Haben Sie den beschrieben Garten denn auch genutzt, oder nur die von Ihnen aufgeführten Arbeiten verrichtet?
Wenn in Ihrem Mietvertrag steht, dass ..."Die Gartennutzung ist nicht Bestandteil des Mietvertrages, jedoch die Nutzung des Gartens verpflichtet zur Pflege, die Entnahme des Obstes nur nach Absprache mit dem Vermieter"... ist die Gartennutzung wie nachfolgend ausgeführt geregelt.
Der Mieter, der den Garten pflegt, hat nicht automatisch mietrechtlich auch das Nutzungsrecht am Garten.
Ein Nutzungsrecht besteht nur, wenn es mit dem Vermieter vereinbart ist.
Der Mietvertrag über eine Wohnung im Erdgeschoß enthält keineswegs automatisch das Recht zur Benutzung des Gartens. Maßgebend ist allein der Mietvertrag.
Enthält er keine Regelungen besteht auch mietrechtlich kein Nutzungsrecht.
Ohne besondere Vereinbarung muss der Mieter eines Gartens nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen, Beete umgraben oder Unkraut jäten vornehmen (LG Detmold WM 1990, 289). Dagegen gehört das Schneiden von Bäumen und Sträuchern nicht in Aufgabenbereich des Mieters.
Der Mieter darf den Garten in üblicher Weise nutzen, aber ohne Zustimmung des Vermieters keine Eingriffe in die Anlage des Gartens oder sonstige bauliche Veränderungen vornehmen.
Pflanzungen: Der Mieter darf im Garten im üblichen Umfang Blumen säen oder Pflanzen setzen. Für die Bearbeitung (Veränderung, Entfernung) der vom Vermieter angelegten Bepflanzung ist dessen Einverständnis erforderlich, wobei eine langjährige Duldung durch den Vermieter als Einverständnis gewertet werden kann, sofern der Vermieter Kenntnis von der Tätigkeit des Mieter hatte bzw. nehmen konnte. Selbst gepflanzte Sträucher und Bäume darf der Mieter auch wieder entfernen (gilt auch bei Auszug). Der Mieter ist allerdings immer dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (LG Lübeck WM 93,669).