Rat und Unterstützung bei einem örtlichen Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht zu holen.

    LG und viel Erfolg

    Tenor

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