Du sagst, dass es nicht geht die fehlende Küche als wohnwertmindern anzusetzen, da der Vermieter nicht verpflichtet ist, eine Küche einzubringen und die Wohnung außerdem ohne Küche angemietet wurde.
Ich bin da anderer Ansicht.
Denn wenn der Vermieter nun eine Mieterhöhung machen möchte, ist die ortsübliche Vergleichsmiete dabei geringer anzusetzen, wenn die Wohnung keine Küche hat.
Es spielt dabei keine Rolle, ob man beim Einzug damit einverstanden war, da es nun um eine Mieterhöhung geht und keinen Einzug.