Hallo,
danke für den Artikel. Ich kenne diesen bereit und habe ihn früher schon gelesen.
Leider bleiben dabei viele Fragen offen. Hier zum Beispiel heisst es:
"In der aktuellen Verordnung sind auch Regeln für den Einzelhandel formuliert:
- In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist."
Das deute ich dann so, dass die Tür auch nur dann geschlossen sein muss, wenn die Heizung läuft.
Alles andere macht ja auch wenig Sinn - jetzt am Wochenende kommen laut Wetterbericht wieder bis zu 25 Grad wie an Sommertagen... da wird man ja nicht die Tür geschlossen halten müssen um Heizwärme zu sparen. ![]()
Gibt es da irgendeinen rechtlichen Rahmen, auf welcher Temperatur man solche Ladenräume haltenl muss?
Ganz auskühlen sollte man wegen Schimmelbildung natürlich auch nicht...
Ansonsten war meine Frage auch unabhängig von der aktuellen Verordnung gestellt, da der Vermieter schon im letzten Jahr darauf bestand und es sicher auch nächstes Jahr wieder tun wird. ![]()