Hallo,
Die Abrechnungsfrist von 12 Monaten ist eine Ausschlussfrist.Der Vermieter kann danach keine Nachforderung mehr stellen. ( BGH WuM 2008.283 )Dies hat nichts mit der 3 Jahresfrist zu tun.Keine Abrechnung keine Nachzahlung.Als Beispiel: Abrechungszeitraum 01.01.2008-31.12.2008 muß die Abrechnung bie 31.12.2009 vorliegen.
Wenn nicht, hat der Vermieter das Nachsehen.Es gibt wenige Vermieter die so dämlich sind, oder Sie rechnen mit der Unwissenheit vieler Mieter.
Eriknad44