Beiträge von icecoldkilla

    Zitat

    Verdeckte Mängel können allerdings geltend gemacht werden. Diese sind bei Einbehaltung der Kaution aber schon zu benennen.
    Einfach so, geht nicht.

    Gibt es dazu ein Urteil oder was ?

    Ich frage mich nur für was genau er jetzt 90 Euro von mir haben will, im Vertrag steht er kann 60€ pro angefangenem Jahr einfordern (????), in seiner Mail möchte er mir aber entgegenkommen und statt den 180 Euro für 3 Mietjahre gnädigerweise 90 Euro fordern.

    Mich interessiert aber die Kostenaufstellung, es steht ja pauschal 60 € pro Jahr drin, aber was genau damit gemacht wird/wurde bleibt hinter verschlossenen Türen. Ob er überhaupt was macht bzw. machen lässt ist vollkommen fraglich.

    Hi liebes Forum,

    ich habe ein kleines Problem mit meinem ehemaligen Vermieter, dazu kurz folgende Geschichte.

    Ich bin Mitte März aus dem WG-Zimmer ausgezogen und warte seithin auf meine Kaution in Höhe von 500 €. Der Vermieter hat es jetzt erst geschafft die Nebenkostenabrechnung durchzuführen und hat mir per Mail die Kostenaufstellung geschickt, allerdings befand sich dort noch ein weiterer Betrag für Schönheitsreperaturen.
    Ich fragte den Vermieter wofür diese Schönheitsreperaturen denn waren und er verwies nur auf den Passus im Mietvertrag.


    "...
    3. Der Vermieter kann die nach Ziff. 1 und 2 fälligen Schönheitsreparaturen und kleinen Instandhaltungen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses.
    Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten:
    für Küchen, Bäder und WC: alle 3 Jahre
    für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen alle 5 Jahre.
    Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustands der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.
    4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so haben die Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristablaufs bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende, fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten von den Mietern ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Dieser beträgt – soweit kein anderer Betrag nachgewiesen wird – 60,- EUR pro angefangenem Mietjahr."


    Nach etwas googeln habe ich einige Seiten entdeckt, die dese Klausel als unwirksam beschreiben (Klicke Hier !)

    Ist die Klausel nun wirksam, bzw. darf mir der Vermieter die Kosten für Schönheitsreperaturen anrechnen?

    Weiterhin frage ich mich für welche Zwecke denn das Geld verwendet wird. Ich zahle doch sicher kein Geld ohne Grund !!!
    Mein WG Zimmer wurde von der Vermieterin bzw. Frau des Vermieters als einwandfrei abgenommen, und das im dasein meiner ehemaligen Mitbewohner (auch wenn der Vermieter in der letzten Mail wahrscheinlich als Druckmittel erwähnt hat, dass der Boden meines Zimmers verkratzt ist). Ebenso hat Sie in den restlichen Bereichen der WG nichts gefunden. Wofür also die Schönheitsreperaturen? Schönheitsreperaturen sind doch nur bei bestimmten Dingen notwendig, wie z.B. das Streichen der Heizkörper etc. Solche Reparaturen waren nicht notwendig...


    Wäre echt super wenn mir da einer einen Rat geben könnte, wie ich weiter vorgehen soll :)

    Vielen herzlichen Dank,
    icecoldkilla

    Die Wohnung bzw. die WG schaut nicht aus als gäbs Probleme mit Schimmer oder Ähnlichem, hab die Wohnung schon mal besichtigt ;)

    Mir scheint fast, der Vermieter hätte einen Vorformulierten Mietvertrag kopiert und eventuell auch verändert...

    Besonders schützenswert ist das Gebäude auch nicht, ist halt ein einfaches Einfamilienhaus...

    So wie schauts nun aus, darf man andere Farbe verwenden als vorgeschrieben oder nicht?

    Hi,
    ich werde bald in eine Wohnung ziehen, den Vertrag hab ich schon unterschrieben. Aufgefallen ist mir aber folgendes:

    "§ 8 Schönheitsreparaturen/Bagatellschäden und Instandhaltung
    1. Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernehmen auf eigene Kosten die Mieter.
    Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Anstrich der Wände und Decken, Reinigung und Pflege der Fußböden, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern etc.
    Für den Anstrich von Wänden und Decken ist die hochwasserdampfdurchlässige Silikatfarbe "Biosil" der Firma Keim zu verwenden."

    Dass die Wandfarbe nicht vorgeschrieben sein darf (während der Miete) hab ich schon in zahlreichen Urteilen gelesen.
    Aber wie schauts aus mit der Marke der Farbe?
    Muss ich diese Farbe verwenden?
    Wenn ja, kann ich dann den Differenzbetrag von normaler Farbe und der speziellen Silikatfarbe (sehr teuer und nicht im Baumarkt erhältlich) vom Vermieter zurückverlangen?
    Gibts da Urteile dazu, hab nichts gefunden..

    MfG,
    icecoldkilla

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