Beiträge von P-R

    Hallo Sebastian,

    wodurch der Grund für eine Mietminderung gesetzt wurde ist zunächst einmal egal. Der Vermieter haftet hier verschuldensunabhängig.

    Du solltest eine schriftliche Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter machen und darin ankündigen, die Miete für den Zeitraum, in dem die Wohnung nicht nutzbar ist zu kürzen. Kürzung dürfte in diesem Fall wohl eine Minderung um 100% bedeuten, denn ohne Strom, Warmwasser und Heizung ist die Wohnung im Winter unbewohnbar. (Alternativ bietet es sich an, einfach mal mit dem Vermieter zu sprechen, das Problem ist ja hier offensichtlich...)

    Die Minderung berechnet sich anteilig zur Bruttomiete (Bruttomiete, also Kaltmiete einschließlich Heiz- und Nebenkosten) für die Anzahl der Tage, an denen die Minderungsgründe vorlagen.

    Ob das Ordnungsamt oder der Vermieter oder wer auch immer dir eine andere Wohnung angeboten hat ist meiner Ansicht nach unerheblich, da sich der Mietvertrag auf eben diese bestimmte Wohnung bezieht.

    Näheres kannste Du im Ratgeber zur Mietminderung nachlesen.

    Gruß

    Philipp

    Hallo,

    das interessiert mich jetzt doch ;) Du hast gegen den Vermieter geklagt, weil er Geld von Dir wollte? Üblicherweise ist das doch andersrum... naja, mutig ists in jedem Fall, bei Rückstand von einer halben Monatsmiete droht jedenfalls keine Kündigung, insofern hast Du bei der Klage recht viel riskiert (Prozesskosten usw.)...

    Darf ich fragen welches AG das war? Ist Widerspruch bzw. Berufung gegen das Urteil eingelegt worden?

    Ich würde mich freuen, wenn Du uns auf dem Laufenden hälst, was in im Hauptsacheverfahren rausgekommen ist - sofern es denn eins geben wird.

    Gruß

    Philipp

    Hallo,

    es kommt drauf an, ob nach dem Mietvertrag den Vermieter die Obliegenheit trifft, für die Bereitstellung der Mülltonnen bzw. die Müllentsorgung zu sorgen.

    Ist dies der Fall, kann in der hierin ein Mangel der Mietsache liegen, der möglicherweise zur Mietminderung berechtigt. Die Rechtsprechung sieht hier - je nach Schwere und Umständen des Einzellfalls - eine Mietminderung von bis zu 5% als angemessen an.

    Rechtsprechung zum Thema überfüllte bzw nicht ausreichend vorhandene Müllcontainer und Mülltonnen:

    • AG Potsdam (Az. 26 C 406/94, veröffentlicht in WM 1996, 760)
    • AG Lüdenscheid (Az. 8 C 84/85, veröffentlicht in WM 1986, 136)
    • AG Köln (Az. 155 C 3424/75, veröffentlicht in WM 1985, 261)

    Mit der Anzahl der Nebenkosten wird jedoch in der Regel auch die Höhe der Betriebskosten steigen.

    Gruß

    Philipp

    Hallo Lucky,

    unterschreiben musst (und solltest) Du in diesem Zusammenhang garnichts - schon garnicht wenn dies eine Schlechterstellung zu der bisherigen Vereinbarung bedeuten würde.

    Trotzdem musst Du die durch den Mietvertrag oder zugehörige Nebenabreden akzeptierten Regelungen bzgl. der Hausreinigung einhalten. Wenn diese nicht eingehalten werden, kann der Vermieter wohl schon die Reinigung durch eine Putzhilfe auf Kosten der Mieter (bzw. des Mieters) vornehmen lassen. Ohne Pflichtverletzung, also ohne das die Mieter ihren vertraglichen Reinigungspflichten nicht nachkommen, geht dies nur, sofern es im Mietvertrag von anfang an vereinbar war (oder eben durch eine spätere Anpassung, wie es der Vermieter bei Dir versucht hat).

    Gruß

    Philipp

    P.S. neue Fragen bitte in einem neuen Beitrag im passenden Unterforum.

    Hallo,

    Grundsätzlich betreffen auch Steckdosen die Zuständigkeit des Vermieters.

