Beiträge von ®ené

    Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, also in 3 Jahren.

    Aber hier in diesem Fall fehlen ein paar Angaben.

    1. Wann wurde die Mietsache (ordentliche Übergabe) zurückgegeben?

    2. Machte der Vermieter danach noch Ansprüche geltend?
    a. Dafür hat er bis zu 6 Monate nach Übergabe der Mietsache Gelegenheit.

    3. Wurde eine abschließende Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter durchgeführt?
    a. Ergaben sich daraus Ansprüche des Vermieters (Nachforderung/Nachzahlung)?

    4. Warum weiß ihr Anwalt in Ihrem Fall keine Hilfe und rät zum Abwarten?

    Mit Verlaub, aber wie baden Sie denn, dass hin und wieder eine so große Wassermenge aus der Wanne schwappt, dass daraus ein Wasserschaden beim Mieter unter Ihnen verursacht wird!?

    Wie ist Ihr Bad denn ausgestattet, FuBo und Wände gefliest?

    Dennoch trägt der Verursacher die Kosten für den entstandenen Schaden. Und in diesem Fall sind das Sie. Sogar vorsätzlich, da Sie selbst um ihr (eigenartiges) Badeverhalten sowie den damit verbundenen Wasserschaden bei dem Mieter unter Ihnen wussten u. ihr Verhalten nicht abstellten/änderten.

    Da Sie schuldhaft den Wasserschaden (aber auch einen anderen Schaden) einem anderen zugefügt haben, sind Sie haftpflichtig. Dafür ist eine Privathaftpflichtversicherung erforderlich, die wohl wichtigste und preiswerteste Versicherung überhaupt.

    Ansonsten sehe ich die Abmahnung durch Ihren Vermieter nicht für haltbar.

    Möglich wäre gemäß § 543 BGB eine
    Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, denn

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

    (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
    2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
    3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

    (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

    Es wäre nun zu prüfen, ob bei Ihnen tatsächlich der vertragsgemäße Gebrauch Ihrer Wohnung nicht gegeben ist. Ebenso sollte geprüft werden, ob Ihre Mängelanzeige beim Vermieter mit einer Frist zur Abhilfe versehen und diese bereits verstrichen ist.

    Hier empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Mietrecht aufzusuchen und über diesen den Sachverhalt klären zu lassen.

    Miete könnten Sie in angemessenem Umfang mindern, wenn die Mietsache einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Dies gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    Eine vertragliche Zusicherung eines Stromzählers schildern Sie jedoch nicht.

    Mietrechtlich ist der Vermieter verpflichtet, einen Zugang zum Stromnetz bereit zu stellen, es sei denn es wurde vertraglich wiederum etwas anderes vereinbart. Stellt er diesen Zugang nicht, und ist daher z.B. kein Strom im Haus/Wohnung kann die Miete aufgrund dieses Mangels zu 100% gemindert werden.

    Vorliegend fehlt es aber „lediglich“ an einem separaten Stromzähler. Damit ist Strom vorhanden, es kann aber z.B. die Abrechnung des Verbrauchs erschwert sein; daher sollten Sie hinsichtlich der Abrechnung in Ihren Mietvertrag sehen.

    Der Strombezug obliegt grundsätzlich dem Mieter, es sei denn, dies ist vertraglich anders geregelt. Damit haben Sie allerdings selbst den Zähler einzubauen, wenn dieser für Ihren „Wunschstrom“ benötigt wird, Strom aber auch anderweitig vorhanden wäre. Eine Minderungsmöglichkeit sehe ich in diesem Fall eher nicht, da es an einer Beeinträchtigung fehlt (kein Strom; evtl. veraltetes Stromnetz, Stromausfälle etc.).

    Sie sollten dennoch weiterhin Druck beim Eigentümer machen, wenn Sie den Stromzähler wünschen. Fragen Sie dabei aber auch nach den anfallenden Kosten. Des Weiteren sollten Sie unbedingt die Abrechnungsmodalitäten im Mietvertrag kontrollieren bzw. sich erklären lassen, sollte kein separater Stromzähler vorhanden sein.

    In unserem Mietvertrag haben wir einen befristeten Kündigunsausschluss vereinbart, der allerdings unwirksam ist, weil er für länger als 4 Jahre vereinbart wurde, zum 31.8.2013(BGH-Urteil von 2010). Ich weiß nicht, ob dies unserem Vermieter klar ist. Also eine "normale Kündigung" (3 Monate) müsste immer möglich sein, oder?

    Bei sogenannten Formularmietverträgen ist ein Ausschluss des Kündigungsrechts über einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren zulässig.

    Wurde diesbezüglich eine Regelung zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelt, ist eine Vertragsregelung auch wirksam, wonach der Mieter einseitig für die Dauer von fünf Jahren auf sein Kündigungsrecht verzichtet.

    wenn wir uns heute mit einem Mieterhöhungsvorschlag an Sie wenden, so liegt es daran, daß sich Ihre Miete trotz gestiegener Kosten und Mietpreissteigerungen in der Vergangenheit nicht geändert hat.

    Der Netto-Mietzins für Ihre Wohnung beträgt seit 01.01.2011 monatlich unverändert 780 Euro. Dies entspricht allerdings schon seit einiger Zeit nicht mehr dem Mietzins vergleichbarer Häuser.

    Wir schlagen Ihnen deshalb eine Anhebung der Netto-Miete um 60 Euro auf 840 Euro vor, beginnend ab 1.03.2011.

