Richtig. Die formellen Voraussetzungen müssen zunächst erfüllt sein. Wobei hier die Anforderungen nicht allzu streng genommen werden müssen. Aber das liegt im Ermessen des Richters.
Ich nenne mal ganz konkrete Zahlen:
Meine Wohnung: 4. OG (ohne Aufzug): 65,1 qm
Vergleichswohnungen in der selben Immobilie, Eigenbestand:
4. OG links: 34,7 qm
1. OG rechts: 75 qm
1. OG Mitte: 31,22 qm
4. OG Mitte: 24 qm
Die zweite Wohnung wird vom Sohn des Vermieters bewohnt, der soweit ich weiß mittlerweile auch Hauseigentümer (mit Nießbrauch für Vermieterin) ist. Die 4. Wohnung war zum Zeitpunkt der Mieterhöhung nicht vermietet und steht bis heute leer.
Ich lese immer wieder, dass eine Abweichung von ungefähr 20% bei der Größe von Vergleichswohnungen akzeptabel ist. Hier haben wir zwei Fälle von über 50%. Wenn der Richter entscheidet, dass diese Wohnungen vergleichbar sind, wäre das dann nicht völliges Neuland in der Rechtsprechung?