Ganz herzlichen Dank! Hat mir sehr geholfen.
Beiträge von cinerama
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Zuzug von Angehörigen erlaubt und zwingend anmeldepflichtig?
Mal angenommen:
Welche Möglichkeiten hat der Hauseigentümer (also der Vermieter), dem Verlangen von zuziehenden Angehörigen seines Mieters zu widersprechen? (Wenn der Sohn des Hauseigentümers zufälligerweise im selben gewöhnlichen Mietshaus seine Hauptwohnung gleich neben dem gewohnheitsmäßigen Mieter hat und durch ein Eigeninteresse erweitern will, somit auch einer Verlängerung des alten Mietvertrages - etwa durch Zuzug des Sohnes des Mieters - entgegenwirkt, weil dies auch in Zukunft für die Erben seines Mieters recht günstige Konditionen hätte.)
In dieser Mietwohnung seit 59 Jahren verstarb jetzt die Ehefrau des Mieters, der ebenfalls ein Palliativfall ist.
Er bittet seinen Sohn hinzuzuziehen, um bei der Pflege behilflich zu sein und eine Möglichkeit des Erbens der Wohnung wahrzunehmen.
Da der Mieter als Palliativfall nur noch begrenzt Prozesse führen oder Widerspruch einreichen kann: Wäre es in seinem Interesse und im Interesse des Sohnes legal, den Sohn spontan zuziehen zu lassen und die Anmeldungen erst hinterher vorzunehmem? (Denn wenn er erst seinen Vermieter um "Erlaubnis" fragt, könnte dieser durch Widerspruch den Zuzug zu hemmen oder rückgängig zu machen versuchen).
Für das Erben einer Wohnung gilt offenbar, dass der Sohn bereits ein Wohnverhältnis dort vorgewiesen hat?
Der Mieter hat sich als Palliativfall freiwillig einer (inzwischen beargwöhnten) Betreuungsstelle mit Kontovollmacht unterstellt, die bereits seine Ehefrau betreute. Muss die Betreuerin vom Zuzug des Sohnes zuvor informiert werden, etwa um Erlaubnis gebeten werden, und kann sie gegebenenfalls sogar intervenieren?
Wann gibt es ein Wohnrecht und ein Erbrecht des Mietvertrages für den Sohn?
Besitzt er ein Wohnrecht, sobald er einfach einzieht, seinen Einzug durch Mobiliar und Kennzeichnung des Briefkastens nach außen hin sichtbar macht? Somit einem gemeinsamen Haushalt führt?
Muss der Sohn innerhalb von zwei Wochen nach Einzug den Vorgang beim Einwohnermeldeamt mitteilen, und wann muss der Vorgang beim Hauseigentümer mitgeteilt werden, und drohen bei Missachtung Verluste an Rechten?
Kann der Einzug des Sohnes beim Vater durch den Hauseigentümer verhindert werden?
Falls der Einzug nicht verhindert werden soll - kann der Sohn hieraus verlässlich das Erbe der Wohnung ableiten und wann sollte er oder sein Vater als Hauptmieter ein Recht auf Vererbung der Wohnung geltend machen?
Steht dem Sohn gar ein Untermietvertrag zu, und muss er diesen schriftlich mit seinem Vater oder dem Hauseigentümer abschließen?
Kann uns sollte der Vater gleich im Anschluss nach dem Einzug seines Sohnes beim Hauseigentümer diesem mitteilen, dass dieser auch das Erbe der Wohnung antritt - und ist der Eigentümer dann zu einer Zusage verpflichtet?
Herzlichen Dank für Eure Antwort!
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