Beiträge von celticcat

    das Problem ist ja dass es für den Klagestichtag kein Spiel gibt . Das Gutachten hat einen Stichtag 1 jahr später und kommt mit vielen Rechenfehlern zwar auf den vom VM geforderten m² Preis aber die Wohnung ist etwas kleiner also kommt nicht der geforderte Gesamtbetrag raus ...und wie gesagt ein Jaht später .
    Die eigentliche Frage lautet ja ist das als Heilung / Vervollständigung im Sinne von §558b (3) zu sehen ... also fangen die Fristen neu an ?

    3 Vergleichswohnungen dienen nicht zur ermittlungder Ortsübliche Vergleichsmiete laut BGH . Also kann der Betrag , den er aus 3 seiner gerade zuvor neu vermietenten Wohnungen errechnet nicht eine Ortsübliche Vergleichsmiete sein. Dass die Klage somit begründet ist ist eindeutig . Nur .... ist die Begründung damit vollständig ?

    Ich hab da mal eine Frage :

    Ein Mieterhöhungsverlangen wurde begründet mit 3 Vergleichstwohnungen. Es ist also formal begründet . Aber es fehlt die Angabe zur Ortsüblichen Vergleichsmiete .Kann man die Begründung somit als unvollständig ansehen, da der Mieter eben nicht einfach nachvollziehen kann , ob das Verlangen berechtigt ist ?

    Und stellt das dazu vom Gericht veranlasste Gerichtsgutachten in diesem Fall eine Nachbesserung im Sinne von §558b (3) dar?

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