Beiträge von silke1307

    der-Mieter
    Ich habe bereits vor Wochen die Mietkautions-Bürgschaft in voller Höhe bei der Bank abgerufen und auch erhalten aber der in diesem Fall geringe Betrag von zwei Monatsmieten deckt bei weitem nicht den Schaden, der mir entstanden ist.

    Mir liegt ein Kostenvoranschlag eines anerkannten GALA-Fachbetriebes vor, der mehrere Tausend Euro auflistet, um die Verwilderungen und den angehäuften Müll zu beseitigen.

    Wohlgemerkt: Mir geht es nicht darum, einen Vorzeigegarten mit "englischem Rasen" zu bekommen, sondern einen gutachterlich bestätigten Normalzustand herbeizuführen.

    Ich wäge zurzeit ab, ob ich selber Klage vor dem zuständigen Amtsgericht einreichen soll, was bedeutet, daß ich zur unumstößlichen Beweissicherung der Tatsachen einen gerichtlich bauftragten Gutachter bezahlen müßte (geschätzte Kosten hierfür sind mindestens ca. 1500,00 Euro) oder ggfs. vorerst alles "aussitze" und den Mieter auf Rückgabe der Kaution klagen lasse (er ist sich angeblich keiner Schuld bewußt).

    Lasse ich die Frist von einem halben Jahr nach Auszug des Mieters zur Geltendmachung meiner Ansprüche vor Gericht verstreichen, so kann ich vorläufig nur über die einbehaltene Kaution verfügen, andernfalls jedoch wäre die Höhe des gerichtlich beauftragten Gutachtens Grundlage für meine Forderungen.

    Mir geht es zurzeit in erster Linie darum, herauszufinden, ob an der Aussage des Mieters:

    "Auch wenn die genannte formularmäßige Klausel als Gartenpflege auch die Erneuerung von Pflanzen/Gehölzen vorsieht, so muß ich Sie darauf hinweisen, daß derart weitgehende grundsätzlich dem Eigentümer obliegende Arbeiten keinesfalls durch eine Formularklausel wirksam auf den Mieter übertragen werden können. Hierzu bedarf es einer Individualvereinbarung, die wir nicht getroffen haben. Unsere Seite des Vertrages haben wir erfüllt."

    ein Wahrheitsgehalt ist oder nicht.

    Mir ist grundsätzlich nicht klar, wann in einem beidseitig akzeptierten und unterschriebenen Vertrag eine sogenannte Formularklausel rechtlich gültig ist bzw. wann sie ungültig sein soll.

    In meinen Augen ist nämlich der ganze Papierkrieg eines mehrseitigen Mietvertrages eine Ansammlung von Formularklauseln...

    der-Mieter

    Mir helfen Deine Kommentare bzw. Gegenfragen leider nicht weiter.

    Zum tatsächlichen Ablauf: Das Übergabeprotokoll enthielt sämtliche Mängelauflistungen im Detail. Daraufhin erfolgten meinerseits diverse Aufforderungsschreiben an den Ex-Mieter mit entsprechenden Fristsetzungen.

    Die pauschale Aussage, daß die Frist zur Abmahnung verstrichen sei, ist zudem in meinem Fall falsch - das Ende der Frist ist ein halbes Jahr nach Auszug des Mieters und somit für mich noch nicht verstrichen.

    Berny: Ja,ich bin Vermieterin,es gibt ein Übergabeprotokoll, darin ist die Verwilderung vermerkt, seitdem gab es beidseitigen Schriftwechsel ohne Ende. Klar sehe ich auch, daß letztendlich ein Anwalt von Nöten wäre aber meine Frist zur Wahrnehmung meiner Rechte endet erst mit dem 01.12.2011 - bis dahin kann ich mich noch "schlau machen" ohne einen mit ca. 1500,00 Euro geschätzten Gutachter bezahlen zu müssen. So locker sitzt bei mir das Geld nunmal nicht, zumal wenn man bei deutschen Gerichten, um erhoffte Rechtsprechung zittern muß und ggfs. nur ein Vergleich mit hälftiger Kostenregelung dabei herauskäme...

