Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Zu Frage a) da stellt sich schlicht und einfach die Frage womit sich die Rechnung begruendet.
Diese Antwort blieb der Vermieter trotz mehrfacher Anfrage schuldig. Er schreibt ganz pauschal: "Auch eine erneute Prüfung ergab, die Kosten sind mit den bestehenden Verträgen im Einklang..."
Laut Mietvertrag haben sich die Mieter dazu verpflichtet und sind diese Verpflichtung auch nachgekommen.
Der Winterdienst war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Jahresmitte) bereits engagiert und (mindestens) seit Jahresbeginn in Aktion. Somit war der Bürgersteig morgens um sieben immer geräumt - auch ohne Zutun des Mieters.
Dazu kommt noch die genaue Regelung des Winterdienst. Ist der Winterdienst als Betriebskostenvorauszahlung mit in den Betriebskostenpunkte ( 17 versch. Bekos gibt es ) erwaehnt ? Falls ja, dann ist eine Umlegung auf den Mieter moeglich.
Im Mietvertrag steht wörtlich: "Der Mieter übernimmt abwechselnd die Reinigung des Bürgersteigs. Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.[...]Ist der Mieter verhindert, hat er auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Arbeiten anderweitig durchgeführt werden."
Unter den Betriebskosten sind unter anderem die Punkte "Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung" und unter "sonstige Betriebskosten" ist der Haken bei "weitere Kosten:" gesetzt worauf nur folgt, dass der Strom selbst mit den Stadtwerken abzurechnen sei. Die Posten Straßenreinigung und Müllbeseitigung sind in der Betriebskostenabrechnung zusätzlich zu dem Winterdienst nochmals gesondert aufgeführt. Alle weiteren Punkte haben definitiv nichts mit Winterdienst zu tun. Es gibt zwar auch "die Kosten für den Hauswart", diese sind jedoch ebenfalls aufgeführt und es handelt sich um einen anderen Dienstleister mit gesonderten Rechnungen.
Falls nein, kann er die Bekos Winterdienst nur auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag eine Mehrbelastungsklausel enthaelt
Eine solche kann ich nicht entdecken.
und fruehzeitig / schriftlich die Mieter die Einfuehrung des neuen Beko Punkt mitteilt.
Dies ist bei keinem der Mieter geschehen. Wobei der Posten bei Vertragsschluss des speziellen Mieters bereits existierte, aber im Vertrag nicht erwähnt wird.
Zu Frage b) besteht in der Regel noch keine Berechtigung. Da es ersteinmal genau geklaert werden sollte bzw. muss. Siehe oben. Wenn es eine Berechtigung besteht, so ist es ratsam ersteinmal den Vermieter auf die Rueckzahlung hinzuweisen.
Dies ist zusammen mit der Bitte um Erläuterung wodurch die Umlegung des Winterdienst gerechtfertigt sei mehrfach schriftlich geschehen. Zunächst war eine Frist von einem Monat und anschließend nochmals zwei Wochen angesetzt. Der Vermieter geht nicht darauf ein.
nichtbegruendete Einbehaltung von Beko Vorauszahlungen oder auch Mietzahlungen kann sich schnell als Rueckstand der Pflichtzahlungen summieren und schlimmsten Falls ( je nach Summe ) zur fristlosen Kuendigung von Seiten des Vermieters.
Laut Mietvertrag wenn der schuldige Betrag zwei Monatsmieten erreicht. Davon wäre man weit entfernt.
Ich hoffe die Details zum fiktiven Szenarium sind hilfreich für genauere Aussagen. Aber wenn ich Bokiwis Erläuterung recht deute, liegt die Rechtslage zusammen mit den gegebenen Details klar auf Seiten des Mieters. Richtig?
Nochmals Danke für die Antwort!