Folgender Sachverhalt liegt vor:
Beteiligte Personen:
Mieter A
Vermieter B – Eigentümer ab 01.07.2010
Vermieter C – Eigentümer bis 30.06.2010
Am 30.06.2011 zieht Mieter A aus einer Wohung aus.
Es liegen zum Zeitpunkt des Auszuges keine Mietrückstände vor und aus dem
Übergabeprotokoll gehen keinerlei Pflichten zu Schönheitsreparaturen auf Mieter A über.
Der Vermieter B hat jedoch die gesamte Kaution einbehalten,
mit der Begründung, dass sowohl für das Jahr 2010 als auch für 2011 die Betriebskosten
noch nicht abgerechnet sind. Die Abrechnungsperiode ist 01.01. bis 30.12.
1.) Ist es jetzt so, dass der Vermieter B im für Mieter A schlechtem Fall, die Kaution bis zum
30.12.2012 zurückbehalten darf ?
2.) Ist es rechtens, dass die gesamte Kaution hierfür einbehalten werden darf oder nur ein Teil ?
Weiter kommt hinzu, dass am 01.07.2010 ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
Laut neuem Mietvertrag mit Vermieter B ( der alte mit Vermieter C endete am 30.06.2011, siehe oben ) wurde die Kaution an den neuen Eigentümer ( Vermieter B, der diese jetzt einbehält ) im vollem Umfang übertragen.
Hierauf hatte Mieter A keinen Einfluß und wurde auch nicht gefragt.
Auch wurde die Vorauszahlung im neuen Mietvertrag mit Vermieter B einvernehmlich um 60,00 EUR pro Monat erhöht.
Nun eine weitere Frage:
Muss sowohl der alte Eigentümer ( Vermieter C, bis 30.06.2010 ) als auch der neue Eigentümer ( Vermieter B, ab 01.07.2010 ) eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 erstellen ?
Hierzu wurden alle relevanten Zählerstände bis zum 30.06.2010 und dann natürlich bis zum 30.12.2010 erfasst.
Angenommen, aus dem Mietverhältnis mit dem alten Eigentümer ( Vermieter C ) würde eine Nachzahlung entstehen. Kann eine solche dann von dem neuem Eigentümer ( Vermieter B ) zu Lasten der Kaution auf - bzw. abgerechnet werden ( z.B. wegen einer Vereinbarung im Kaufvertrag ) ?
Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus.