Beiträge von gabbyjay

    Hallo,

    danke für den Artikel. Ich kenne diesen bereit und habe ihn früher schon gelesen.

    Leider bleiben dabei viele Fragen offen. Hier zum Beispiel heisst es:

    "In der aktuellen Verordnung sind auch Regeln für den Einzelhandel formuliert:

    • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist."

    Das deute ich dann so, dass die Tür auch nur dann geschlossen sein muss, wenn die Heizung läuft.
    Alles andere macht ja auch wenig Sinn - jetzt am Wochenende kommen laut Wetterbericht wieder bis zu 25 Grad wie an Sommertagen... da wird man ja nicht die Tür geschlossen halten müssen um Heizwärme zu sparen. ;)

    Gibt es da irgendeinen rechtlichen Rahmen, auf welcher Temperatur man solche Ladenräume haltenl muss?
    Ganz auskühlen sollte man wegen Schimmelbildung natürlich auch nicht...

    Ansonsten war meine Frage auch unabhängig von der aktuellen Verordnung gestellt, da der Vermieter schon im letzten Jahr darauf bestand und es sicher auch nächstes Jahr wieder tun wird. :/

    Guten Morgen,

    ich habe einen Laden gemietet und habe nun das Problem, dass der Vermieter permanent von mir verlangt, bei Regen die Ladentüre zu schließen.
    Er ist der Meinung, dass bei Regen zu Hohe Luftfeuchtigkeit bestünde und dies in den Räumen Feuchtigkeitsschäden hervorruft, wenn die Türe geöffnet ist.

    Nun habe ich natürlich keinen Laden gemietet, um permanent die Leute auszusperren; selbst mit einem "Geöffnet"-Schild etc. bedeutet eine geschlossene Tür für die Leute im Vorbeigehen immer eine gewisse psychologische Schwelle, die den Entschluss "Betreten oder nicht", der in Sekundenbruchteilen gefällt wird, beeinflusst. Sprich es kommen bei geschlossener Tür weniger Kunden in den Laden, und das bedeutet für mich logischerweise Umsatzeinbußen.

    Zudem ist bekannt, dass Regen nicht mit Luftfeuchtigkeit gleichzusetzen ist. Luftfeuchtigkeit ist Wasser in gasförmigem Zustand und ist von Regen erstmal unabhängig zu bewerten.
    Ich habe daher ein Hygrometer angeschafft um dies zu belegen - hat den Vermieter aber nicht interessiert, der beharrt auf seiner Meinung.
    Zudem ist fraglich, wie überhaupt die Luftfeuchtigkeit aus den Räumen gehalten werden soll, da die Tür ja doch immer wieder geöffnet wird, ich kann sie ja schlecht zusperren.
    Der Vermieter droht mit Kündigung, wenn wir die Tür bei Regen öffnen.

    Wie ist es hier rechtlich?
    Im Mietvertrag ist diesbezüglich nichts erwähnt.


    Der Zweite Punkt, ab dem der Vermieter das Schließen der Tür verlangt, ist bei Kälte.
    Hier möchte ich meine Frage gerne unter zwei Voraussetzungen stellen: Der bisherigen rechtlichen Situation - und der neuen Situation, die in diesem Jahr aufgrund der Energiesparverordnungen geschaffen wurde.
    Wie war es bisher? Konnte der Vermieter vom Mieter verlangen, die Ladentür bei Kälte zu schließen? Und ab welcher Temperatur?

    Nach den neuen Regelungen scheint es so zu sein, dass die Tür innerhalb der Heizperiode dann geschlossen werden soll, wenn der Laden ansonsten beheizt werden müsste.
    Gibt es auch hier eine Temperaturgrenze?


    Vielen Dank Euch für jede Hilfe. :)

    Hallo,

    habe einen langjährigen gewerblichen Mietvertrag abgeschlossen.
    Beim Besichtigungstermin mit dem Eigentümer war von Schäden im Keller nichts zu sehen, es wurde auch mit keiner Silbe etwas angesprochen oder erwähnt.

    Zu meiner Verwunderung war bei der der später erfolgten Übergabe durch die Hausverwaltung im Keller plötzlich ein Luftentfeuchter fest installiert, mit direkter Schlauchverbindung zu einem Abwasserrohr.
    Ich habe mir zunächst nichts weiter dabei gedacht;
    allerdings fiel mir nur 3 Wochen später ein modriger Geruch im Keller auf und Feuchtigkeitsschäden an der Wand. (Ich habe dies auch augenblicklich dem Vermieter mitgeteilt.)

    Offenbar sind die Außenwände feucht inkl. Aufplatzender Farbe, abbröckelndem Putz und Flecken, da aber davor in einigen cm Abstand Gipskartonwände installiert sind, war am Besichtigungstermin nichts von derartigen Problemen zu sehen, die kommen erst jetzt ans Tageslicht.

    Ich wurde vor Vertragsabschluss somit nicht über derartige Probleme informiert, dem Vermieter sind sie allerdings bekannt, da er selbst meinte, es wäre bereits seit vielen Jahren dort der Luftentfeuchter installiert gewesen und dieser müsse dringend laufen.

    Liegt hier ein Fall von arglistiger Täuschung bzw. Verschweigens von bekannten Problemen vor?

    Rechtfertigt allein dies eine Sonderkündigung, oder muss das Fortsetzen des Mietvertrags hier erst tatsächlich unzumutbar sein?

    Liebe Grüße!

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