Guten Tag,
ich miete aktuell ein Zimmer in einer WG. Im Mietvertrag heißt es explizit, dass das Zimmer als eines von X mit einer Wohn/Nutzfläche (der Allgemeinräume) von ca. 9 qm vermietet wird. Mit vermietet wird außerdem ein Einbauschrank außerhalb des Zimmers. Mir kam das Zimmer für 9qm deutlich zu klein vor, weswegen ich nachgemessen habe und ich messe knapp 6,5 qm. Nun liegt diese Abweichung ja deutlich über 10% und somit wurde mir nach § 543 BGB vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt.
Hierdurch würde sich, soweit ich verstehe, nach einer Fristsetzung zur Herstellung des vertraglich vereinbarten Wohnraums von 14 Tagen für meinen Vermieter ein Sonderkündigungsrecht für mich ergeben. Soweit so einfach. Jetzt kommt aber der Einbauschrank dazu. Ich habe gelesen, dass die Fläche unter Einbauschränken in vermieteten Räumen in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen ist. Jetzt stellt sich mir einerseits die Frage: Gilt das auch für einen Einbauschrank, der sich nicht im von mir gemieteten Zimmer befindet?
Sollte es gelten, hätte dieser Schrank ca. 0,8 qm. Insgesamt liege ich dann also bei 7,3 qm. Immer noch über 10% Abweichung. Mir wird allerdings bisher nur eine Hälfte dieses Einbauschranks vermietet. Kann mein Vermieter mir in diesem Fall einfach nach oben genannter Fristsetzung die andere Hälfte zur Verfügung stellen und dann argumentieren, dass der vereinbarte Wohnraum hergestellt ist, müsste ich das annehmen? Es wären noch einmal 0,8 qm wonach ich bei 8,1 qm insgesamt und somit haarscharf im 10% Rahmen läge.
Vielleicht ist die Frage zu spezifisch für dieses Forum, ich danke euch trotzdem für jegliche Hilfe.
Viele Grüße
pelikan