Beiträge von BenjaM

    Danke für die schnelle Antwort, das war eigentlich auch meine ursprüngliche Intuition. In §540 BGB geht es ja immerhin um Mietgegenstände im Allgemeinen. Allerdings bin ich im Internet über mehrere Quellen gestoßen, die das Gegenteil behaupten - hier ein paar Beispiele:

    Der Stellplatz darf laut § 540 BGB nur untervermietet werden, wenn der Vermieter dem explizit zustimmt. Wenn der Vermieter einer Untervermietung nicht zustimmt, hat der Mieter kein Sonderkündigungsrecht.

    Sollte der Eigentümer der Untervermietung widersprechen, kann der Mieter übrigens nicht von dem in § 540 BGB genannten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

    Wie ist das zu deuten? Wenn ich den Vermieter das nächste mal kontaktiere und ggfs. eine Sonderkündigung ausspreche, möchte ich möglichst sicher gehen, dass ich im Recht bin. Er hat mich auch bereits darauf hingewiesen, dass er der Meinung sei, §540 BGB sei so nicht für Garagen/Stellplätze anzuwenden.

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    Guten Tag,

    ich habe aktuell folgende Situation:

    Ich miete seit Februar 2022 einen unteren Duplex Stellplatz (komplett unabhängig von jeglicher Wohnung, diese habe ich viel früher bezogen und steht nicht in Verbindung mit dem Vermieter). Bereits kurz nachdem ich mein Fahrzeug dort das erste Mal abgestellt hatte, wurde vom Servicepartner des Duplex Herstellers eine Warnung angebracht, dass der obere Stellplatz aufgrund von Rost durchzubrechen droht und empfohlen wird, die Anlage stillzulegen. Nach mündlicher Rücksprache mit dem Vermieter wurde mir zugesichert, dass man sich darum kümmere, aber leider ist seither nichts passiert.

    Nun bin ich seit Kurzem umgezogen und benötige die Garage daher nicht mehr. Leider beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate (den Vertrag würde ich heute nicht mehr unterschreiben, damals durch die angespannte Parksituation leider schon) und ich stecke also bis einschließlich Februar 2024 in einem Vertrag, der monatlich einen dreistelligen Betrag fordert. Ich hätte bereits Interessenten, die mir die Garage bis Februar abnehmen würden, aber leider verweigert der Vermieter die Untervermietung strikt. Weitere Interessenten, die die Garage langfristig gemietet hätten und mich somit ebenfalls vom Vertrag erlöst hätten, hat er mit seinem Verhandlungsgebaren leider auch vergrault.

    Mittlerweile ist das Verhältnis zum Vermieter sehr angespannt und er weicht Kommunikation zu großen Teilen aus. Gibt es eine Möglichkeit, wie ich noch vor Februar 2024 aus diesem Vertrag komme? Meiner Recherche nach greift das Sonderkündigungsrecht bei der Verweigerung einer Untervermietung in §540 BGB leider nicht bei Stellplätzen, aber ggfs. gibt es eine Möglichkeit den über den baufälligen Zustand des Stellplatzes eine Kündigung zu erwirken? Tatsächlich habe ich mich schon lange unwohl bei der Benutzung des Stellplatzes gefühlt aber bedingt durch den Parkplatzmangel, habe ich mich zwischenzeitig nicht weiter beschwert.

    Vielen Dank im Voraus!

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