Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema Mindestmietdauer. Speziell geht es um eine Klausel zur 24 monatigen Mindestmietdauer in meinem aktuellen Mietvertrag, der noch bis Ende 2024 läuft. Im Mietvertrag steht außerdem, dass wir bei vorzeitiger Vertragsauflösung für die Kosten der Anschlussvermietung aus der Maklerleistung in Höhe von zwei Monatsnettokaltmieten zzgl. der MwSt. aufkommen müssten.
Dazu sei gesagt, dass wir in der Wohnung seit 01.01.2023 wohnen. Das Gebäude ist ein Neubau und es handelt sich um einen Erstbezug, bei dem Vertragsleistungen (z.B. Stellplatz, Garage) erst sehr viel später erbracht wurden aufgrund von Verzögerungen am Bauprojekt. Eine Zwischentür innerhalb der Wohnung zur Abgrenzung des Wohnbereiches vom Flur fehlt nach wie vor und soll erst nächste Woche eingebaut werden.
Hier die Klausel:
"b) Für diesen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag wird eine Mindestmietzeit wie folgt vereinbart: Der Vertrag kann von beiden Parteien frühestens zum __________________mit der nach Ziff. 3a geltenden Frist gekündigt werden. Eine vorherige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Mieterhöhung bleibt hiervon unberührt (s. § 3 Ziff. 9 des Vertrages)."
Laut Verbraucherzentrale ist die Verwendung des Wortes "kann" hier problematisch, da das kleine Wörtchen ein Verbot impliziert, was streng genommen juristisch nicht richtig wäre.
Nun die Frage an euch. Gibt es hier jemanden, der solche Erfahrungen schon mal gemacht hat? Falls ja, wie seid ihr damit umgegangen und haltet ihr es für realistisch, dass wir fristlos/ordentlich aus der Wohnung rauskommen?
Wir sind absolut unzufrieden mit der Wohnung und möchten hier einfach nur noch raus ![]()
Ich freue mich sehr auf eine Antwort von euch.
Herzliche Grüße
erigali