aber ich muss sagen es gibt dazu teils auf der gleichen Webseite schon unterschiedlichste Aussagen ..
Mietbürgschaft | Höhe, Pflichten, Laufzeit und Gültigkeit der Bürgschaft
>>Wird durch einen Dritten beim Abschluss eines Mietvertrages eine Mietbürgschaft für den Mieter hinterlegt, so ist diese Mietbürgschaft anstelle einer Mietkaution als Mietsicherheit anzusehen.<<
>>Der Bürge haftet bei Übernahme der Bürgschaft gemäß § 765 BGB für sämtliche aus dem Mietvertrag entstehenden Verpflichtungen, sofern der Mieter diesen nicht nachkommt.<<
und etwas weiter unten
>>Jedoch haftet der Bürge bei einer Mietbürgschaft nicht in unbegrenzter Höhe, sondern lediglich bis zur maximalen Höhe einer Mietkaution, welche den Betrag von 3 Nettokaltmieten nicht überschreiten darf (§ 551 Abs. 1 BGB).<<
und dann
>>Zusätzlich haftet der Bürge gemäß § 767 BGB üblicherweise auch für die Kosten des Vermieters, die durch eine eventuelle Rechtsverfolgung oder eine Kündigung seitens des Vermieters entstehen.<<
ja was denn nun ... ![]()