Ach ja, und mal ganz nebenbei: Ist die Kündigung eigentlich gültig, wenn die Eigentümerin keine Deutsch spricht, die Kündigung also definitiv von jemand anders verfasst wurde und lediglich von der Eigentümerin unterzeichnet?
wie kommst Du denn auf die Idee? Ausschlagebend ist nur die Originalunterschrift. Per Fax würde eine Kündigung übrigens auch nicht gelten.
Es kann aber auch z.B. die Hausverwaltung mit Vollmacht kündigen.
Knackpunkt ist Schriftform dh. eigenhändige Unterschrift aller Vermieter.. / wer genau ist neuer Eigentümer? eine Einzelperson oder ggf. ein Ehepaar, in dem Fall müssten imho beide die Kündigung unterschreiben.
ausreichend qualifizierte Begründung .. also nicht "kündige ich Ihnen wegen Eigenbedarfs"
sondern ... wegen Eigenbedarf da ich selbst, meine Tochter, meine Oma .. blabla einziehen möchte ..
Es sollte der Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung zu widersprechen vorhanden sein § 574 BGB und da liegt der Trick, ist dieser Hinweis nicht in der Kündigung vorhanden, könnt ihr noch am ersten Termin der Verhandlung über die Räumungsklage widersprechen.
So eine Kündigung ist nicht ganz ohne Fallstricke für den VM. Allerdings ist ein einvernehmlicher Weg oft die bessere Lösung.
dem Vermieter kann mit ausreichender Voranmeldung das Betreten der Wohnung nicht verwehrt werden, ob das Ausmessen der Küche als Grund gerechtfertigt ist, darüber kann man streiten, aber das würde das Verhältnis nur unnötig verschlechtern. Es wird dann halt ein anderer Grund gefunden.