zu 1.
da der Vermieter nicht in der 2. Wohnung wohnt gilt hier die Heizkostenverordnung
- § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
eventuell kommt
- § 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a. in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2 a aufweisen,
b. bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können oder;
in Frage
denn die Kosten für die Erfassung können unverhältnismäßig hoch sein .. rechnen Sie mal locker mit mehreren Hundert Euro im Jahr für die Erfassung.
Ansonsten gilt, gemietet wie gesehen. Der Anwalt hat Recht, der VM kann nicht zu Modernisierung gezwungen werden, höchstens aber auch nicht sicher zur Erfassung, siehe Ausnahmeregelung oben.
Eigentlich rechnet man Heizung nach qm oder Verbrauch ab, die Abrechnung nach Personen ist unüblich. Es gilt aber was im MV vereinbart wurde.