Beiträge von haku
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Liebe Forumsmitglieder,
uns ist nach fünfminütigem Vorheizen die Innenscheibe des Backofens nach Öffnen der Ofentür zersprungen, vermutlich durch thermische Spannungen. Der Ofen ist Teil der Mietsache. Unser Vermieter verlangt eine Beteiligung von 100 Euro an den Reparaturkosten und beruft sich auf die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag.
Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag im Wortlaut:
Zitat§ 16 Kleinreparaturen
1. Der Mieter trägt - auch wenn ihn kein Verschulden trifft - die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Mietsache.
Diese umfassen das Beheben kleiner Schäden an solchen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, auf welche der Vermieter keinen Zugriff hat.
Die vorgenannte Verpflichtung betrifft insbesondere den Austausch von elektrischen Schaltern, Steckdosen, Antennenanschlussdosen, Glühbirnen, Klingeln, Gasabsperrhähnen, Wasserhähnen, Ventilen, Dichtungen, Mischbatterien, Einhebelmischern, Brauseköpfen, Badeöfen und anderen Warmwasserbereitern, Druckspülern, Spülkästen, offen verlegten Spülrohren, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken, Brausetassen und Badewannen, Silikonverfugungen, Kachelfugen, Siphons, Riegel und Sicherungsstangen an Fensterläden (Klappläden), Rollladengurten und Gurtwickler, Rollladensicherungen gegen Einbruch, elektrische Rollladenöffner und Rollladenschließer sowie Markisen einschließlich Öffnungsmechanik.
2. Die vom Mieter zu tragenden Kosten für Kleinreparaturen betragen einschließlich der eventuellen Umsatzsteuer bis zu € 100,- im Einzelfall. Sie dürfen insgesamt € 200,- je Kalenderjahr nicht übersteigen.Meine Fragen hierzu:
Schließt eine Kleinreparatur tatsächlich auch Elektrogeräte wie Ofen, Kühlschrank etc. ein? Ist das Einbeziehen der vielen aufgezählten Gegenstände und der Verweis auf eine Unabhängigkeit vom Verschulden des Mieters in der Kleinreparaturklausel überhaupt rechtens (auch die Nennung von Verschleißteilen wie Silikonfugen lassen mich daran zweifeln)? Fällt ein Schaden wie dieser nicht unter die Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 BGB)?
Vielen Dank und liebe Grüße,
haku
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