Leider Nein. Es heisst nur kurz: Beweislast Vermieter.
Beiträge von mieternrw
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Nochmal:
Es geht um Haftpflicht nicht Rechtschutz.
Alles andere geht über den Mieterbund
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Der Haftpflichtversicherer des Mieters hat den Schaden heute gegenüber den Vermieter erneut abgelehnt/zurückgewiesen
Im übrigen gibt es kein "echtes Gutachten", sondern Stand nur eine schriftliche Meinung eines Baugenschutzunternehmung sowie die Faircheck Gmbh im Auftrag gdes Haftpflichtversichers der vor Ort war.
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Der Bauunternehmer schrieb dass eine Wärmebrücke vorhanden ist, die mit Kalzium Silikatplatten abgestellt und beseitigt werden könne.
Ein schriftliches Attest der örtlich festgestellten Schadensursachenbefundungsergebnisse.
Der Mieter hat also nicht falsch gemacht.
Klar kann man Möbel anders und besser aufstellen, um dem entgegen zu wirken, dass geht fast ausnahmslos und fast immer. Doch dazu ist der Mieter nicht verpflichtet, sodann es keinerlei dahingehende Vereinbarung mit dem Vermieter gibt, dass das so wäre, dass beispielsweise keine Möbel unmittelbar vor Wänden, oder nur mit ausreichendem Abstand zu den Wänden aufgestellt werden dürfen.
Und sicher wird die Wand -aufgrund der sehr wahrscheinlich vermeintlich nicht vorhandenen Sockelabdichtung- eine höhere Feuchte haben, als mit einer funktionierenden Sockelabdichtung. Das muss man dann halt nur belegen und das kostet. Wir glauben nicht, dass ausreichende Messreihen dazu innerhalb dem Bauteil ausgeführt worden sind. Dazu hätte die Wand zerstörend untersucht werden müssen. Nur Messungen innerhalb dem Raum auszuführen, reicht dazu nicht aus, den Nachweis führen zu können, dass die Wand mit der vermeintlich fehlenden Sockelabdichtung, keinen Einfluss auf die Feuchteverhältnisse im Raum und auch in dem Bauteil Wand hat. Aber gut, da kann Ihnen nur wer helfen, der sich damit auskennt. Eigentlich kein Problem. Einfach wen beauftragen der sich damit auskennt und den dann auch bezahlen. Dann klappt das auch.
Nebenbei bemerkt, ist das kein Gutachten was von der örtlichen Bautenschutz Firma vorgelegt wird sondern nur eine ganz normale schriftliche Mitteilung, des Herrn
Der Mieter muss aber eigentlich gar nicht so viel machen, außer, dem Vermieter die Umstände mitteilen, und wenn er mit seinen Wohnungs- und dadurch dann auch in den Lebensgewohnheiten eingeschränkt ist, die Miete halt entsprechend in der entsprechend zutreffenden Höhe -die Höhe der Minderung ist dann ebenfalls vorher zu ermitteln, was auch nur von wem ausgeführt werden kann, der sich damit auskennt, den Sie dazu halt beauftragen und auch dafür bezahlen müssen- kürzen. Dann kommt ganz von alleine alles ins Rollen.
Klar, man darf als Mieter dabei natürlich nichts falsch machen, da man ansonsten auf den ganzen Kosten sitzen bleibt.
Wenn Sie das alles alleine nicht schaffen, sich der Sache selbst und eigenverantwortlich annehmen zu können, befragen
Vor 37 Jahren gab es die Wärmeschutzberechnung
Du bist Bäcker, und
Weißt was in den Brötchenteig kommt
Oder Metzger, der weiß was in die Wurst kommt
Dir ist doch nicht die Wand und deren Aufbau und was sich daraus ergibt bekannt
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Dann aber, muss der Vermieter das erwünschte Mieter Heiz- und Lüftungsverhalten sowie das Möbel mit Abstand zur Wand aufstellen, schriftlich fixieren und mit dem Mieter vereinbaren
Tut er das nicht, gilt nichts besonderes sondern das normale
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Ohje Ohjer Vermieteforum hier ?
Der Mieter ist nicht verpflichtet bauliche Unzulänglichkeiten mit seinem Heiz- und Lüftungsverhalten auszugleichen, ..
Der Vermieter kann auch ohne Gutachter Schadenersatz fordern. Den braucht er dazu nicht, wenn er das alleine feststellen und formulieren kann.
Es gibt;
- öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter
- zertifizierte Sachverständige nach DIN 45013 und/oder nach DIN 17024
- Architekten
- vom Richter für diesen Fall ernannte Sachverständige
- Verbandssachverständige
- freie SachverständigeUnd egal wen von denen der Vermieter beauftragt, ist und bleibt dieses Gutachten dann ein Parteigutachten, weiiiiiiiiiiil, nur von einer Partei beauftragt. Und dieses Gutachten kann der Mieter jederzeit ablehnen. Das muss der Mieter gar nicht akzeptieren
Allerdings dann kann es bei Gericht weiter gehen, wenn der Vermieter dies dort dann los tritt, und dann bestellt der Richter einen Sachverständigen, und dieses Gutachten kann dann von keiner Partei mehr abgelehnt werden, sodann dies richtig und korrekt erstellt worden ist.
