Hallo, vielen Dank für deine Antwort.
Es gibt Situationen, wo die Vermietung den Wechsel von Mietparteien gar nicht verbieten kann, außer bei wenigen Ausnahmen. Denn eventuell ist die Wohngemeinschaft darauf ausgelegt, dass es gelegentlich zu einem Wechel kommt.
Vertraglich bin ich ein Mieter mit Untermieterin, da ist die WG-Konstellation nicht enthalten. Insofern ist da ein Wechsel wohl kaum verpflichtend für die Vermietung?
Ein möglicher Kündigungsverzicht wird wohl kaum von deiner Kündigungsfrist abhängen.
Die machen hier immer Mietverträge mit einem Jahr Mindestlaufzeit. Daher der Gedanke: Je früher die Nachmieterin einen Vertrag hat, desdo früher ist sie in der Lage wieder zu kündigen. Beginnt sie im Juli zu mieten, kann sie erst frühstens nächstes Jahr zum Juli wieder aus dem Vertrag austreten. Beginnt sie im Mai, kann sie entsprechend früher austreten.
Ich habe natürlich nichts zu verbergen, kann mir allerdings auch nicht so recht einen Reim darauf machen.