    Um hier eine explizite Aussage über die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens seitens Ihres Vermieters treffen zu können, sind folgende Daten notwendig.

    Seit wann gilt Ihr Mietvertrag?

    Seit wann ist Ihre Miete unverändert?

    > Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

    Wann genau erhielten Sie das Schreiben über die Ankündigung der Mieterhöhung (14.11.2011)?

    Will der Vermieter beginnend zum 01.03.2011 (rückwirkend) oder 2012 die Miete erhöhen?

    Grundsätzlich gilt:

    Eine Mieterhöhung muss begründet sein. Dies geschieht mit einem Mietspiegel, mit mindestens drei vergleichbaren Wohnungen, mit einem Mietwertgutachten oder aus einer Mietdatenbank, die Mieterverein sowie Haus- und Grundeigentümerverein gemeinsam führen und der von der zuständigen Gemeinde anerkannt wurde.

    Haben Sie den beschrieben Garten denn auch genutzt, oder nur die von Ihnen aufgeführten Arbeiten verrichtet?

    Wenn in Ihrem Mietvertrag steht, dass ..."Die Gartennutzung ist nicht Bestandteil des Mietvertrages, jedoch die Nutzung des Gartens verpflichtet zur Pflege, die Entnahme des Obstes nur nach Absprache mit dem Vermieter"... ist die Gartennutzung wie nachfolgend ausgeführt geregelt.

    Der Mieter, der den Garten pflegt, hat nicht automatisch mietrechtlich auch das Nutzungsrecht am Garten.

    Ein Nutzungsrecht besteht nur, wenn es mit dem Vermieter vereinbart ist.

    Der Mietvertrag über eine Wohnung im Erdgeschoß enthält keineswegs automatisch das Recht zur Benutzung des Gartens. Maßgebend ist allein der Mietvertrag.

    Enthält er keine Regelungen besteht auch mietrechtlich kein Nutzungsrecht.

    Ohne besondere Vereinbarung muss der Mieter eines Gartens nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen, Beete umgraben oder Unkraut jäten vornehmen (LG Detmold WM 1990, 289). Dagegen gehört das Schneiden von Bäumen und Sträuchern nicht in Aufgabenbereich des Mieters.

    Der Mieter darf den Garten in üblicher Weise nutzen, aber ohne Zustimmung des Vermieters keine Eingriffe in die Anlage des Gartens oder sonstige bauliche Veränderungen vornehmen.

    Pflanzungen: Der Mieter darf im Garten im üblichen Umfang Blumen säen oder Pflanzen setzen. Für die Bearbeitung (Veränderung, Entfernung) der vom Vermieter angelegten Bepflanzung ist dessen Einverständnis erforderlich, wobei eine langjährige Duldung durch den Vermieter als Einverständnis gewertet werden kann, sofern der Vermieter Kenntnis von der Tätigkeit des Mieter hatte bzw. nehmen konnte. Selbst gepflanzte Sträucher und Bäume darf der Mieter auch wieder entfernen (gilt auch bei Auszug). Der Mieter ist allerdings immer dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (LG Lübeck WM 93,669).


    "Kann ich eine Mietminderung verlangen"
    Nein.

    Diese Frage würde ich nicht einfach so verneinen!

    Es gibt durchaus Möglichkeiten aufgrund des Lärmes durch Bau- o. Sanierungsarbeiten (im Haus) eine Mietminderung geltend zu machen. Dazu kann man sich als Mieter mitunter auf geltende Rechtsprechung berufen.

    Zu prüfen wäre:

    1. Wurde die Maßnahme vom Vermieter angekündigt?

    > Die Arbeiten müssen eine angemessene Zeit vor Beginn angekündigt werden. Angemessen ist dabei der Zeitraum, der für den Mieter erforderlich ist, um sich auf die bevorstehenden Beeinträchtigungen einstellen zu können. Bei schweren Beeinträchtigungen des Mietgebrauches wird daher eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen erforderlich sein, bei nur marginalen Auswirkungen kann eine Frist von wenigen Tagen ausreichend sein.

    2. Ist die Beeinträchtigung zumutbar?

    > Der Vermieter hat bei Durchführung der Baumaßnahmen auf die Belange der Mieter ausreichend Rücksicht zu nehmen und muss darauf achten, dass sich die Beeinträchtigungen durch Lärm und Schmutz auf das minimale Maß beschränken.

    > Selbstverständlich schließt die Duldungspflicht des Mieters sein Recht zur Geltendmachung einer Mietminderung nicht aus. In welcher Höhe die Miete während der Baumaßnahmen gemindert ist, stellt eine häufige Streitfrage zwischen den Mietvertragsparteien dar. Die Höhe der Minderung hängt davon ab, welche Dauer und Intensität die Beeinträchtigungen im Einzelfall haben. Für den Mieter empfiehlt es sich, hierüber ein Protokoll zu führen, dass von Zeugen im Streitfall bestätigt werden kann. Der umsichtige Vermieter wird dem Mieter von vornherein eine angemessene Minderung zugestehen.

    > Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Mieträume nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Neben der ordnungsgemäßen Reinigung, gehört hierzu auch die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Renovierungszustandes. Dauern die Arbeiten über einen längeren Zeitraum an, so muss natürlich während des gesamten Zeitraumes stets für einen hinreichend sauberen Zustand gesorgt werden.

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