Danke für die schnelle Antwort, das war eigentlich auch meine ursprüngliche Intuition. In §540 BGB geht es ja immerhin um Mietgegenstände im Allgemeinen. Allerdings bin ich im Internet über mehrere Quellen gestoßen, die das Gegenteil behaupten - hier ein paar Beispiele:
Der Stellplatz darf laut § 540 BGB nur untervermietet werden, wenn der Vermieter dem explizit zustimmt. Wenn der Vermieter einer Untervermietung nicht zustimmt, hat der Mieter kein Sonderkündigungsrecht.
Sollte der Eigentümer der Untervermietung widersprechen, kann der Mieter übrigens nicht von dem in § 540 BGB genannten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Wie ist das zu deuten? Wenn ich den Vermieter das nächste mal kontaktiere und ggfs. eine Sonderkündigung ausspreche, möchte ich möglichst sicher gehen, dass ich im Recht bin. Er hat mich auch bereits darauf hingewiesen, dass er der Meinung sei, §540 BGB sei so nicht für Garagen/Stellplätze anzuwenden.
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