Ein Mieter muss auch nicht in Zukunft irgendwelche Maßnahmen ergreifen als die, die normalerweise üblich sind. Dazu ist der Mieter nicht verpflichtet.
Nur das was üblich ist. Also ganz normal heizen und lüften, fertig.
Und doch, dass Möbel nicht direkt an Außenwände gehören und gelüftet werden muss, darf verlangt werden (unabhängig davon ob es schon Schimmel gibt oder nicht). Den Schimmel muss trotzdem der Vermieter entfernen und die baulichen Maßnahmen selbstverständlich auch.
Der Vermieter muss
und zwar dem Mieter eine Bude zur Verfügung stellen, in derer es -unter der Betreibung des normalen Heiz- und Lüfterverhaltens des Mieters- nicht zu Schimmel kommt
Hier nochmal:
Schimmelpilzbildung: Wandabstand für Möbel zwingend notwendig?
Der Vermieter ist verpflichtet, auftretende Mängel in der Mietwohnung zu beseitigen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB.
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Trotzdem muss er den Schimmel beseitigen es geht nicht um Schuld, das ist zweitrangig
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Er kan es aber jetzt nicht beim Schaden anführen. Da es keine vertragliche Vereinbarung gibt.
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Sachverhalt: In einen Zimmer AUSSENECKE/WAND liegt Schimmelbefall vor
Wir hatten selber einen Sachverständigen hier im Rahmen der Haftpflichtversicherung. Wir haben eine extreme Wärmebrücke vorliegen.
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr XXXXXXXXXXXXXX
vielen Dank für die übersendeten Fotos. Einen ersten Eindruck konnten wir ja schon bei unserem Gespräch am 22.02.2025 gewinnen.
Zunächst ist Folgendes festzustellen:
Dieses hintere Kinderzimmer dient als Schlaf- und Aufenthaltsraum für Ihren Vater und ist möbliert mit Bett, Schreibtisch und Fernseher sowie einem Kleiderschrank. Der Kleiderschrank steht an der Außenwand ohne Abstand. Das Bett steht unter dem Fenster vor der Heizung.
Sie bewohnen diese Wohnung mit Ihren Eltern seit 37 Jahren. Schimmelbefall haben Sie erstmals im Jahr 2022 für das Schlafzimmer geltend gemacht. Da Sie als Ursache ein unzulängliches Lüftungs- und Heizverhalten nicht akzeptieren wollten, wurde dieXXXXXXXXXXX mit der Prüfung beauftragt. Diese stellte fest, dass die Wände trocken waren. Somit war das Lüftungs- und Heizverhalten für den Schimmelbefall ursächlich.
Das hintere Kinderzimmer ist wesentlich kleiner als das Schlafzimmer und wird nachts und tagsüber dauerhaft von Ihrem Vater genutzt. Dies zeigte u.a. der laufende Fernseher bei unserem Gesprächstermin.
Zur Vermeidung eines weiteren Schimmelbefalls bitte ich Sie daher, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
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- Der Schimmel ist zu beseitigen, um weitere Schäden an der Wohnung abzuwenden.
- Das Bett muss umgestellt werden. Der Heizkörper ist freizuhalten, um eine optimale Luftzirkulation beim Heizen zu gewährleisten.
- Der Schrank, der an der Außenwand steht, muss einen Abstand von mindestens 10 cm zur Außenwand wahren. Auch dies dient der Luftzirkulation.
- Das Zimmer ist ausreichend zu beheizen.
- Das Zimmer ist ausreichend zu belüften, indem das Fenster für mehrere Minuten vollständig geöffnet wird. Eine Kippstellung ist nicht ausreichend! Aufgrund der geringen Größe des Zimmers und der Art der Nutzung durch Ihren Vater reicht ein Stoßlüften am Morgen und am Abend nicht aus. Vielmehr ist das Lüftungsverhalten an den durch die Art und Weise der Zimmernutzung verstärkten Feuchtigkeitseintrag entsprechend anzupassen.
Sollten alle diese Maßnahmen keine Besserung zeigen, werde wir gerne ein Fachunternehmen mit der Prüfung der Wände beauftragen. Sollte das dann beauftragte Fachunternehmen jedoch erneut feststellen, dass die Wände trocken sind, werden Sie die entstandenen Kosten tragen müssen.
Also kann der VM hier eine Möbelstellung vorschreiben ? Aus Meiner Sicht ist das überzogen. Das kann es nicht sein. Sowas muss doch vertraglich vereinbart sein.
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