Beiträge von helgen

    Richtig. Die formellen Voraussetzungen müssen zunächst erfüllt sein. Wobei hier die Anforderungen nicht allzu streng genommen werden müssen. Aber das liegt im Ermessen des Richters.

    Ich nenne mal ganz konkrete Zahlen:
    Meine Wohnung: 4. OG (ohne Aufzug): 65,1 qm

    Vergleichswohnungen in der selben Immobilie, Eigenbestand:
    4. OG links: 34,7 qm
    1. OG rechts: 75 qm
    1. OG Mitte: 31,22 qm
    4. OG Mitte: 24 qm

    Die zweite Wohnung wird vom Sohn des Vermieters bewohnt, der soweit ich weiß mittlerweile auch Hauseigentümer (mit Nießbrauch für Vermieterin) ist. Die 4. Wohnung war zum Zeitpunkt der Mieterhöhung nicht vermietet und steht bis heute leer.

    Ich lese immer wieder, dass eine Abweichung von ungefähr 20% bei der Größe von Vergleichswohnungen akzeptabel ist. Hier haben wir zwei Fälle von über 50%. Wenn der Richter entscheidet, dass diese Wohnungen vergleichbar sind, wäre das dann nicht völliges Neuland in der Rechtsprechung?

    In o. g. Fall ist nun Klage eingereicht worden.
    Kurz zusammengefasst: Meine Wohnung: 65 qm, Vergleichswohnungen: 3x maximal 35 qm (davon eine seit einem Jahr unbewohnt), 1x ca. 60 qm.

    Wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass diese Wohnungen nicht vergleichbar sind, dann ist ab hier alles beendet?

    Die Gegenseite führt in der Klage als Beweis "Einholung eines Sachverständigengutachtens" an. Kann das einfach so die nicht vergleichbaren Wohnungen ausmerzen? Von einem Sachverständigengutachten ist in der Mieterhöhung selbst keine Rede.

    Und: "Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der §§ 558ff. BGB durch sie vorgetragen werden müssen. Der Vortrag in der Klageschrift dürfte diesbezüglich nicht ausreichend sein."
    Interpretiere ich das richtig, dass das schon ein Wink mit dem Zaunpfahl durch das Gericht ist, dass der Vermieter nicht mit der Mieterhöhung durchkommt? Es liest sich ein bisschen wie eine Rüge für eine schlampige Klage.

    Danke für eure Antworten!

    Folgende Situation: Nach erfolglosen Versuchen, eine Mieterhöhung einseitig zu erklären, kam nun ein Mieterhöhungsersuchen vom Anwalt. Es sind vier Vergleichsmieten genannt, alle im selben Haus, eine aktuell unbewohnt, zwei deutlich kleiner als meine Wohnung (ca. 50% der Wohnfläche). Nur eine passt größenmäßig.

    Ich zahle einen Mietpreis, der schätzungsweise etwa 30% unterhalb der Durchschnittsmiete liegt. Dennoch bin ich grundsätzlich nicht gewillt, auf die Vermieterin zuzugehen, da sie keine Tricks bei Schäden und Nebenkosten liegenlässt, diese auf ihre Mieter abzuwälzen. Auf ausgleichender und menschlicher Ebene kann man ihr leider nicht begegnen. Sie hat z. B. schonmal unter Körpereinsatz versucht, sich unangemeldet Zugang zu meiner Wohnung zu verschaffen.

    Worauf muss ich mich in einem Gerichtsverfahren einstellen? Was folgt, wenn der Richter feststellt, dass die Begründung der Mieterhöhung nicht passt, weil keine passenden Vergleichsmieten genannt sind? Aktuell gibt es noch keinen qualifizierten Mietspiegel in meiner Stadt, den wird es aber voraussichtlich zu einem etwaigen Gerichtstermin geben (wird gerade angefertigt). Kann der dann irgendeine Rolle spielen?

    Danke für eure Antworten!

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