Die Kündigungsfrist ergibt sich aus §573c. (§549 Abs. 2, Nr. 2 bedeutet, dass der gemietete Wohnraum in der Wohnung des Vermieters UND überwiegend möbliert sein muss)
Ja, sehe ich genauso. Also drei Monate Kündigungsfrist.
In beiden Fällen müssen keine Gründe angegeben werden, der Mieter (vorausgesetzt es ist eine Einzelperson) hat keinen Kündigungsschutz. Eigenbedarf muss nicht extra angegeben werden.
Wieso keine Gründe? Es ist doch (leider) kein Mietverhältnis nach § 549. In § 575a 3. steht, dass 14 Tage zum Monatsende nur für Wohnraum nach § 549 gilt. Oder habe ich was übersehen??? Wäre schön!
Oder könnte meine dilettantische Befristung als "Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch" durchgehen? Dann würde ja § 549 wieder gelten.
Karl