Beiträge von Vermieter

    es sei denn er fährt zufällig dann Donnerstag weg. :) *fg*

    ich würde nicht unbedingt vorwarnen und ansonsten wenn es geht heute noch mit Gegenzeichnung des Empfangs kündigen. Sofern der Verwalter bevollmächtigt ist, was normal bei MV Unterzeichnung nachgewiedern wird, kann auch er die Kündigung annehmen.

    Wenn sie keine Betriebskostenabrechnung macht, kann dies daran liegen, dass sie einfach überfordert ist, da sollte sie sich an einen Profi wenden, kostet nicht die Welt.
    Schweigen würde bedeuten, ihr wartet erstmal 3 Jahre ab und fordert dann die Vorauszahlungen zurück, weil es keine Abrechnung gab.

    Ja das Wasser wird dann wie im MV vorgesehen und wenn dort nicht explizit ein Schlüssel genannt wird nach qm der Wohnung umgelegt. Im Regelfall nimmt man Personen. Natürlich zahlst Du damit als sparsamer Mieter die nicht so sparsamen mit.
    Vorausgesetzt es wird abgerechnet. :)

    Man geht davon aus, dass der Verbrauch ca. 20 % höher ist, wenn keine Wasseruhren vorhanden sind. Wobei Wasseruhren nicht zwingend eine gerechte Abrechnung ermöglichen, da oft eine gravierende Differnz zwischen den Einzelsummen und dem Hauptzähler besteht. (schon 100% Unterschied erlebt)

    Gibt keine doofen Fragen.

    Sofern keine Pauschale vereinbart ist im MV können die noch nicht verjährten NK-Vorauszahlungen (3 Jahre nach Ende Abrechnungsfrist) zurückgefordert werden. Wird dann aber eine korrekte Abrechnung nachgeliefert müssen die tatsächlich enstandenen Kosten noch von Euch bezahlt werden, über die Vorauszahlung hinausgehende Ansprüche können vom VM nicht mehr geltend gemacht werden aber ihr habt Anrecht auf Rückzahlung zuviel gezahlter NK Vorauszahlungen.

    Wohnt Ihr in der Wohung könnt Ihr die NK Vorauszahlungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist (1 Jahr nach Abrechnungszeitraum, also für 2012 wäre das 31.12.2013) und anschliessender Anmahnung mit Fristsetzung und Androhung die NK Vorauszahlung einzustellen, dies auch tatsächlich einstellen, bis eine Abrechnung erstellt wird. Dann müsst ihr aber auch die einbehaltenen Zahlungen nachzahlen.

    Ob Ihr es einfach darauf anlassen kommen wollt irgendwann zurückzufordern oder lieber die NK Abrechnung anmahnt, ist natürlich abzuwägen. Ggf. müsst Ihr Euch dann vom Richter fragen lassen, warum Ihr solange geschwiegen habt...

    Aber die Kündigung muss heute oder Donnerstag dem VM nachweisbar zugehen, Poststempel oder Einschreiben reichen da nicht aus und dran denken an ALLE Vermieter und von ALLEN Mietern in Schriftform, dh. auf Papier mit Unterschrift. Fax oder eMail oder Telefon zählt alles nicht.

    Bürgen würden Sie nur über die Kautionssumme. Dass würde dem VM nichts bringen, da entweder Kaution oder Bürgschaft.

    Was Sie machen können ist anzubieten selbst mit in den Mietvertrag als Hauptmieter neben Ihrer Mutter aufgenommen zu werden, damit haften Sie aber auch für die Mietzahlungen, falls Ihre Mutter diese einstellen sollte oder nicht mehr bedienen kann.

    prüf mal ob LTE oder ggf. Kabel verfügbar ist

    ansonsten sieht es schlecht aus.

    Ist dass ne WG? Eine Teilung des Internetanschlusses halte ich rechtlich für bedenklich.
    Wer haftet? Da würde ich mit dem Vermieter mal drüber reden.

    wie wird begründet dass kein Individualanschluss möglich ist? Fehlende Ports seitens der Telekomiker?

    Für mich hört sich dass auch nach einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung an. Dies ist keine Mieterhöhung sondern einfach eine Anpassung der Vorauszahlungen an den persönlichen Verbrauch.

    Ansonsten müsste die Mieterhöhung begründet sein, z.B. Anpassung an Vergleichsmiete, Modernisierung.... daher auch meine Frage in dem 2. Thread den Du eröffnet hast.

    >Welche Ansprüche haben wir, um einen Rechtsbeistand zu bekommen?

    Bargeld oder eine Rechtschutzversicherung, die aber schon abgeschlossen gewesen sein sollte, ansonsten ggf. Mieterverein der keine Wartefrist hat. Wobei eine Vertretung letztendlich auch Geld kosten wird.

    Bei einer so kurzen Mietzeit kann von Vorsatz bzw. zumindest Fahrlässigkeit seitens des VM ausgegangen werden. Ich würde der Kündigung widersprechen und ansonsten mit entsprechenden Schadensersatzforderungen wie Umzug, ggf. Mehrkosten Miete usw. drohen.

    das letzte Bild, da schraubt man die Metallkappe ab und darunter kann man mit einem Imbuss das Ventil schliessen. Genau dass meinte ich. Dann wird die Heizung zumindest nicht mehr warm.

    Das Thermostat ist mit einem Ring oder im Ganzen festgeschraubt, allerdings würde ich das selbst nichts dran machen an deiner Stelle. Die Dinger sind nicht wirklich genormt, es gibt verschiedene Hersteller und man muss dann wissen welches Neue passt.

    Ok der Hersteller Danfoss steht vorne drauf. :)

    aber mit etwas Pech ist nicht das Thermostat sondern das Ventil darunter defekt und dann kannst Du selbst eh nix machen.

    Noch ein kleiner Tipp wenn das Thermostat defekt ist, oft haben Heizkörper noch ein zusätzliches Absperrventil im Eckventil, welches mit einem Imbusschlüssel geschlossen werden kann. Dient dazu den Heizkörper austauschen zu können, ohne die Heizung komplett ablassen zu müssen.
    Wenn nun das Thermostat bollert wie doof und sich nicht mehr abschalten lässt, einfach das Eckventil schliessen bis das Thermostat ausgetauscht wird.

    Mieter haben eine gute Lobby, kaum ein Politiker traut sich da ran, sonst hätten wir schon längst die Pflichtdämmung mit immens hohen Mieterhöhungen.

    und von wegen Umlegen auf die Miete, wenn Du in einer Stadt oder gar auf dem Land nur 5 Euro den qm bekommst und nach der Sanierung 7 verlangst, dann laufen Dir die Mieter weg und die Kosten reissen dich in den Ruin.
    Die Mieterhöhung in der Art geht vielleicht in München, Frankfurt und Hamburg aber im Wilden Osten z.B. wird sich dass nie amortisieren.

    aber Politiker leben ja in einer Parallelwelt, mit Realitäten haben die wenig zu tun.

    § 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

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