    Zum Thema Insolvenzverwalter:

    Wenn das Haus, das vollständig einem in Insolvenz befindlichen Vermieter gehört, nun vom Insolvenzverwalter verwaltet wird, ist dringend dazu zu raten, zu prüfen, wem gegenüber man zur Zahlung der Miete verpflichtet ist.

    Geht die Miete an den "Falschen", wird durch die Zahlung die vertraglich geschuldete Gegenleistung (also die Zahlung der Miete) nicht wirksam erbracht.

    Wenn also eigentlich der Insolvenzverwalter die Miete bekommen müsste, kann es sein, dass - sobald es ihm auffällt - er die Miete nochmal fordert. Darüber hinaus könnte aus so entstehenden Mietrückständen auch Kündigungsgründe erwachsen...

    Diese Frage ist zumdem auch wichtig um zu klären, an wen Aufforderungen zur Beseitigung der Schäden zu richten sind.

    Gruß

    Philipp

    Zitat

    Wenn der Vermieter sie in die Mangel nimmt und versucht die Gesammtsumme bei ihr einzutreiben, inwieweit hat sie dann erfolg wenn sie Wiederspruch gegen diese Forderung einlegt. (Da sie ja im Grunde ihrer Verpflichtung von 50% der Miete nachgekommen ist)

    Im Innenverhältnis zwischen Deiner Freundin und ihrem Ex-Freund mag das stimmen. Gegenüber dem Vermieter haften beide Mieter als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 427, 421 BGB.

    Eine Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Forderung des Vermieters in dem Sinne, dass sie von der (Rest)-Leistung freigestellt wird, wäre mir nicht bekannt. Jedenfalls wird sie sich nicht gegenüber dem Vermieter darauf berufen können, dass im Innenverhältnis ihr Ex leistungspflichtig wäre.

    Wenn sie im Ergebnis jedoch nicht pfändbar ist bringt das dem Vermieter in der Praxis wenig. Ich denke, man sollte hier rechtzeitig das Gespräch suchen und mit dem Vermieter über eine Ratenzahlung sprechen. Im Ergebnis wird er kein Interesse daran haben Gbeühren für fruchtlose Vollstreckungsversuche zu zahlen. Allerdings besteht hier natürlich die Gefahr, dass der Vermieter sich gleich auf Deine Freundin "einschießt" und den Versuch der Vollstreckung bei ihrem Ex unterlässt... die Frage ist aber, ob er das aufgrund der Situation (festes Einkommen, etc.) nicht sowieso tun wird...


    Gruß

    Philipp

    Hallo und willkommen im Forum,

    zunächst zum zweiten Teil der Fragestellung: Wenn beiden Personen Vertragspartner des Vermieters geworden sind, also den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben (und dies nach wie vor so Bestand hat), haften sie gesamtschuldnerisch für die Pflichten aus dem Mietvertrag - also auch für die Zahlung der Miete. Das bedeutet, dass der Vermieter nach seiner Wahl gegen einen oder beide Vertragspartner die Eintreibung der offenen Zahlungen betreiben kann.

    Im Innenverhältnis der Mieter kann der in höherem Maße belastete Mieter jedoch die nach der internen Aufteilung zu erbringende Miete zurückfordern.

    Auf den tatsächlichen Wohnort oder die Meldeadresse kommt es hierbei nicht an.

    Die Frage, ob der Vermieter die Heizung abstellen darf ist insofern schwer zu beantworten, dass es hierzu meines Wissens nach bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung im Bezug auf das sogenannte "ausfrieren" von Mieter im Rahmen von noch laufenden Wohnraummietverträgen gibt.

    Grundvoraussetzung wäre zunächst einmal, dass die Versorgung direkt über den Vermieter und nicht über eine Vetrag mit einem externen Versorger erfolgt (was wohl bei der Heizung in der Mehrzahl der Fälle gegeben sein dürfte).

    Zudem darf das Abstellen der Heizung, nach der einzigen Literaturmeinung die ich zu dem Thema auf die Schnelle finden konnte, nicht unverhältnismäßig zum Mietrückstand sein.

