Danke für den Link.
Dies ist alles schon bekannt. Auch ein Lärmprotokoll von über 1 Jahr wurde bereits geführt.
Im Artikel steht:
ZitatMachen die Kinder aber übermäßigen Lärm (z.B. Springen von Stühlen, lautes Schlagen von Türen), dann kann dies für die übrigen Mieter im Haus eine so starke Beeinträchtigung bedeuten, dass eine Mietminderung zulässig ist (Landgericht Köln in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1970, Seite 96). Kinderlärm ist also nicht in jedem Fall unbeschränkt hinzunehmen.
Anscheinend doch den sonst würde irgendeine Stelle eingreifen
ZitatIm Falle dessen, dass die Lärmstörung, gegen die zunächst nicht vorgegangen wurde, erneut auftritt, sollte dann unverzüglich etwas dagegen getan werden. Siehe hierzu die unten gemachten Ausführungen. Es sollte nicht vergessen werden, die erneute Störung in das Lärmprotokoll einzutragen.
Wurde bereits 1 Jahr geführt
ZitatHandelt es sich dagegen um Lärm, bei dem anzunehmen ist, dass es nicht bei einem einmaligen Ereignis bleiben wird, so sollte dagegen unverzüglich vorgegangen werden. Zunächst sollte wie oben angegeben, ein Lärmprotokoll geführt werden. Sodann sollte überlegt werden, ob es sinnvoll ist, sich mit dem Verursacher in Verbindung zu setzen. Mit diesem sollte man dann sprechen (entweder telefonisch oder persönlich), wenn zu vermuten ist, daß eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Kompromissbereitschaft vorhanden ist. Erscheint dies von vornherein zwecklos, so ist es angebracht, sich sofort an den Vermieter zu wenden.
Unmöglich da der Nachbar (Italiener) direkt Aggresiv wird und beleidigt
ZitatErscheint es von vornherein zwecklos, sich an den Lärmverursacher zu wenden oder ist eine Kontaktaufnahme im Ergebnis erfolglos geblieben, so sollte man sich unverzüglich an den Vermieter wenden. Denn der Mieter muß sich nicht selbst um die Lärmbeseitigung kümmern. Er kann von seinem Vermieter verlangen, dass er für die Beseitigung der Lärmstörung sorgt. Dies folgt aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, welcher den Vermieter verpflichtet, die vermietete Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Hierdurch wird gleichzeitig der Mangel dem Vermieter angezeigt. Damit ist der Mieter in den Stand gesetzt, wegen des Lärms die Miete entsprechend zu mindern (§ 536 Abs. 1 BGB - Mietminderung -).
Genau das wurde gemacht. Miete wurde gemindert und sogar vom Mieterschutzbung vorgeschlagen.
Dennoch keine Besserung in Sicht.
Mir geht es nicht um den Lärm den die Nachbarn den ganzen Tag verursachen sondern lediglich um den Lärm der ab 19 Uhr statt findet den ich kann unmöglich meine Kids bis mitten in die Nacht wach halten. Das ist unzumutbar. Ab 20 Uhr wäre auch noch OK aber dann sollte auch Schluss sein und genau da sind mir anscheinend die Hände gebunden.