Hallo,
ich habe eine Frage zur Kündigung meiner Wohnung.
Meine Wohnung läuft über einen Vertrag mit 2 Jahresbindung. Zu welchem Tag kann ich kündigen?
Ich habe 2 Jahre und kann dann 3 Monate vor dem Ablauf kündigen, damit ich so schnell wie möglich aus dem Vertrag
kommen oder kann ich erst mit Ablauf der 2 Jahre kündigen und muss dann noch 3 Monate Frist einhalten? Kann mir
bitte jemand helfen? Ich möchte gern so schnell es geht aus der Wohnung.
Vielen Dank für Hilfe und Tipps!
im Vertrag steht dazu:
ZitatAlles anzeigen§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 01. Oktober 2022 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Parteien vereinbaren, dass sie diesen Mietvertrag für die Dauer von 2 Jahren wechselseitig nicht kündigen werden. Es kann daher unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 573 c BGB erstmals nach dem 30. September 2024 gekündigt werden. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosten Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter beträgt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses 3 Monate. Nach 5 und 8 Jahren seit Überlassung des Wohnraumes verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter um jeweils 3 Monate.
2. Die Kündigung durch den Mieter muss schriftlich bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigung erfolgen. Die Kündigung muss von allen Mietparteien (als Mieter erfassten Personen) im Original unterzeichnet sein.
Die Anwendung des § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) wird für den Fall des Fortsetzungswiderspruchs bzw. der Kündigung ausgeschlossen. Eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt und erneuert wird, bedarf der Schriftform.
Die Kündigung durch den Vermieter muss unter Angabe sämtlicher Kündigungsgründe und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen.
Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang der Kündigung an.
3. Beide Mietparteien können das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
4. Bei Kündigung des Mietverhältnisses wird die Wohnung ausschließlich durch den Vermieter oder dessen Beauftragten neu vermittelt.