Beiträge von KKuck

    Die Kündigungsfrist ergibt sich aus §573c. (§549 Abs. 2, Nr. 2 bedeutet, dass der gemietete Wohnraum in der Wohnung des Vermieters UND überwiegend möbliert sein muss)

    Ja, sehe ich genauso. Also drei Monate Kündigungsfrist.

    In beiden Fällen müssen keine Gründe angegeben werden, der Mieter (vorausgesetzt es ist eine Einzelperson) hat keinen Kündigungsschutz. Eigenbedarf muss nicht extra angegeben werden.

    Wieso keine Gründe? Es ist doch (leider) kein Mietverhältnis nach § 549. In § 575a 3. steht, dass 14 Tage zum Monatsende nur für Wohnraum nach § 549 gilt. Oder habe ich was übersehen??? Wäre schön!

    Oder könnte meine dilettantische Befristung als "Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch" durchgehen? Dann würde ja § 549 wieder gelten.

    Karl

    Vorlesen ist in diesem Forum noch nicht möglich, aber man arbeitet daran.

    Schade, dass es noch nicht geht.....

    Ich habe den Text im Link gelesen. Aber hat der hier Geltung? Ich kenne auch den Gesetzestext. Im § 549 steht ja, was erfüllt sein muss, wenn es eine Untervermietung ist. Besonders der Punkt 2. bereitet mir Kopfzerbrechen. Zitat:
    ...Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat....
    Das ist bei mir eher nicht der Fall, denke ich. Was habe ich dann für einen Vertrag abgeschlossen? Klar ist auch, dass die Befristung ungültig ist.
    Habe ich einen Untermietvertrag abgeschlossen, der wie ein normaler unbefristeter Mietvertrag zu behandeln ist?

    Oder ist es so, dass es bei Untervermietung grundsätzlich nur 14 Tage zum Monatsende als Kündigungsfrist gibt? Egal ob § 549 2. erfüllt ist.

    Karl, der weiter Lesen übt

    Der Mietvertrag hat den Titel Untermietvertrag. Im weiteren Text steht, dass der Vertrag zum 31.10. endet und dass vorherige Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen ist. Eine Begründung dafür steht nicht im Text. Ansonsten ist es ein normaler Mietvertrag. Im Zimmer war ein Tisch, ein Stuhl und Vorhänge. Im Vertrag ist nicht die Rede von einem möblierten Zimmer. Die restlichen gemeinsam genutzten Räume Küche, Bad, Flur sind vollständig von mir eingerichtet und werden vom Untermieter mitgenutzt.

    Ist es Wohnraum nach § 549?

    Wenn ja, ist dann der beiderseitige Kündigungsverzicht bis zum 31.10. unabhängig von der fehlenden Begründung gültig?

    Wenn es kein Wohnraum nach § 549 ist, dürfte die Kündigungsverzichtserklärung wegen der fehlenden Begründung m.E. ungültig sein (unqual. Zeitmietv.) und der Vertrag ist dann ein unbefristeter Vertrag mit drei Monaten Kündigungsfrist. Und ich benötige dann wohl eine Begründung für die Kündigung.

    Dass es ein unqualifizierter Zeitmietvertrag ist, schließe ich aus der fehlenden Begründung für die Befristung.

    Karl

    Hallo,

    ich bin Mieter und habe ein unmöbliertes Zimmer in meiner Wohnung an eine Einzelperson mit Erlaubnis des Eigentümers untervermietet. Dazu wurde von mir am 1.7.2011 ein normaler Zeitmietvertrag geschlossen, der am 31.10.2012 endet. Es ist kein qualifizierter Zeitvertrag, eine Begründung für die Beendigung ist nicht angegeben. Eine vorherige Kündigung ist laut Vertragstext für beide Parteien ausgeschlossen.

    Kann ich dem Untermieter dennoch kündigen und muss ich das begründen?

    Ist der Mietvertrag in diesem Punkt (Befristung ohne Grund) ungültig?

    Gilt § 549 denn das Zimmer war nicht möbliert?

    Das habe ich gefunden:
    Bei Wohnraum nach § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB eine Kündigung nach § 573 c, Abs.3 BGB spätestens zum 15 des Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    Karl

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