    Hallo,

    ich habe Fragen zu einem im Frühjahr 2011 beendetem Mietverhältnis mit Rückgabe der unterwohnten Mietsache inklusive total verwildertem sowie mit kubikmeterweise Abfall zugeschüttetem Gartengrundstück

    Nachfolgend der Text aus dem Mietvertrag und was der Mieter dazu geantwortet hat:

    Mietvertrag Paragraph 8: Soweit Gartenland mitvermietet ist, ist der Mieter verpflichtet, den Garten auf eigene Kosten im üblichen Rahmen zu pflegen, insbesondere in der Wachstumszeit regelmäßig den Rasen zu mähen.Zur Gartenpflege gehört auch die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie das sachgerechte Beschneiden von Bäumen und Sträuchern.

    Der Mieter antwortete darauf: Auch wenn die genannte formularmäßige Klausel als Gartenpflege auch die Erneuerung von Pflanzen/Gehölzen vorsieht, so muß ich Sie darauf hinweisen, daß derart weitgehende grundsätzlich dem Eigentümer obliegende Arbeiten keinesfalls durch eine Formularklausel wirksam auf den Mieter übertragen werden können. Hierzu bedarf es einer Individualvereinbarung, die wir nicht getroffen haben. Unsere Seite des Vertrages haben wir erfüllt.

    (Der Ex-Mieter meint damit, das gelegentliche unzureichende Mähen des Rasens und den teilweise vorgenommenen Zick-Zack-Heckenschnitt. Auf den Vorwurf der totalen Verwilderung und des Zumüllens geht er in keinem seiner Antwortschreiben ein.)

    Wer kann mir erklären, was zu formularmäßigen Klauseln zählt bzw. außerdem etwas dazu schreiben, ob der ehemalige Mieter tatsächlich Recht mit seinen Aussagen hat und Paragraph 8 des Mietvertrages nämlich diese von ihm genannte "FORMULARMÄSSIGE KLAUSEL" vor Gericht zu meinem Nachteil als als unwirksam eingestuft werden könnte-wenn ja: mit welcher Begründung???

    Vielen Dank im voraus!

    Hallo,

    ich habe Fragen zu einem im Frühjahr 2011 beendetem Mietverhältnis mit Rückgabe der unterwohnten Mietsache inklusive total verwildertem sowie mit kubikmeterweise Abfall zugeschüttetem Gartengrundstück

    Nachfolgend der Text aus dem Mietvertrag und was der Mieter dazu geantwortet hat:

    Mietvertrag Paragraph 8: Soweit Gartenland mitvermietet ist, ist der Mieter verpflichtet, den Garten auf eigene Kosten im üblichen Rahmen zu pflegen, insbesondere in der Wachstumszeit regelmäßig den Rasen zu mähen.Zur Gartenpflege gehört auch die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie das sachgerechte Beschneiden von Bäumen und Sträuchern.

    Der Mieter antwortete darauf: Auch wenn die genannte formularmäßige Klausel als Gartenpflege auch die Erneuerung von Pflanzen/Gehölzen vorsieht, so muß ich Sie darauf hinweisen, daß derart weitgehende grundsätzlich dem Eigentümer obliegende Arbeiten keinesfalls durch eine Formularklausel wirksam auf den Mieter übertragen werden können. Hierzu bedarf es einer Individualvereinbarung, die wir nicht getroffen haben. Unsere Seite des Vertrages haben wir erfüllt.

    (Der Ex-Mieter meint damit, das gelegentliche unzureichende Mähen des Rasens und den teilweise vorgenommenen Zick-Zack-Heckenschnitt. Auf den Vorwurf der totalen Verwilderung und des Zumüllens geht er in keinem seiner Antwortschreiben ein.)

    Wer kann mir erklären, was zu formularmäßigen Klauseln zählt bzw. außerdem etwas dazu schreiben, ob der ehemalige Mieter tatsächlich Recht mit seinen Aussagen hat und Paragraph 8 des Mietvertrages nämlich diese von ihm genannte "FORMULARMÄSSIGE KLAUSEL" vor Gericht zu meinem Nachteil als als unwirksam eingestuft werden könnte-wenn ja: mit welcher Begründung???

    Vielen Dank im voraus!

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