Beiträge von armyshop

    Hallo armyshop,
    wenn eine bauliche Aenderung innerhalb einer WEGemeinschaft vollzogen wird und die WEGemeinschaft keine Parifizierung durchfuehren moechte, sollten Sie sich das schriftlich geben lassen. Das kann in Zukunft eine Menge Aerger ersparen. Denn was machen Sie, wenn ein neuer Eigentuemer in die Gemeinschaft eintritt und diesen Parifierungsvorgang nicht akzeptiert, da er das auch nicht braucht. Denn es ist ja weder mit einer Beschlussfassung beschlossen noch in Teilungserklaerung geaendert worden !!!
    Desweiteren halte ich es noch fuer fragwuerdigt ob man mit den neuen nicht niedergeschriebenen und festgelegten Maßen eine ordnungsgemaesse Beko Abrechnung erstellen kann, so das der betroffene Mieter das fuer seinen Vorteil nicht akzeptiert.

    Um die Miteigentumsanteile ( siehe Gruwo ) neu zu berechnen, koennen Sie folgende Berechnung anwenden.
    1670 Anteile > ?
    182 Anteile > 84,15 m2
    Rechnung I
    1670 x 84,15 / 182 = 772,15 m2 ( Ist die Gesamt m2 Flaeche )

    1670 Anteile > 772,15 m2
    182 Anteile > 84,14 m2
    Rechnung II
    1670 / 772,15 x 93,42 m2 ( neuer m2 Wert ) = 202,05 Anteile
    Antwort
    Der neue Mieigentumsanteil betraegt 202,05 Anteile

    Tipp: Es stellt sich die Frage vor welchen Kosten der Parifizierung sich die Eigentuemergemeinschaft fernhalten moechte. Denn die Wohnnutzflaeche hat sich gerade mal um ca. 1,2% geaendert. Und nach meinen Wissen ist eine Parifizierung unter anderen erst ab 3% notwendig.
    Eine Beschlussfassung ist in der Regel guenstiger ( und fuer Sie sicherer )

    Danke für die befriedigende Antwort.

    Sind es dann 202,05/1670stel oder 202,05/1690stel?

    MfG armyshop h.scheier

    Ich bin zuständig für die Betriebskostenabrechnung in einer Eigentümergemeinschaft. 2011 wurde eine der Wohnungen vergrößert und der Balkon zum Wohnzimmer ausgebaut. Die Wohnnutzfläche wurde nach Plan und Baugenehmigung von 84,15 m2 auf 93,42 m2 angesetzt. Der Einheitswert lag für die gesamte Wohnanlage 1670 Anteile. Vor der Wohnungserweiterung standen 182/1670 fest.

    Eine Parifizierung möchte die WEG aus Kostengründen nicht vornehmen. Der Eigentümer wäre mit einer Anpassung der Wohnungseinheiten zur Berechnung der Betriebskosten einverstanden. Wie kann der neue Einheitswert zum Zwecke der Betriebskostenabrechnung ermittelt werden?

    Ich bedanke mich schon jetzt für ihre Antworten.

    MfG Hans Scheier

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