    Nach Ansicht des Autors Rudolf Beuermann in einem Aufsatz der in GE 1996, 1396 und 2002, 1601, 1603 ("GE" ist die Abkürzung für eine juristische Zeitschrift namens "Grundeigentumsrecht", die nächste Zahl bezeichnet den Jahrgang, die darauffolgenden die Seitenzahl) veröffentlicht wurde, ist die Verhältnismäßigkeit wie folgt zu ermitteln:

    Zitat


    a. Es ist fiktiv festzustellen, in welcher Höhe der Mieter zur Minderung berechtigt wäre, wenn die künftige Versorgung der Wohnung mit Wasser und/oder Wärme durch das Kappen der Leitungen unterbleibt. Beuermann (GE 2002, 1603) rechnet bei einer vollständigen Einstellung der Wasserversorgung mit einer Minderungsquote von 20% und bei Abstellen der Heizung 100% in den Wintermonaten.

    b. Der tatsächliche Mietrückstand muss größer sein, als der so ermittelte fiktive Minderungsbetrag für ein Jahr. Dann ist das Kappen der Versorgungsleitungen im Rahmen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht unverhältnismäßig.

    Kurz gesagt: Wenn im Winter die Heizung abgestellt wäre, müsste hiernach keine (Kalt-)Miete (einschließlich Heiz- und Nebenkosten) bezahlt werden, da die Voraussetzungen einer 100% Mietminderung vorlägen. Insofern kann der Mietrückstand kaum höher sein, als die fiktive Minderung, zumal die Hälfte der Miete bezahlt wird.

    Nach dieser Ansicht nach würde sich der Vermieter mit dem Abstellen der Heizung hier rechtlich wohl auf sehr dünnem Eis bewegen und ein erhebliches Prozessrisiko eingehen. Allerdings wird es sicher auch andere Ansichten hierzu geben...

    Weitere Informationen im Zusammenhang mit Deiner Frage findest Du unter

    - fristlose Kündigung
    - Räumung
    - Vermieterpfandrecht

    Gruß

    Philipp

    Hallo Triene,

    zunächst einmal zu der Frage, ob es erlaubt ist Laminat zu verlegen:

    Grundsätzlich darf der Mieter die Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs verwenden. Darunter fällt auch, dass er Einrichtungen anbringen kann, die dem normalen Wohnen dienen. Da Laminat in der Regel schwimmend verlegt wird und sich rückstandslos entfernen lässt, stellt dies wohl keinen Eingriff in die Substanz der Wohnung dar und dürfte daher grundsätzlich auch ohne vorherige Einwilligung zulässig sein.

    Allerdings kann der Vermieter bei Auszug verlangen grundsätzlich, dass der ursprüngliche Zustand der Wohnung vom Mieter wieder hergestellt wird sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Das umfasst insbesondere auch die Rückabwicklung der im Zuge der Laminatverlegung möglicherweise anfallenden Beschädigungen, beispielsweise Schdäden Türen durch abschleifen oder hobeln (wofür auch eine Einwilligung erforderlich wäre, ansonsten vertragswidriger Gebrauch der Mietsache).

    Ausnahmsweise müsste der Mieter die Änderung nicht entfernen, wenn hierdurch eine Wertsteigerung der Wohnung hervorgerufen wird. Dies würde ich durch die Verlegung von Laminat aber nicht als gegeben ansehen.

    Zusammengefasst: Der Mieter darf Laminat in üblicher Weise verlegen, muss es aber bei Auszug wieder entfernen und den Ursprungszustand der Wohnung wiederherstellen.

    Zum zweiten Teil der Frage: Wenn der Schaden tatsächlich durch unsachgemäßen Einbau entstanden sein sollte, wird dieser vom Mieter zu tragen sein. Wenn die Verlegung durch eine Firma erfolgte, kann sich der Mieter bei dieser im Hinblick auf anstehende Schadenersatzforderungen schadlos halten.

    Ob der Schaden tatsächlich durch den Einbau entstanden ist, wird im Zweifel durch entsprechende Gutachten zu klären sein. Ob sich ein Streit um diese Frage lohnt oder man sich nicht besser mit dem Vermieter zur Vermeidung eines (teuren) Rechtsstreits einigen sollte, lässt sich ohne die Höhe der Forderung zu kennen schwer einschätzen.

    Gruß

    Philipp

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